Krankheitskosten: Steuerabzug nur bei Gutachten
Wollen Steuerzahler Gesundheitsausgaben für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, brauchen sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Eine Verordnung des Arztes reicht nicht (Bundesfinanzhof, VI R 68/14). Von den Kosten wird ein einkommensabhängiger Eigenanteil abgezogen.
Recht einfach: Kosmetikstudio
Ein Kosmetikstudio in Köln wollte zur Hornhautentfernung an den Füßen Knabberfische der Gattung Garra Rufa einsetzen. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte für diese aus Ostasien stammende Pediküre wenig Verständnis und versagte die beantragte Erlaubnis. Zu Unrecht, befanden die Richter. Hier sei zwischen dem Tierschutz und der Berufsfreiheit abzuwägen. Die angemessene und artgerechte Tierhaltung könne durch Auflagen sichergestellt werden (Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1281/14).
Eine Baden-Württembergerin betrieb zwei erfolgreiche Schönheitsfarmen. Unter anderem wurden dort Falten durch Unterspritzungen mit Hyaluronsäure korrigiert. Ein Arzt, der in der Nähe eine Klinik für ästhetische Medizin betrieb, klagte: Spritzen dürften nur von speziell ausgebildeten Fachkräften gesetzt werden. Richter gaben ihm recht: Angesichts der im Gesicht verlaufenden Nerven und Blutgefäße bedürfte das Verabreichen von Spritzen laut Heilpraktikergesetz einer Erlaubnis. Die hatte die Kosmetikerin nicht (Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 197/11).
Ein Wellness- und Beautycenter in München warb mit einer „dauerhaften, sanften und problemlosen Haarentfernung“. Eine Dame aus Oberbayern glaubte daran und ließ sich neun Monate lang in fünf Behandlungen die Beinhaare mittels einer Lichtsonde beseitigen. Nach den Sitzungen wuchsen die Härchen aber ständig nach. Die Kundin verlangte gezahlte 1025 Euro zurück. Mit Erfolg. Das Beautycenter hätte darauf hinweisen müssen, dass das Lichtgerät laut Hersteller in 20 Prozent der Fälle versage (Amtsgericht München, 132 C 36019/05).
Unfallversicherung: Büromöbel war schuld an Sturz
Einem Labormitarbeiter wurde während der Arbeit schwindlig. Er stützte sich auf einen Rollcontainer, der wegrutschte. Beim Sturz verletzte das Glas seiner Brille ein Auge so schwer, dass er trotz Notoperation dessen Sehkraft verlor. Er wollte den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen lassen und forderte eine Rente, weil er seinen Job nicht mehr ausüben konnte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ab: Schwindelanfälle seien nicht versichert. Das Landessozialgericht Hessen erkannte hingegen einen Arbeitsunfall, weil der Rollcontainer den Sturz ausgelöst habe (L 9 U 5/15).
Steuer-Einspruch: Einfache E-Mail reicht
Schnellgericht
Eine Frankfurterin hatte vor ihrem Urlaub ihr Auto ordnungsgemäß abgestellt. Während ihres Urlaubs stellte die Stadt wegen Filmaufnahmen in der Straße ein Halteverbotsschild auf. Das Auto der Urlauberin wurde abgeschleppt. Neun Tage lang stand der Pkw auf dem Gelände des Abschleppdienstes. Nach dem Urlaub holte die Besitzerin ihren Pkw ab und zahlte neben den Abschleppkosten auch Standgebühren. Gegen diese Gebühren klagte sie — ohne Erfolg. Die Stadt habe das Auto beim Abschleppdienst parken müssen. Andere Optionen habe es nicht gegeben (Verwaltungsgericht Frankfurt, 5 K 602/15.F).
Erhält ein Vermieter eine Genehmigung zum Umbau seines Mietshauses, können Mieter diese nicht per Klage anfechten (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, 2 O 22/15). Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz greife bei Mietern nicht.
Schleudert ein Traktor bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn und beschädigt dabei ein vorbeifahrendes Auto, hat der Eigentümer des Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern das Mähfahrzeug ausreichend gesichert war (Oberlandesgericht Hamm, 11 U 169/14).
Steuerzahler können einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid per E-Mail einlegen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies auch vor einer Gesetzesänderung im August 2013 (III R 26/14). Franz Bielefeld, Steueranwalt bei Baker Tilly Roelfs, hält die Einspruchsmöglichkeit per Mail für „völlig ungewöhnlich“. Sie erleichtere Steuerpflichtigen zwar die Kommunikation. Trotzdem sei vom Einspruch per Mail abzuraten. „Es handelt sich meist um höchstpersönliche Daten, die nicht ohne jeden Schutz übermittelt werden sollten“, sagt Bielefeld. „Außerdem wird diese Möglichkeit noch zu etlichen Streitigkeiten führen, etwa wenn die Übermittlung der Mail nicht funktioniert hat.“
Selbstständige: Finanzamt will Daten statt Papier
Ein Mann war nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Das Finanzamt forderte von ihm eine elektronisch eingereichte Steuererklärung. Der Steuerzahler lehnte ab, weil die Gewinne aus seiner Selbstständigkeit voraussichtlich 500 Euro pro Jahr nicht übersteigen würden. Zudem sei die elektronische Datenübermittlung nicht sicher. Diesen Einwand akzeptierte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht (1 K 2204/13). Als Selbstständiger sei der Mann auch bei geringen Einkünften verpflichtet, die Steuerunterlagen elektronisch einzureichen.