Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Straffrei bis zu hinterzogenen 25.000 Euro

Die Schweiz veröffentlicht Namen von Steuersündern. Wer bisher unentdeckt ist, sollte sich selbst anzeigen, um straffrei zu bleiben. Außerdem gibt es Neues zu Krankheitskosten, Unfall, steuerfreie Jugendhilfe und zu Rentenzahlung bei Scheidung.

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Weil sich ehemalige Steueroasen, wie die Schweiz und Luxemburg, zu einem Datenaustausch mit dem deutschen Fiskus verpflichtet haben, gibt es kein Schlupfloch mehr für Steuerhinterzieher. Wem die Steuerfahnder noch nicht auf die Schliche gekommen sind, der sollte sich selbst anzeigen. Im vergangenen Jahr haben etwa 38 000 Steuerzahler eine Selbstanzeige gemacht. Ohne die Hilfe von Steuerberatern und Anwälten ist das in der Regel nicht möglich, weil sich Fehler in der Selbstanzeige nicht nachträglich korrigieren lassen. Bei Fehlern droht ein Strafverfahren. Auch andere Regeln hat der Gesetzgeber zum 1. Januar dieses Jahres verschärft:

  • Zeitraum für die Selbstanzeige: Statt die der letzten fünf Jahre müssen Hinterzieher jetzt die Steuererklärungen der vergangenen zehn Jahre korrigieren. Die Steuersünden sind strafrechtlich nach fünf Jahren verjährt. Ausgenommen sind jedoch besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung. Sie sind erst nach zehn Jahren verjährt.
  • Strafgrenze: Nur bei weniger als 25 000 hinterzogenen Euro wird kein Strafzuschlag auf die Steuerschuld fällig. Bisher lag die Grenze bei 50 000 Euro.
  • Strafzuschläge: Ab 25 000 Euro sind es zehn Prozent, ab 100 000 Euro 15 Prozent und ab einer Million Euro sind es 20 Prozent. Die Strafzuschläge sind zusätzlich zur Steuerschuld und den Verzugszinsen fällig.

So erstatten Steuersünder Selbstanzeige

Ab einer Million droht Gefängnis

„Ist die Selbstanzeige nicht wirksam oder sind die Steuerfahnder bereits aktiv, droht den Steuersündern eine Freiheitsstrafe“, sagt Christian Pfeifer, Rechtsanwalt der Frankfurter Kanzlei Reiss. Der Bundesgerichtshof hat Grenzwerte für hinterzogene Beträge festgelegt, nach denen Gerichte Freiheitsstrafen verhängen sollen: Ab 50 000 Euro ist eine Freiheitsstrafe möglich, ab 100 000 Euro ist sie zumindest mit Bewährung wahrscheinlich, ab einer Million Euro ist eine Bewährung in der Regel ausgeschlossen, die Hinterzieher müssen ins Gefängnis.

Straftat statt Fahrlässigkeit

Hat der Steuerzahler grob fahrlässig gehandelt, liegt keine Steuerhinterziehung, sondern eine Steuerverkürzung vor. Das ist etwa der Fall, wenn er bei der Einfuhr von im Ausland gekauften Waren die Zollvorschriften missachtet. Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet. Wer Geld ins Ausland geschafft hat, kann sich nicht darauf berufen, fahrlässig gehandelt zu haben. Der Fiskus geht von Absicht und damit von einer Straftat aus.

Recht einfach

Erben haften für Schwarzgeld

Wer Schwarzgeld erbt und weiß, dass Vermögen oder Zinsen nicht versteuert wurden, muss als Erbe eine Selbstanzeige machen. Es gelten die gleichen Regeln wie für Hinterzieher. „Die Pflicht zur Selbstanzeige gilt nur, wenn die Erben konkrete Hinweise haben, etwa Unterlagen über Auslandskonten“, sagt Anwalt Pfeifer. Tauche unversteuertes Vermögen erst Jahre später auf, ohne dass die Erben davon wussten, könnten sie nicht strafrechtlich haftbar gemacht werden.

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