Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Nachbesserung beim Kleinanlegerschutzgesetz

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Schenkungsteuer: Höherer Freibetrag für Ausländer

Einer Frau gehörte die Hälfte eines Grundstücks in Deutschland. Sie und ihre Töchter lebten in Großbritannien. 2011 übertrug sie ihren Grundstücksanteil an ihre Kinder. Die anfallende Schenkungsteuer wollte die Mutter zahlen. Das deutsche Finanzamt setzte als Freibetrag nur jeweils 2000 Euro für beschränkt steuerpflichtige Ausländer an und nicht den für Kinder üblichen Freibetrag von 400 000 Euro. Dagegen klagte die Mutter. Das Finanzgericht Düsseldorf hat erhebliche Zweifel, ob die Praxis der Finanzämter rechtens ist, bei EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nur den Freibetrag für beschränkt steuerpflichtige Beschenkte anzuwenden (4 K 488/14 Erb). Schließlich habe der Europäische Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die Höhe des Freibetrags nicht vom Wohnsitz abhängig gemacht werden könne, so die Richter. Wenn entweder die Mutter oder eine der Töchter zum Zeitpunkt der Schenkung in Deutschland gewohnt hätte, dann hätte das Finanzamt 400 000 Euro statt 2000 Euro Freibetrag abgezogen. Zwar könnten die Betroffenen beim Finanzamt einen Antrag auf einen höheren Freibetrag stellen. Allein der Zwang, einen solchen Antrag stellen zu müssen, könne gegen EU-Recht verstoßen. Derzeit läuft am Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Ungleichbehandlung von In- und Ausländern durch die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bisher hat der EuGH, noch nicht entschieden, ob die Pflicht, einen Antrag auf einen höheren Freibetrag stellen zu müssen, gegen EU-Recht verstößt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Fall daher an den EuGH in Luxemburg verwiesen.

Schnellgericht


Ebay: Kauf für einen Euro ist gültig

Ein Mann stellte seinen Gebrauchtwagen auf der Internet-Plattform Ebay zur Versteigerung ein. Kurz vor Beginn der Auktion setzte er das Mindestgebot auf einen Euro und die Preisobergrenze auf 555,55 Euro fest. Nach wenigen Stunden brach der Autoinhaber die Auktion ab. Bis dahin lag der Preis lediglich beim Mindestgebot von einem Euro. Per E-Mail teilte er dem Bieter mit, dass er einen Käufer gefunden habe, der ihm das Auto für 4200 Euro abnehmen wolle. Der Bieter beharrte darauf, dass der Kaufvertrag gültig sei, und verklagte den Autobesitzer auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kaufvertrag trotz des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Autos nicht sittenwidrig sei (VIII ZR 42/14). Es sei die freie Entscheidung des Autobesitzers gewesen, das Fahrzeug für ein Mindestgebot von einem Euro auf Ebay einzustellen. Der Kaufvertrag sei daher gültig.


Gewerbesteuer: Lobbyisten zahlen

Lobbyisten müssen Gewerbesteuer zahlen (Bundesfinanzhof, VIII R 18/11). Wer Politiker informiert, berät und beeinflusst, übt keine Tätigkeit aus, die vergleichbar mit der von freiberuflichen Journalisten oder Wissenschaftlern wäre, die keine Gewerbesteuer zahlen müssen, so die Richter. Dies gilt auch für Politikberater, deren Arbeit zum Teil den steuerbegünstigten Berufen ähnelt.

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