Jeder Steuerpflichtige bleibt mit Einkommen bis zum Grundfreibetrag steuerfrei. Für das Jahr 2015 gilt ein steuerfreies Existenzminimum von 8472 Euro für Alleinstehende, Paare bleiben bis 16.944 Euro von der Steuer verschont. Im kommenden Jahr soll dieser Freibetrag um 180 Euro (360 Euro für Paare) steigen. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag ab 2016 um 96 Euro auf 7248 Euro sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1908 Euro. Nur was über die Freibetragsgrenzen hinaus verdient wird, unterliegt der Einkommensteuer.
Im Gegenzug können Steuerpflichtige jedoch auch einige Ausgaben steuersenkend geltend machen. Da die Lohnsteuer einer Steuervorauszahlung gleich kommt, kann mit geschickter Ausgabenplanung die Steuerrückzahlung erhöht werden. Gerade die letzten Wochen eines Jahres eignen sich besonders für die strategische Ausgabenplanung und Optimierungskäufe.
Die Werbungskosten-Strategie
Wer fleißig Quittungen von Schreibwaren, Fortbildungen oder Bewerbungskosten sammelt, ist oft enttäuscht. Bei Arbeitnehmern werden 1000 Euro Werbungskosten als Pauschbetrag berücksichtigt. Erst jeder weitere Euro wirkt sich aus.
Bis Jahresende lohnt daher etwas Taktik. Ist absehbar, dass Arbeitnehmer nicht über 1000 Euro kommen, sollten sie größere Ausgaben im Folgejahr bündeln, damit die dann sicher eine Steuerersparnis bringen.
Liegen Arbeitnehmer absehbar über der 1000-Euro-Grenze, könnten sie Anschaffungen vorziehen. Beruflich gekaufte Gegenstände von bis zu 487,90 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) sind sofort absetzbar. Bis zu 48 Prozent davon (inklusive Soli und Kirchensteuer) trägt dann der Fiskus. Teure Geräte, etwa Computer, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Besonders leicht kommen übrigens Berufspendler über die Schwelle, denn auch berufliche Fahrtkosten zählen. Wer zum Beispiel an 220 Tagen im Jahr mehr als 15 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte fährt, kommt schon allein durch die Pendelei über die Arbeitnehmerpauschale hinaus. Dann zählt jeder zusätzliche Euro, der sich das zu versteuernde Einkommen verringert. Steuerzahler können so etwa noch in diesem Jahr einen Fortbildungskurs buchen und bezahlen, und so die Werbungskosten für 2015 noch erhöhen.
Außergewöhnlich belastet durch Gesundheitsausgaben
Sind Steuerzahlern bereits hohe Ausgaben für ihre Gesundheit entstanden, könnten sie weitere Behandlungen oder Anschaffungen vor Jahresende bezahlen. Das gilt beispielsweise für Zuzahlungen zum Zahnersatz, Brillen, teure Medikamente oder Hörgeräte. Solche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen zählen, ebenso wie etwa Beerdigungskosten oder Unterhaltszahlungen, sofern diese nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Doch Vorsicht, von den außergewöhnlichen Belastungen wird ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dessen Höhe hängt etwa von Einkünften und Kinderzahl ab. Ein Single mit 40.000 Euro Einkünften muss bis zu sechs Prozent davon (2400 Euro) alleine tragen. Steuerzahler mit mehr als 51.130 Euro Einkünften und einem oder zwei Kindern müssen vier Prozent selbst aufbringen. Außerdem zählen nur notwendige, angemessene Ausgaben, die zwangsläufig entstehen. Als Nachweis hilft ein vorab ausgestelltes ärztliches Attest. In umstrittenen Fällen, etwa bei Bandscheibenmatratzen, ist ein amtsärztliches Attest nötig.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Handwerkerrechnungen splitten
Während Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nur das zu versteuernde Einkommen senken, drücken Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen direkt die zu zahlende Steuer. Dafür müssen die Arbeiten allerdings im eigenen Haushalt erbracht werden. 20 Prozent der Arbeitskosten lassen sich dann direkt von der Steuerschuld abziehen. Von Handwerkerrechnungen (nur Arbeitskosten) zählen pro Haushalt aber maximal 6000 Euro pro Jahr, bei Haushaltshilfen auf 450-Euro-Basis maximal 2550 Euro und bei sonstigen Haushaltshilfen höchstens 20.000 Euro im Jahr zu je 20 Prozent. Es kann sich also durchaus lohnen, den Installateur oder Elektriker noch in diesem Jahr kommen zu lassen.
Haben Steuerzahler die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten sie Ausgaben auf 2016 schieben. Eventuell können Handwerker Rechnungen splitten. Achtung: Barzahlungen zählen nicht, das Geld muss überwiesen werden (Ausnahme: Minijob im Privathaushalt).