Ein Mehrfamilienhaus befand sich seit 1999 in einem „desolaten, nicht vermietbaren Zustand“ und sollte deshalb umfassend saniert werden. Doch das Vorhaben scheiterte am Widerstand einiger Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern weigerten sich deshalb, Vermietungsverluste über 36737 Euro anzuerkennen, die ein Eigentümer zwischen 2006 und 2010 geltend gemacht hatte (3 K 44/14). Wegen der Blockade sei nicht absehbar, wann der Leerstand seiner Wohnung ende und wieder Miete fließe. Somit liege formal gesehen keine „Einkunftserzielungsabsicht“ mehr vor. Der Kläger muss sich also das Verhalten der Blockierer zurechnen lassen.
Schnellgericht
§ Wer sich nur zum Schein bewirbt, kann sich nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen (EuGH, C-423/15). Das Bundesarbeitsgericht, das den EuGH angerufen hatte, muss nun prüfen, ob sich der Kläger, ein Jurist, nur zum Schein beworben hat, um bei Absage Entschädigung zu fordern.
§ Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Gebührenbescheid abgesegnet, demzufolge Anwohner nachträglich für eine Asphaltdecke aus dem Jahr 1937 zahlen müssen (12 K 8122/13). Die Stadt habe die „Erschließung“ der Straße erst 2010 abgeschlossen, als sie Gehwege anlegte – und durfte anschließend Kosten geltend machen, die lange zuvor entstanden.
§ Gewerkschaften haften für rechtswidrige Streiks (Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 160/14). Die Richter verurteilten die Gewerkschaft der Flugsicherung, Flughafenbetreiber Fraport 5,2 Millionen Euro Schaden zu erstatten, weil sie trotz Friedenspflicht streikten.
§ Stromkunden haben auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Preis nur aufgrund von Steuern oder staatlichen Gebühren steigt (OLG Düsseldorf, I-20 U 11/16).
Expertenrat: Hilmar de Riese, Anwalt für Reiserecht zum Thema Urlaubsreise
WirtschaftsWoche: Herr de Riese, was können Urlauber bei einer mies gelaufenen Reise machen?
Hilmar de Riese: Bei Mängeln einer Pauschalreise müssen Urlauber sich sofort bei der Reiseleitung beschweren und Abhilfe verlangen. Sie könnten dann Anspruch auf eine Preisminderung gegen den Veranstalter haben. Wurde der Urlaub ganz erheblich beeinträchtigt, kann ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zustehen. Damit Ansprüche nicht verfallen, müssen sie zwingend innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter geltend gemacht werden.
Wie lassen sich Missstände, etwa im Hotel, später noch belegen?
Urlauber sollten Beweise, etwa mit Fotos oder Videos, sichern, also ein bisschen Detektiv spielen. Auch Daten von Zeugen oder ein Reisetagebuch mit den Mängeln und ihren Auswirkungen sind sinnvoll. Ganz wichtig ist, zu dokumentieren, wann und mit welchem Ergebnis sich Urlauber bei der Reiseleitung beschwert haben.
Wie können Urlauber Probleme noch vor Ort lösen?
Im Idealfall beseitigt die Reiseleitung nach der Beschwerde direkt die Mängel. Sie und nicht die Hotelrezeption ist der richtige Ansprechpartner. Bei fehlendem Meerblick kann ein Zimmerwechsel oder bei einer Baustelle auf dem Hotelgelände ein Hotelwechsel die Lösung sein