Private Steuerzahler, die mindestens ein Prozent an einer Aktiengesellschaft oder GmbH halten, müssen den Verkaufsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Über das Teileinkünfteverfahren wirken sich jedoch nur 60 Prozent des Gewinns auf die Steuer aus. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall verkaufte ein Aktionär seine Anteile an eine andere Aktiengesellschaft (IX R 43/14).
Recht einfach - Haustiere
Ob Katze oder Hund: Die Vierbeiner sind beliebte Mitbewohner. Manche beschäftigen jedoch auch die Gerichte.
Eine Westfälin mietete für sich und vier Katzen eine Doppelhaushälfte. Nach ihrem Auszug verlangte der Vermieter 17 480 Euro Schadensersatz. Grund: Die Katzen hatten im ganzen Haus massive Urinspuren hinterlassen. Das Frauchen wollte die Summe von ihrer Haftpflichtversicherung erstattet bekommen. Die Assekuranz verwies auf ihr Kleingedrucktes: Für Schäden durch eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache werde nicht gehaftet. Die Gerichte gaben der Versicherung recht. Die Tierhalterin habe die Katzentruppe nicht ausreichend überwachen können (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 106/14).
Eine Familie aus dem Rheinland fuhr zwei Wochen in den Urlaub. Ihren Hund ließ sie in ihrer Wohnung zurück. Kein Problem, denn der Hund wurde in dieser Zeit von einem Spezialunternehmen für Tierbetreuung umsorgt. Die Kosten von 302,90 Euro wollte der Eigentümer des Vierbeiners als „haushaltsnahe Dienstleistung“ von der Steuer absetzen. Als sich das Finanzamt querlegte, zog der Rheinländer vor Gericht. Mit Erfolg. Füttern, Fellpflege und Gassi gehen, so die Juristen, stelle eine „hinreichende Nähe“ zur Haushaltsführung dar (Bundesfinanzhof, VI R 13/15).
Im November 2012 trennte sich ein Ehepaar. Der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Den Hund nahm er mit. In den nächsten 18 Monaten verweigerte er seiner Ex den Kontakt zum Hund. Irgendwann klagte die Frau auf Herausgabe des Tiers. „Klage stattgegeben“, urteilten die Richter. Der Mann habe seiner Gattin den Umgang mit dem Vierbeiner lange Zeit „mutwillig“ verweigert (Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 62/14).
Für diese Anteile erhielt er statt Bargeld Aktien des Aufkäufers zu einem Ausgabekurs von 24 Euro je Aktie. Nach Abschluss des Deals dauerte es zehn Monate, bis die Aktien dem Depot des Verkäufers gutgeschrieben wurden. In der Zwischenzeit sank der Kurs der Aktien auf 2,20 Euro.
Das Finanzamt setzte bei der Besteuerung den Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufs, 18,69 Euro, an. Dieses Verfahren, so der BFH, sei grundsätzlich korrekt. Allerdings seien in diesem Fall die 2,20 Euro der richtige Maßstab für die Besteuerung. Schließlich sei der Kaufvertrag erst mit dem Einbuchen der Aktien erfüllt worden.
Schnellgericht
§ Notizen auf einem Papierschnipsel gelten nicht als Testament, wenn der Text zudem Fehler und Lücken enthält (Oberlandesgericht Hamm, 10 W 153/15).
§ Wenn Mieter trotz Abmahnung mehrfach unpünktlich zahlen, darf der Vermieter ihnen kündigen (Landgericht Berlin, 63 S 51/15). Die Miete zurückhalten dürften Mieter nur bei vorliegenden Mängeln.
§ Bekommen Urlauber in einem Luxusresort an Weihnachten trotz Buchung eines Galadinners nur ein feierliches Buffet angeboten, dürfen sie den Reisepreis um 15 Prozent mindern. Die „Vereitelung eines solchen Highlights“ sei ein Reisemangel (Amtsgericht München, 213 C 18887/14).
§ Ob ein Arzt wegen mangelnder Aufklärung über Operationsrisiken haftet, hängt nicht allein vom Inhalt des Gesprächsprotokolls ab (Oberlandesgericht Hamm, 3 U 68/15). Entscheidend sei, dass der Arzt Risiken erklärt habe.
§ Eine Tagesmutter darf in einem Ex-Bordell Kinder betreuen. Kindern sei egal, wie das Haus zuvor genutzt wurde (Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2411/15 – I).
Gesetzliche Rente - 400 Euro und keinen Cent mehr
Ein Mann bezog gesetzliche Rente und hatte zusätzlich einen 400-Euro-Job. Zudem verkaufte er Strom aus einer privaten Solaranlage. Daraufhin kürzte die gesetzliche Rentenkasse die Rente um ein Drittel, weil er die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro monatlich überschritten habe. Gegen den Rentenbescheid klagte der Rentner.
Er argumentierte, dass es bei den Einnahmen darauf ankomme, ob er sie durch Arbeit erziele. Dieses Argument zog jedoch nicht vor Gericht. Mit den Einnahmen aus der Solaranlage habe er mehr als 400 Euro pro Monat hinzuverdient, so das Sozialgericht Mainz, (S 15 R 389/13). Seine gesetzliche Rente dürfe daher gekürzt werden.