Steuern und Recht kompakt Rechtstipps der Woche

Nach der Insolvenz des Immobilienunternehmens WGF sollten Anleger ihre Ansprüche schnell anmelden. Außerdem: Steuerurteile zu Verluste naus Fondspolicen und Einkommensteuer aus Betriebsaufgabe.

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Versicherungsschein für eine Lebensversicherung. Quelle: dpa

Das Immobilienunternehmen Westfälische Grundbesitz- und Finanzverwaltung AG (WGF) ist insolvent – zum zweiten Mal seit 2012. Das hat Folgen für Anleihegläubiger, die bei der ersten Insolvenz darauf verzichtet hatten, dass WGF ihnen gut 100 Millionen Euro zurückzahlt. Stattdessen hatten sich das Unternehmen und Anleger darauf geeinigt, dass WGF Immobilien, mit denen Anleihen besichert waren, in Ruhe verkaufen kann – so sollten höhere Preise als beim Notverkauf erzielt werden.

Recht einfach

Zusätzlich sollten Anleger an künftigen Gewinnen des Unternehmens partizipieren. Bis 2023 wollte WGF Anlegern 104 Millionen Euro ausschütten – eine Quote von 52 Prozent. Daraus wird nun nichts. Folge: Die alten Forderungen der Anleger leben wieder auf. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Düsseldorf Biner Bähr von der Kanzlei White & Case ernannt. Forderungen können nach Eröffnung des Verfahrens angemeldet werden – in zwei bis drei Monaten.

Lebensversicherung - Verlust mit Fondspolice

Ein Mann verkaufte seiner Frau eine fondsgebundene Lebensversicherung. In weniger als zehn Jahren hatte ihm die Fondspolice im Zuge der Finanzkrise rund 46 000 Euro Verlust eingebracht. Den Verlust trug er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung ein.

Schnellgericht

Doch das Finanzamt witterte einen unzulässigen Steuertrick. Auch das Finanzgericht Düsseldorf wies den Mann ab (1 K 2011/13 E): Der Verlust sei Privatsache und steuerlich irrelevant. Zwar hätte der Mann einen Gewinn nach weniger als zwölf Jahren Vertragslaufzeit versteuern müssen. Doch die ursprüngliche Vertragsdauer von zwölf Jahren zeige, dass er es eigentlich auf steuerfreie Gewinne abgesehen hatte. Daher könne er den Fiskus nun auch nicht am erlittenen Verlust beteiligen.

Einkommenssteuer - Steuervorteil bei Betriebsaufgabe

Verkaufen Unternehmer ihren Betrieb oder einen Unternehmensanteil, können sie von speziellen Steuervorteilen profitieren. So wird der Erlös nur mit einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) belastet. Außerdem können bis zu 45 000 Euro Gewinn komplett steuerfrei bleiben, wenn der Steuerzahler wenigstens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist.

Zusatzinfos

Diesen Freibetrag kann jeder Steuerzahler aber nur einmal im Leben nutzen und auch nur für einen einzigen Gewinn. Im konkreten Fall hatte eine Frau bei Aufgabe ihres Anteils an einer Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Gewinne erzielt, 3705 Euro und 22 975 Euro. Sie durfte wählen, auf welchen der Gewinne der Freibetrag angewendet werden soll. Obwohl die Gewinne in Summe unter dem Freibetrag blieben, können sie aber nicht insgesamt steuerfrei gestellt werden (Bundesfinanzhof, X R 44/13).

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