Steuern und Recht kompakt Rechtstipps der Woche: Krankheitskosten, Arbeitsunfälle und Steuer-Einspruch

Kosten für ungewöhnliche Behandlungsmethoden können nur mit Gutachten steuerlich geltend gemacht werden - eine Verordnung des Arztes reicht nicht. Diese und andere Neuigkeiten in der Rechtsprechung.

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Kosten für ungewöhnliche Behandlungsmethoden können nur mit Gutachten steuerlich geltend gemacht werden. Quelle: dpa/dpaweb

Krankheitskosten: Steuerabzug nur bei Gutachten

Wollen Steuerzahler Gesundheitsausgaben für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, brauchen sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Eine Verordnung des Arztes reicht nicht (Bundesfinanzhof, VI R 68/14). Von den Kosten wird ein einkommensabhängiger Eigenanteil abgezogen.

Recht einfach: Kosmetikstudio

Unfallversicherung: Büromöbel war schuld an Sturz

Einem Labormitarbeiter wurde während der Arbeit schwindlig. Er stützte sich auf einen Rollcontainer, der wegrutschte. Beim Sturz verletzte das Glas seiner Brille ein Auge so schwer, dass er trotz Notoperation dessen Sehkraft verlor. Er wollte den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen lassen und forderte eine Rente, weil er seinen Job nicht mehr ausüben konnte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ab: Schwindelanfälle seien nicht versichert. Das Landessozialgericht Hessen erkannte hingegen einen Arbeitsunfall, weil der Rollcontainer den Sturz ausgelöst habe (L 9 U 5/15).

Steuer-Einspruch: Einfache E-Mail reicht

Schnellgericht

Steuerzahler können einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid per E-Mail einlegen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies auch vor einer Gesetzesänderung im August 2013 (III R 26/14). Franz Bielefeld, Steueranwalt bei Baker Tilly Roelfs, hält die Einspruchsmöglichkeit per Mail für „völlig ungewöhnlich“. Sie erleichtere Steuerpflichtigen zwar die Kommunikation. Trotzdem sei vom Einspruch per Mail abzuraten. „Es handelt sich meist um höchstpersönliche Daten, die nicht ohne jeden Schutz übermittelt werden sollten“, sagt Bielefeld. „Außerdem wird diese Möglichkeit noch zu etlichen Streitigkeiten führen, etwa wenn die Übermittlung der Mail nicht funktioniert hat.“

Selbstständige: Finanzamt will Daten statt Papier

Ein Mann war nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Das Finanzamt forderte von ihm eine elektronisch eingereichte Steuererklärung. Der Steuerzahler lehnte ab, weil die Gewinne aus seiner Selbstständigkeit voraussichtlich 500 Euro pro Jahr nicht übersteigen würden. Zudem sei die elektronische Datenübermittlung nicht sicher. Diesen Einwand akzeptierte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht (1 K 2204/13). Als Selbstständiger sei der Mann auch bei geringen Einkünften verpflichtet, die Steuerunterlagen elektronisch einzureichen.

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