Bild: dpaKein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.Bild: Sargträger tragen einen Sarg
Bild: dpaFehlerhaftes Testament
Der letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt.Bild: Ein handschriftlich verfasstes Testament
Bild: dpaErbschaftssteuer nicht eingeplant
Nächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden.Bild: Erbschaftsteuererklärung
Bild: dpaLangfristige Bindung
Das Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor.Bild: Ein handschriftlich verfasstes Testament
Bild: dpaTeurer Erbschein
Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beim Nachlassgericht erstellt werden. Dieser Erbschein ist deutlich teurer als ein Testament beim Notar. Wer einen Nachlass über 200.000 Euro regelt, zahlt beim Notar 424 Euro für ein Testament. Der Erbschein kostet mindestens 714 Euro, die mit einer notariellen Urkunde gespart werden können.Bild: Geldnoten
Bild: dpaStreitanfällige Erbengemeinschaften
Fällt ein Vermögen an mehrere Erben, kommt es zu einer der unbeliebten Erbengemeinschaft. Diese ist oft unpraktikabel. Wenn beispielsweise die Eltern und die Ehefrau eines Verstorbenen zu gleichen Teilen erben, weil es kein Testament gab, dann entsteht eine solche Gemeinschaft. Die drei müssen sich dann einigen, was mit ihrem Erbe geschieht. Unterschiedliche Interessen führen dabei ob zu Streit, vor allem wenn es um Sachwerte wie Immobilien geht.Bild: Altbau in München
Bild: dpaFachliche Vorbereitung
Reiche Erben brauchen zwangsläufig Fachwissen über Finanzfragen, ansonsten gefährden sie durch falsche Entscheidungen die Vermögenssubstanz – und damit mitunter auch die Erfüllung des letzten Willens. Deshalb sollten reiche Familien darauf drängen, dass ihre Nachkommen entsprechend ausgebildet sind.Bild: European Business School in Oestrich-Winkel
Bild: ReutersEmotional überfordert
Wenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden.Bild: Lenkrad eines Ferraris
Bild: dpaFehlende Kommunikation
Vor allem wenn es um viel Geld geht, sollten Familien sich zu Lebzeiten des Erblassers an einen Tisch setzen und über die Nachlassplanung reden. Denn fehlende Kommunikation schürt Streitpotenzial. Nicht selten landen die Erben vor Gericht. Offene Gespräche können hier entgegenwirken.Bild: Die Statue der Justizia
Bild: dpaErbschaft mit Auslandsbezug
Verteilt sich die Erbschaft über mehrere Länder wird es oft schwierig. Vor allem wenn im Testament die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen nicht bedacht wurden. Für die Erben bedeutet das einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand, denn sie müssen sich mit den Behörden in mehreren Ländern rumschlagen. Nebeneffekt: Die Abwicklung ist oft teuer.Bild: Eine Villa auf Mallorca
Kein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.
Bild: Sargträger tragen einen Sarg
Die Tage eines beliebten Steuerspartricks sind gezählt. Voraussichtlich zum 27. Oktober sollen neue, schärfere Regeln bei der Erbschaftsteuer greifen. Bislang müssen Erben auf Betriebsvermögen unter Umständen keine Erbschaftsteuer zahlen. So soll eigentlich sichergestellt werden, dass sie nicht ein Unternehmen verkaufen oder Mitarbeiter entlassen müssen, um ihre Steuer zu zahlen.
Doch vermögende Privatleute nutzen die Begünstigung aus: Sie gründen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und übertragen dieser hohe Beträge, die dann als Tages- oder Festgeld auf Firmenkonten liegen (sogenannte Cash-GmbH). Das Geld gilt damit als Betriebsvermögen, das unter Auflagen erbschaftsteuerfrei übertragen werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im vergangenen Jahr die Rechtslage kritisiert (II R 9/11). Nun soll sie mit dem Jahressteuergesetz 2013 angepasst werden. Wer die Regeln noch ausnutzen will, muss sich beeilen.
Wo sich die Mühe lohnt
Allerdings bietet sich das Modell nur bei großen Vermögen an, wenn die Steuer-Freibeträge von zum Beispiel 400 000 Euro für Kinder und 500 000 Euro für Ehegatten bereits ausgeschöpft sind. Wertpapiere oder Immobilien lassen sich mit dem Trick nicht direkt steuerfrei übertragen. Findige Steuerberater haben aber auch hier ein Modell entwickelt, bei dem dieses Vermögen von einer gegründeten GmbH an eine ebenfalls gegründete Tochter-GmbH gegen Kaufpreisstundung verkauft wird. So kann der steuerfreie Übertrag auch in diesem Fall gelingen.























