Steuern Was Anleger im Blick haben müssen

Der Dax könnte 2018 einige Zähler verlieren: Für Anleger wäre daher nun ein äußerst günstiger Zeitpunkt, um Gewinne einzustreichen. Vor allem, wenn die Aktien schon mindestens acht Jahre im Depot liegen.

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Steuern: Wie Anleger ihre Aktiengewinne versteuern müssen Quelle: dpa-tmn

Frankfurt Mit dem Dax geht es aufwärts: Die Kursrally des deutschen Aktienindex hält nun schon seit fast neun Jahren an. Im Frühjahr 2009 notierte der Dax noch bei weniger als 3700 Zählern – heute liegt er mehr als 350 Prozent darüber. Im November erst hat der Aktienindex die psychologisch wichtige Marke von 13.000 Punkten überschritten.

Auch wenn die Konjunktur rund läuft und Firmengewinne steigen: Joachim Schallmayer, Kapitalmarktstratege der Sparkassentochter Deka, gibt Anlegern zu bedenken, dass das günstige Marktumfeld bereits in den Kursen steckt. Er hält in den kommenden Monaten Korrekturen von zehn Prozent und mehr für möglich. Die DZ-Bank rechnet im kommenden Jahr mit zwischenzeitlichen Dax-Verlusten von bis zu 1200 Punkten. So mancher Anleger dürfte deshalb über den Verkauf seiner Aktien nachdenken, um Gewinne einzustreichen.

Aber wie werden diese Veräußerungsgewinne eigentlich besteuert? Generell gilt: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne wird die Abgeltungssteuer fällig. Steuerzahler müssen dadurch einheitlich 25 Prozent Steuern auf Kapitalerträge zahlen, regelt das Einkommenssteuergesetz. Mit einer einmaligen Zahlung sind die Kapitalerträge dann pauschal abgegolten – daher der Name Abgeltungssteuer. Das gilt allerdings nur für Wertpapiere, die seit Anfang 2009 gekauft wurden. Ein Verkauf älterer Papiere, das sind die sogenannten „Altbestände“, ist hingegen steuerfrei. Hat ein Anleger 2008 beispielsweise 100 Telekom-Aktien erworben, muss er für seine Veräußerungsgewinne heute keine Steuern bezahlen.

In diesem Zusammenhang sollten Anleger auch die Regel „First in, First out“ kennen: „Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft er davon einen Teil, dann gelten für den Fiskus die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften“, sagt Anne van Dülmen vom Bundesverband Deutscher Banken. Um das gerade aufgegriffene Beispiel noch einmal aufzugreifen: Hat ein Anleger 2008 genau 100 Telekom-Aktien erworben und ein Jahr später weitere 100, kann er – wenn er nun 150 veräußern will – 100 davon steuerfrei verkaufen und muss nur für 50 die Abgeltungssteuer bezahlen.

Für Fondsanleger gibt es zum Jahreswechsel einige Veränderungen, auch bezüglich der Abgeltungssteuer: Für sie sind dann auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus „Altbeständen“ steuerpflichtig, also von Fonds, die vor 2009 erworben wurden. Wichtig: Steuern müssen nur auf Kursgewinne gezahlt werden, die nach dem 1. Januar 2018 entstehen. Da es für jeden Sparer einen steuerlichen Freibetrag von 100.000 Euro gibt, dürfte diese Neuregelung für die meisten Privatanleger allerdings kaum Nachteile bringen, schätzt van Dülmen: „Ein panischer Verkauf von Fondsanteilen vor dem Jahreswechsel ist, zumindest aus steuerlichen Gründen, nicht angebracht.“

Mit der Abgeltungssteuer allein ist es allerdings nicht getan. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fallen ebenfalls an. „Seit Januar 2015 besorgen sich die Banken die Kirchenzugehörigkeit ihrer Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern“, heißt es beim Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Anleger müssen keinen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr stellen. Wer dies nicht möchte, kann sich einen Sperrvermerk eintragen lassen, muss aber dann die kirchensteuerpflichtigen Erträge in seiner Steuererklärung angeben.

Was Anleger aber tun sollten, wie van Dülmen rät: Der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann kann der Freibetrag gleich beim Abzug der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. Für Alleinstehende liegt dieser Betrag bei 801 Euro, für Verheiratete sind 1.602 Euro steuerfrei. Wenn Anleger mehrere Depots und Konten haben, können Sie den Freibetrag auf mehrere Freistellungsaufträge in passender Höhe aufteilen. Studenten, Rentner oder andere Anleger, deren Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, können stattdessen der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt vorlegen und so den Steuerabzug auf die Kapitalerträge ganz vermeiden, teilt der Bankenverband mit.

Ein Beispiel: Verkauft ein alleinstehender und katholischer Anleger in Nordrhein-Westfalen Aktien und macht dabei 10.000 Euro Gewinn, bleiben ihm unter Berücksichtigung des Freibetrags, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (9 Prozent) rund 7.420 Euro. In Bayern und Baden-Württemberg hätten Anleger etwa 20 Euro mehr – die Kirchensteuer ist dort einen Prozentpunkt niedriger.

Bei welchen Veräußerungsgewinnen welche Kapitalertragssteuer gezahlt werden muss, können Leser mithilfe des Handelsblatt-Rechners herausfinden.

Bis 2009 zahlten Anleger bei Aktienverkäufen übrigens Kapitalertragssteuern, die je nach Geldanlage, bis zu 35 Prozent betrugen. Der damalige Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) wollte mit dem niedrigen Satz von 25 Prozent für Investoren einen Anreiz schaffen, Kapital in Deutschland und nicht im Ausland anzulegen. Außerdem ist die neue Steuer für Anleger einfacher: Sie müssen ihre Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht mehr mühevoll auflisten. „Die Abgeltungssteuer wird stattdessen von deutschen Banken automatisch an das Finanzamt überwiesen“, heißt es bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Das soll Bürokratie abbauen und Steuerhinterziehung erschweren. Die Abgeltungssteuer muss immer bezahlt werden – unabhängig davon wie lange die Papiere gehalten wurden. Vor 2009 blieben Kursgewinne steuerfrei, wenn Anleger ihre Aktien erst nach einem Jahr wieder verkauft haben.

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