Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Mehr Gerechtigkeit für geprellte Anleger

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Steuerpflicht, Testament und Unterhalt

Steuerpflicht: Fiskus will ans Welteinkommen

Der Fiskus versucht mit wachsender Entschlossenheit, auch im Ausland erzielte Einkünfte lückenlos zu besteuern. 2015 sorgte der Fall eines Ryanair-Piloten für Schlagzeilen, der auch den jenseits der Grenzen erarbeiteten Lohn hier versteuern sollte. Allerdings stellte der Bundesfinanzhof klar: Die bereits vom irischen Staat besteuerten Einkünfte müssten laut Steuerabkommen in Deutschland außen vor bleiben (I R 69/14). Weniger Glück hatte nun in erster Instanz ein selbstständiger Programmierer, der bei einer niederländischen Firma als IT-Spezialist gearbeitet hatte: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass er sein Honorar in Deutschland versteuern muss (13 K 952/14). Laut Steuerabkommen seien die Niederlande nur am Zug, wenn Selbstständige aus Deutschland in einer „Einrichtung“ arbeiten, die ihnen „dauerhaft“ zur Verfügung steht. Der Mann habe aber in einem Konferenzsaal der Firma gearbeitet, den er nicht exklusiv nutzen durfte. Zudem habe er keinen Schlüssel bekommen.

Testament: Umstrittener Erbverzicht

Nach dem Tod seines Vaters ging ein Mann zunächst leer aus: Seine Mutter wurde Alleinerbin. Das Testament sah aber vor, dass er nach ihrem Tod das verbleibende Vermögen und – unabhängig davon – fünf Jahre nach Vaters Tod eine Geldsumme in Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags (damals 205.000 Euro) samt Zinsen für fünf Jahre erhalten sollte. Doch als es so weit war, forderte er das Geld nicht ein. Das Finanzamt verlangte trotzdem Steuern auf die Zinsen von 51 000 Euro. Der Bundesfinanzhof befand das nun für falsch: Der Mann habe nichts kassiert und müsse somit auch keine Steuern zahlen (VIII R 40/13) – zumindest nicht im Streitjahr. Das Problem: Im Jahr darauf hatte er einen offiziellen Verzicht erklärt; die Mutter verzichtete dafür auf Nutzungsrechte an seinen Häusern. Diese Gegenleistung sei „wirtschaftlich“ als Zinseinnahme zu werten, so die Richter. Nur wahrer Verzicht bringt Steuervorteile.

Unterhalt: Was verdient die Ex?

Im Rahmen eines Unterhaltsstreits engagierte ein Mann einen Detektiv, der herausfinden sollte, „ob und in welcher Höhe“ seine Ex dem Finanzamt Einnahmen meldet. Zwei Tage später berichtete dieser, sie gehe „aktuell keiner Tätigkeit nach“. Der Mann wollte daraufhin nur 500 Euro Pauschalgebühr und nicht das Erfolgshonorar von 3000 Euro zahlen: Er habe dem Detektiv erklärt, dass er Steuerdaten brauche – und dieser habe suggeriert, sie beschaffen zu können. Das Amtsgericht München verdonnerte ihn dennoch zur Zahlung (262 C 7033/15). Laut Vertrag seien die 3000 Euro bereits bei „Erlangung von Informationen“ fällig. Welche genau, sei nicht geregelt. Zudem habe der Detektiv die „mündliche Vereinbarung“ bestritten.

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