Wie weit Börsenkurs und Ertragswert auseinanderklaffen können, zeigt der Fall Kabel Deutschland. Das deutsche Unternehmen wurde 2013 von der britischen Vodafone geschluckt. Die Briten boten den Aktionären von Kabel Deutschland 87 Euro je Aktie. Das offizielle Gutachten von Kabel Deutschland kam auf lediglich 75,76 Euro Ertragswert. Das lag damit unter dem durchschnittlichen Börsenkurs vor der Ankündigung der Übernahme. Der Börsenkurs ist das gesetzliche Minimum, das Vodafone hätte zahlen müssen. Ein Gutachten eines von Kabel Deutschland beauftragten Sonderprüfers, verglich verschiedene Berechnungen des Unternehmenswertes, wovon eine die Aktie mit 104 Euro bewertete. Gemessen an diesen 104 Euro war die Übernahme für die Briten ein gutes Geschäft. Für Aktionäre, die ihre Papiere für 87 Euro abgegeben haben, war das dagegen ein schlechter Deal. Anleger, die noch Aktien von Kabel Deutschland halten, droht ebenfalls Ungemach. Ab März kommenden Jahres sollen sie ihre Aktien nur noch im weitgehend unregulierten Freiverkehr handeln können. Weiter gehende Schritte als der Rückzug aus dem regulierten Markt seien aber nicht geplant, beteuert das Unternehmen. Nach bisheriger Rechtslage müsste Vodafone den Aktionären von Kabel Deutschland überhaupt keine Abfindung für einen vollständigen Börsenrückzug zahlen. Wann das neue Gesetz greift und ob es auch rückwirkend für den Fall Kabel Deutschland gilt, ist derzeit noch offen.
Schnellgericht
§ Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, obwohl er von ihrer Schwangerschaft weiß, diskriminiert er sie unzulässigerweise wegen ihres Geschlechts und muss ihr eine Geldentschädigung zahlen (Landesarbeitsgericht Berlin, 23 Sa 1045/15).
§ Chefs dürfen rauchenden Mitarbeitern bezahlte Raucherpausen jederzeit streichen. Selbst wenn die Pausen jahrelang ohne Lohnabzug akzeptiert wurden, entsteht dadurch kein Anspruch auf Fortführung dieser Praxis (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 2 Sa 132/15).
§ Kann ein vierjähriges Kind wegen einer Erdnussallergie nur mit persönlicher Assistenz den Kindergarten besuchen, muss das Sozialamt die Kosten dafür tragen (Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, L 8 SO 177/15 B ER).
§ Ein Steuerpflichtiger kann auch dann eine gemeinsame Steuererklärung mit der Ehefrau abgeben, wenn diese in einem Pflegeheim lebt und er gemeinsam mit einer Lebensgefährtin wohnt. Entscheidend sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft dennoch aufrechterhalten werde (Finanzgericht Niedersachsen, 13 K 225/14, Revision möglich).
Freistellungsauftrag - Neue Regeln für 2016
Im kommenden Jahr ändern sich die Regeln für Freistellungsaufträge. Banken dürfen diese nur noch berücksichtigen, wenn ihnen eine Steuer-ID des Kunden vorliegt. Laut Bundesverband Deutscher Banken kennen die Banken jedoch zu über 90 Prozent bereits die Steuer-ID ihrer Kunden, sodass diese in der Regel nicht aktiv werden müssen. Über einen Freistellungsauftrag können Sparer bis zu 801 Euro an Kapitalerträgen (bei Ehepartnern insgesamt 1602 Euro) pro Jahr steuerfrei kassieren. Kunden mehrerer Banken sollten diesen Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Banken berücksichtigen Freistellungsaufträge während des laufenden Jahres auch rückwirkend.
Stellt ein Kunde im kommenden Jahr fest, dass die Bank wegen eines nicht berücksichtigten Freistellungsauftrags Abgeltungsteuer abgeführt hat, kann er diesen also noch nachreichen und bekommt die zu viel gezahlte Steuer erstattet. Alternativ können Anleger, die ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, sich die Steuer über die Steuererklärung samt Anlage KAP für Kapitalerträge erstatten lassen. Auf diesem Weg lassen sich auch Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen.
Abfindung - Steuerrabatt je nach Auszahlungsart
Erhalten Angestellte bei ihrer Entlassung eine Abfindung, profitieren sie unter Umständen von einer günstigen Steuerregel. Sie müssen die Zahlung zwar versteuern, aber nur mit einem niedrigeren Steuersatz, bei dem unterstellt wird, dass die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird (Fünftelregel). Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht in einem Jahr, sondern in mehreren Jahren, greift die Regel nicht. Dies gilt selbst dann, wenn das Geld auf einen Schlag gezahlt werden sollte, nach Insolvenz dann aber über mehrere Jahre gestreckt fließt (Bundesfinanzhof, IX R 29/14).
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