Der Fall

Eine deutsche Gesellschaft hatte in Mallorca ein Appartment erworben und dieses vermietet. Nach vier Jahren verkaufte es die Wohnung an ein Ehepaar. In der Steuererklärung gegenüber dem deutschen Finanzamt wies die Gesellschaft einen Verlust aus, weil sie den Veräußerungsgewinn und die Mieteinnahmen nicht angab. Die Begründung: Diese seien bereits vom spanischen Fiskus besteuert worden und unterlägen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Besteuerung.
Dies lehnte das deutsche Finanzamt jedoch ab. Zudem wies es auch die mit der Verbindung der Vermietung und dem Wertverfall des Objekts verbundenen Kosten zurück. Stattdessen stellte es in dem Steuerbescheid einen Gewinn aufgrund der Verkaufserlöse und der Mieteinnahmen fest. Dagegen klagte die Gesellschaft. Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht und hob den Steuerbescheid des zuständigen Finanzamts auf (Urteil vom 16. Februar 2009; Aktenzeichen: 9 K 463/04 K, F, f).
Die Relevanz
Nach Angaben des spanischen Statistikamts leben etwa 160.000 Deutsche in Spanien (Stand 2008). Die Zahl der Immobilien im Besitz von Deutschen wird statistisch nicht erfasst, wird aber auf 300.000 bis 500.000 Häuser und Wohnungen geschätzt. Spanien gilt damit als wichtigster Auslandsimmobilienstandort der Deutschen. Ein erheblicher Teil der Immobilien wird von ihren Besitzern allerdings nicht ständig genutzt, ein Teil davon vermietet.
Bis zum Ausbruch der spanischen Immobilienkrise im Jahr 2008 stiegen die Immobilienpreise in Spanien über einen Zeitraum von zwölf Jahren nach Angaben des Ministerio de Vivienda um über 300 Prozent an. Seit Ausbruch der Krise sind die Preise im Durchschnitt um 20 Prozent gesunken, nach Berechnungen des Economist sind sie aber aktuell bezogen auf Einkommen und Mieten noch knapp 40 Prozent überbewertet.
Wer als Deutscher seine Immobilie in Spanien veräußert, muss dort 19 Prozent Steuer auf den Wertzuwachs zahlen. Ob ein Wertzuwachs überhaupt und in welche Höhe angefallen ist, hängt sehr stark vom Zeitpunkt des Kaufs ab.
Die Gegenseite
Trotz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen wurde die Besteuerung von spanischen Immobilien im Besitz deutscher Staatsbürger von deutschen Finanzämter unterschiedlich vorgenommen. Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird lediglich klar geregelt, dass der spanische Fiskus Immobilien von Deutschen auf spanischen Grund besteuern darf. Einige deutsche Finanzämter interpretierten dies so, dass sie die Veräußerungsgewinne Deutscher in Spanien besteuern dürfen, sofern sie die (niedrigere) spanische Steuer mit der deutschen Steuer verrechnen.














