Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Vorsicht bei Wettbewerbern

Wer im Internet eine Bewertung für Ärzte oder Lehrer abgibt, darf anonym bleiben. Für die Aufhebung der Anonymität im Netz gelten strenge Maßstäbe. Außerdem gibt es Neues zu Mitarbeiteraktien, Einkünften, Betriebsrenten und dem Argentinien-Urteil.

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Ein Hausarzt berät eine Patientin Quelle: AOK MEDIENDIENST

Online-Kommentare

Das Online-Portal Sanego, in dem Patienten Ärzte bewerten, muss einem gescholtenen Mediziner nicht die Identität eines Nutzers preisgeben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 345/13). Sanego hatte die unwahren Behauptungen nach richterlicher Anordnung zwar gelöscht, dem Arzt aber den Namen vorenthalten. Um die Anonymität im Netz aufzuheben, legt das Telemedien-Gesetz strenge Maßstäbe an. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kritisierten gehöre nicht dazu, so der BGH.

„Der Arzt müsste Strafanzeige stellen, dann würde die Staatsanwaltschaft tätig. Sie bekommt den Namen vom Portalbetreiber, und über die Akteneinsicht gelangt man an die Informationen, um Schadensersatz zu fordern“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Harald von Herget. Mitunter reiche Kritik allein aber nicht für Ermittlungen. Auch im Fall eines Lehrer-Bewertungsportals hatte der BGH die anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Lehrer müssen eine Wertung akzeptieren, solange nichts Privates verbreitet wird. Nutzer sollten in Portalen keine Angaben zu ihrem Beruf machen, warnt von Herget. „Gibt es einen Zusammenhang zur Bewertung, könnten sie in die strenge wettbewerbsrechtliche Haftung rutschen.“ So drohte das Landgericht Ansbach einem Finanzmakler 250.000 Euro Ordnungsgeld nach einer Unterlassungsklage an. Er hatte im Portal Gutefrage.net Vorwürfe gegen den Strukturvertrieb DVAG erhoben, konnte sie aber nach Ansicht der Richter nicht belegen (2 O 980/12).

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Mitarbeiteraktien: Steuerfrei an die Ehefrau

Etwa die Hälfte der 30 Dax-Unternehmen bietet Mitarbeitern den Kauf von vergünstigten Aktien an. Sie bekommen die Papiere entweder mit einem Abschlag auf den Börsenkurs, oder sie kaufen zum Börsenkurs, und es gibt Gratisaktien dazu. Die Kursdifferenz zum Börsenkurs wird üblicherweise direkt vom Unternehmen in der Lohnabrechnung des Mitarbeiters versteuert, denn sie stellt einen geldwerten Vorteil dar. Bei dessen Höhe kommt es auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Kaufvertrages an. Werden die Aktien erst später übertragen und ist ihr Kurs in der Zwischenzeit gefallen – ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil also nicht mehr vorhanden –, hat der Mitarbeiter Pech.

Steuerpflichtig ist der Vorteil auch nur dann, wenn Aktien quasi als Lohnersatz gelten. In einem Fall gab der Hauptaktionär und Vorstand die Dividendenpapiere günstig an die Ehefrau eines Mitarbeiters ab. Die Richter am Bundesfinanzhof urteilten, dass „die Zuwendung aufgrund von Beziehungen gewährt wurde, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhten“. Da nicht die Arbeit des Ehemannes entlohnt wurde, musste er auch nichts versteuern (VI R 73/12).

Argentinien-Urteil: Fondsanleger hoffen auf Rückzahlung

Deutsche Anleger, die teilweise bereits vor mehr als einem Jahrzehnt in Investmentfonds investiert haben, könnten von einem US-Urteil zu Argentinien-Anleihen profitieren. Würde das Land die von Hedgefonds erstrittenen 1,5 Milliarden Dollar zahlen, rechnet etwa der Vermögensverwalter HWB Capital Management aus Trier mit rund 200 Millionen Euro. Für mehrere Fonds hatte HWB lange vor der Staatspleite 2001 Argentinien-Bonds gekauft, die zwölf Prozent Zinsen boten. Die von HWB gekauften Anleihen waren unter US-Recht aufgelegt worden, wurden aber später wie alle anderen nicht mehr bedient.

Auf Umstrukturierungsangebote, bei denen Gläubiger niedriger verzinste und länger laufende Anleihen bekamen und so zwei Drittel Verlust machten, ist HWB nie eingegangen – man hoffte auf die US-Justiz. Aktuell sitzen alle auf dem Trockenen: Für die umgetauschten Anleihen darf Argentinien keine Zinsen zahlen, weil nach dem US-Urteil zuerst die Altanleihen zu 100 Prozent zurückgezahlt werden müssten. Für HWB zwar ein Erfolg, aber Geld gibt es noch nicht.

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Finanziell könnte das Land die 1,5 Milliarden leicht stemmen bei Devisenreserven von etwa 28 Milliarden Dollar. Argentinien macht jedoch Stimmung gegen die Hedgefonds mit dem Argument, dass angeblich auch all die Anleger Schadensersatz fordern könnten, die auf das Umtauschangebot eingegangen sind. Das würde Argentinien in die Pleite treiben. HWB-Manager Carsten Salzig sieht diese Gefahr nicht. In den Umtausch-Bedingungen der Anleihen seien Nachbesserungen nur vorgesehen, falls Argentinien Gläubigern bis zum 31. Dezember freiwillig mehr Geld anböte (Rufo-Klausel). „Davon kann nach einem Urteil aber keine Rede sein“, sagt Salzig.

Einkünfte: Eigenmiete nicht abziehbar

Ein Ehepaar schuf für seine Steuererklärung den Begriff der „negativen Eigenmiete“ und überraschte mit der Kreativität die Finanzbeamten. Es hatte seine zuvor selbst bewohnte Immobilie für 18.600 Euro im Jahr vermietet und war in eine ruhig gelegene Mietwohnung gezogen, für die sie monatlich 1533 Euro zahlten. In der Steuererklärung zogen sie diesen Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.

Die Richter am Bundesfinanzhof setzten dem jetzt ein Ende: Aufwendungen für das private Wohnen sind grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (IX R 24/13). Seine Vermietungseinkünfte muss das Paar also ganz normal versteuern. Es habe keinen Anspruch darauf, so besteuert zu werden, als lebte es weiter im bisherigen Eigenheim. Nur in speziellen Fällen, etwa bei beruflich veranlassten Umzügen, sind Mietausgaben mitunter abziehbar.

Betriebsrente: Zweierlei Maß

In einem Industriebetrieb dürfen die gewerblichen Arbeitnehmer, also Techniker oder Maschinenbauer, bei der Betriebsrente anders behandelt werden als Büroangestellte. Da die Angestellten weniger Zulagen bekämen als die gewerblich Beschäftigten und ihre gesetzliche Rente so kleiner ausfällt, sei ein Vorteil bei der Betriebsrente angemessen (Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 757/12).

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