Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Mehr Beiträge vom Einkommen abziehen

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Verjährt trotz Mahnbescheid

Ein Anleger kaufte 1992 eine Eigentumswohnung. Das Darlehen, mit dem er die Immobilie finanzierte, schloss er bei der Commerzbank ab. Nach dem Kauf der Wohnung stellte sich heraus, dass diese weniger wert war als der Kaufpreis. 2005 erfuhr der Immobilienkäufer, dass die Commerzbank möglicherweise wegen mangelhafter Aufklärung über Risiken des Immobilienkaufs haften müsse. Der Anwalt des Anlegers beantragte 2008 einen Mahnbescheid gegen die Bank auf Rückzahlung des Kaufpreises als Schadenersatz.

Mit dem Mahnbescheid wollte der Anleger verhindern, dass seine Ansprüche gegen die Commerzbank verjähren. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mahnbescheid nur wirksam sei, wenn er eine Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Gegenleistung ausschließe (XI ZR 536/14). Im Fall des Immobilieneigentümers wäre die Gegenleistung die Rückgabe der Immobilie gewesen, so die Richter.

Es sei unerheblich, dass im Mahnbescheid aus formellen Gründen stehe, Schadenersatz sei nicht an eine Gegenleistung geknüpft, diese Information sei eindeutig falsch. Mit dem Mahnbescheid könne der Anleger nicht verhindern, dass seine Ansprüche gegen die Bank verjährten.

Schnellgericht

Steuerzahler können innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. Die Frist läuft, drei Tage nachdem das Finanzamt den Bescheid per Post verschickt hat. Hat das Finanzamt den Steuerzahler gar nicht oder unzureichend über diese Frist aufgeklärt, haben Steuerzahler ein Jahr Zeit für einen Einspruch. Dies gilt auch dann, wenn durch einen Tippfehler im Steuerbescheid eine falsche Frist angegeben wird (III R 14/14). Ob der Fehler des Finanzamts ursächlich dafür war, dass der Einspruch des Steuerzahlers erst nach Ablauf eines Monats einging, sei dabei unerheblich, so die Richter.

Bausparen

Bausparkassen dürfen, solange das Darlehen läuft, von ihren Kunden eine pauschale Kontogebühr verlangen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 5/14). Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Bausparer 9,48 Euro pro Jahr an Kontogebühren zahlen müssten, sei zulässig.

Anders als von der klagenden Verbraucherzentrale behauptet, sei die Klausel transparent und benachteilige auch nicht die Darlehensnehmer. Schließlich sei die Gebühr dadurch gerechtfertigt, dass die Bausparkasse sämtliche Darlehen überwachen müsse, um aus dem Pool aller Sparer neue Kredite vergeben zu können.

Steuererklärung

Längere Frist für Einspruch Steuerzahler können innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen. Die Frist läuft, drei Tage nachdem das Finanzamt den Bescheid per Post verschickt hat. Hat das Finanzamt den Steuerzahler gar nicht oder unzureichend über diese Frist aufgeklärt, haben Steuerzahler ein Jahr Zeit für einen Einspruch.

Dies gilt auch dann, wenn durch einen Tippfehler im Steuerbescheid eine falsche Frist angegeben wird (III R 14/14). Ob der Fehler des Finanzamts ursächlich dafür war, dass der Einspruch des Steuerzahlers erst nach Ablauf eines Monats einging, sei dabei unerheblich, so die Richter.

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