Nur noch wenige Tage, dann ist 2015 vorbei – und damit auch das Steuerjahr. Was bis zum Silvesterabend steuerrelevant verdient und steuersparend ausgegeben wurde, zählt für die Steuererklärung für 2015, die die meisten Arbeitnehmer bis zum 31. Mai 2016 abgeben müssen. Der erste gute Vorsatz für das neue Jahr sollte daher lauten: Schon ab Jahresbeginn Einnahmen und Ausgaben steuerschonend zu planen.
Für alle, die aber erst jetzt darüber nachdenken, ob sie ihre Steuerlast für das laufende und kommende Jahr noch optimieren können, sind die letzten Wochen des Jahres noch nutzbar. Was Steuerzahler noch tun können und worauf sie auch im Hinblick auf das kommende Jahr achten sollten:
Splittingvorteil und Steuerklassenwahl
Ein Wechsel der Steuerklasse wirkt sich immer rückwirkend für das gesamte Steuerjahr aus. Im Steuerbescheid bestimmt das Finanzamt die Steuerschuld jedoch unabhängig von der Wahl der Steuerklassen anhand der Steuermerkmale und dem zu versteuernden Bruttojahreseinkommen. Wer allerdings regelmäßig hohe Rückzahlungen nach dem Steuerbescheid erwartet, kann durch die richtige Wahl der Steuerklasse versuchen, stattdessen gleich das monatliche Nettogehalt zu erhöhen.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.
Das gilt insbesondere für Paare. Wer noch in diesem Jahr heiratet, kann sich die Steuervorteile des Ehegattensplittings für das gesamte Jahr 2015 sichern. Die Ehe ist verbunden mit einem Wechsel der Steuerklasse, der leicht einige hundert Euro mehr Nettomonatseinkommen bedeuten kann. Als Faustregel für die Wahl der Steuerklasse gilt: Verdienen beide Partner etwa gleich viel, ist die Kombination IV und IV in Ordnung, mit der noch wenig beachteten Steuerklasse "IV plus Faktor" kann zudem der monatliche Steuerabzug der tatsächlichen Steuerschuld angepasst werden. Verdient einer der beiden mehr als 60 Prozent des addierten Einkommen, sollte dieser die Steuerklasse III wählen, der Partner bekommt die schlechtere Steuerklasse V. So bleibt dem Haushalt im Monat mehr Netto vom Brutto. Wer durch Heirat noch die Splittingvorteile für dieses Jahr sichert, sollte sich auch der Konsequenzen bei der Steuerklassenwahl bewusst sein.
Wer im kommenden Jahr mit Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld rechnet, die vom bisherigen Nettoeinkommen abhängen, kann mit der Wahl der günstigeren Steuerklasse auch seine künftigen Lohnersatzleistungen optimieren. Für das Arbeitslosengeld zählt die Steuerklasse im Januar des Jahres, in dem Leistungen bezogen werden. Für das Elterngeld ist das nach besonderen Kriterien berechnete Nettogehalt relevant. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich nur aus, wenn sie bei der Mutter schon sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes eingetragen war, oder beim Vater bereits sieben Monate vor der Geburt galt. Ein späterer Wechsel der Steuerklasse wirkt sich für die Berechnung des Elterngeldes nicht aus.
Paare hingegen, die sich gerade im Trennungsprozess befinden, können im Trennungsjahr noch zwischen gemeinsamer und getrennter Steuerveranlagung wählen. Sie sollten überlegen, ob sie es nicht noch bis 2016 miteinander aushalten. Wer seine Trennung erst 2016 dem Finanzamt meldet, kann dann im kommenden Jahr nochmal den Ehegatten-Splittingvorteil nutzen.
Geschickte Ausgabenplanung
Jeder Steuerpflichtige bleibt mit Einkommen bis zum Grundfreibetrag steuerfrei. Für das Jahr 2015 gilt ein steuerfreies Existenzminimum von 8472 Euro für Alleinstehende, Paare bleiben bis 16.944 Euro von der Steuer verschont. Im kommenden Jahr soll dieser Freibetrag um 180 Euro (360 Euro für Paare) steigen. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag ab 2016 um 96 Euro auf 7248 Euro sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1908 Euro. Nur was über die Freibetragsgrenzen hinaus verdient wird, unterliegt der Einkommensteuer.
Im Gegenzug können Steuerpflichtige jedoch auch einige Ausgaben steuersenkend geltend machen. Da die Lohnsteuer einer Steuervorauszahlung gleich kommt, kann mit geschickter Ausgabenplanung die Steuerrückzahlung erhöht werden. Gerade die letzten Wochen eines Jahres eignen sich besonders für die strategische Ausgabenplanung und Optimierungskäufe.
Die Werbungskosten-Strategie
Wer fleißig Quittungen von Schreibwaren, Fortbildungen oder Bewerbungskosten sammelt, ist oft enttäuscht. Bei Arbeitnehmern werden 1000 Euro Werbungskosten als Pauschbetrag berücksichtigt. Erst jeder weitere Euro wirkt sich aus.
Bis Jahresende lohnt daher etwas Taktik. Ist absehbar, dass Arbeitnehmer nicht über 1000 Euro kommen, sollten sie größere Ausgaben im Folgejahr bündeln, damit die dann sicher eine Steuerersparnis bringen.
Liegen Arbeitnehmer absehbar über der 1000-Euro-Grenze, könnten sie Anschaffungen vorziehen. Beruflich gekaufte Gegenstände von bis zu 487,90 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) sind sofort absetzbar. Bis zu 48 Prozent davon (inklusive Soli und Kirchensteuer) trägt dann der Fiskus. Teure Geräte, etwa Computer, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Besonders leicht kommen übrigens Berufspendler über die Schwelle, denn auch berufliche Fahrtkosten zählen. Wer zum Beispiel an 220 Tagen im Jahr mehr als 15 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte fährt, kommt schon allein durch die Pendelei über die Arbeitnehmerpauschale hinaus. Dann zählt jeder zusätzliche Euro, der sich das zu versteuernde Einkommen verringert. Steuerzahler können so etwa noch in diesem Jahr einen Fortbildungskurs buchen und bezahlen, und so die Werbungskosten für 2015 noch erhöhen.
Außergewöhnlich belastet durch Gesundheitsausgaben
Sind Steuerzahlern bereits hohe Ausgaben für ihre Gesundheit entstanden, könnten sie weitere Behandlungen oder Anschaffungen vor Jahresende bezahlen. Das gilt beispielsweise für Zuzahlungen zum Zahnersatz, Brillen, teure Medikamente oder Hörgeräte. Solche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen zählen, ebenso wie etwa Beerdigungskosten oder Unterhaltszahlungen, sofern diese nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Doch Vorsicht, von den außergewöhnlichen Belastungen wird ein zumutbarer Eigenanteil abgezogen. Dessen Höhe hängt etwa von Einkünften und Kinderzahl ab. Ein Single mit 40.000 Euro Einkünften muss bis zu sechs Prozent davon (2400 Euro) alleine tragen. Steuerzahler mit mehr als 51.130 Euro Einkünften und einem oder zwei Kindern müssen vier Prozent selbst aufbringen. Außerdem zählen nur notwendige, angemessene Ausgaben, die zwangsläufig entstehen. Als Nachweis hilft ein vorab ausgestelltes ärztliches Attest. In umstrittenen Fällen, etwa bei Bandscheibenmatratzen, ist ein amtsärztliches Attest nötig.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Handwerkerrechnungen splitten
Während Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nur das zu versteuernde Einkommen senken, drücken Kosten für Handwerker oder Haushaltshilfen direkt die zu zahlende Steuer. Dafür müssen die Arbeiten allerdings im eigenen Haushalt erbracht werden. 20 Prozent der Arbeitskosten lassen sich dann direkt von der Steuerschuld abziehen. Von Handwerkerrechnungen (nur Arbeitskosten) zählen pro Haushalt aber maximal 6000 Euro pro Jahr, bei Haushaltshilfen auf 450-Euro-Basis maximal 2550 Euro und bei sonstigen Haushaltshilfen höchstens 20.000 Euro im Jahr zu je 20 Prozent. Es kann sich also durchaus lohnen, den Installateur oder Elektriker noch in diesem Jahr kommen zu lassen.
Haben Steuerzahler die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten sie Ausgaben auf 2016 schieben. Eventuell können Handwerker Rechnungen splitten. Achtung: Barzahlungen zählen nicht, das Geld muss überwiesen werden (Ausnahme: Minijob im Privathaushalt).
Handwerker, PKV, Altersvorsorge
Schornsteinfeger jetzt absetzen
Bei den Handwerkerkosten gibt es darüber hinaus eine Neuerung. Im November 2015 stellten Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium klar, dass die Arbeitskosten des Schornsteinfegers in vollem Umfang steuermindernd anzuerkennen sind. Zuvor musste immer zwischen Kehr- und Wartungsarbeiten einerseits und den steuerlich nicht absetzbaren Kosten für Messung und Überprüfung der Heizung oder des Kamins unterschieden werden.
Übrigens können auch Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen geltend machen, selbst wenn Hauseigentümer oder Hausverwaltung die Auftraggeber waren. Dazu müssen diese Ausgaben in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters detailliert aufgeführt und für die einzelne Wohnung zuzuordnen sein. Vermieter sollten das bescheinigen können.
Private Krankenversicherung im Voraus bezahlen
Ein Spezialtipp, nämlich die Vorauszahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung, kann sich besonders lohnen. Hintergrund: Die Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar – in voller Höhe, wobei von PKV-Beiträgen nur der auf eine Basisabsicherung entfallende Anteil berücksichtigt wird (ohne Beiträge für Komfortleistungen). Allein damit überschreiten viele den Steuer-Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 1900 Euro im Jahr (Selbstständige: 2800 Euro). Alle übrigen, ansetzbaren Vorsorgeaufwendungen, etwa Versicherungsbeiträge, fallen dann unter den Tisch. Zahlen privat Krankenversicherte ihre Beiträge für bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus, werden diese steuerlich dieses Jahr berücksichtigt.
In den Folgejahren bleibt dann Spielraum, um andere Versicherungsbeiträge abzusetzen. Die Vorauszahlung ist besonders attraktiv, wenn dieses Jahr viel versteuert werden muss. Denn das zu versteuernde Einkommen sinkt so deutlich. Damit erspart die Vorauszahlung den sonst fälligen Grenzsteuersatz (mit Soli und Kirchensteuer bis zu 48 Prozent). Der Versicherer DKV bestätigt auf Anfrage, dass Vorauszahlungen problemlos möglich seien. Sie müssten allerdings bis 21. Dezember verbucht werden.
Geförderte Altersvorsorge und Bausparen
Wer mit dem Gedanken spielt, in die private Altersvorsorge einzuzahlen, sollte sich rasch überlegen, ob das noch in diesem Jahr umsetzbar ist. Bei den staatlich geförderten Riester-Verträgen etwa gibt es die Förderung für das gesamte Jahr, wenn noch in diesem Jahr in den Vertrag eingezahlt wird. Die maximale Förderung von 154 Euro plus Kinderzulage von 300 Euro (Jahrgänge bis einschließlich 2007 bekommen 185 Euro) bekommt, wer mindestens vier Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens bis zum 31. Dezember einzahlt. Wer schon einen Riester-Vertrag hat, kann noch bis zum Silvesterabend die Zulagen für 2013 beantragen. Außerdem sollte er prüfen, ob sich durch eine Veränderung des Gehalts die Voraussetzungen für die Zulagen geändert haben und seine Einzahlungen entsprechend anpassen.
Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt das Finanzamt als Sonderausgaben. Hier wird der Arbeitnehmeranteil geltend gemacht, der auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Alleinstehende können für 2015 maximal 17.738 Euro geltend machen, Verheiratete höchstens 35.475 Euro.
Quelle: MLP, eigene Recherche; Stand: Februar 2016
Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Rürup-Rente gehören zu den Sonderausgaben und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 7 einzutragen. Es gilt weiterhin der Maximalbetrag von 17.738 Euro für Singles und 35.475 Euro für Verheiratete. Ist die Basis-Rente an eine Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt – ein beliebtes Kombimodell der Versicherer, um Steuervorteile auch für diese Vorsorgeart zu nutzen -, sind die Beiträge dafür ebenfalls bei der Basisrente in Zeile 7 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Werden sie in Zeile 49 eingetragen (wo der Berufsunfähigkeitsschutz eigentlich hingehört), geht der Steuervorteil je nach Einkommenshöhe unter Umständen verloren. Das Finanzamt informiert den Steuerzahler nicht über diesen Irrtum.
Beiträge bis zu 2100 Euro können Riester-Sparer seit 2008 steuersenkend ansetzen. Nur so kommen sie in den vollen Genuss der staatlichen Förderung für die private Vorsorge. Die Beiträge zum Riester-Vertrag gehören in die Anlage AV zur Steuererklärung, die speziell für Riester-Verträge angeboten wird. Da im Rahmen der Riester-Förderung entweder Steuervorteile oder staatliche Zuschüsse gewährt werden, prüft das Finanzamt automatisch, was für den Steuerzahler günstiger ist – weshalb dieser Vorgang auch „Günstigerprüfung“ genannt wird. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Bruttolohns des Vorjahres in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Wer zusätzliche Altersvorsorge über seinen Arbeitgeber betreibt, muss in der Steuererklärung nichts eintragen. Da die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, haben Arbeitnehmer schon einen Vorteil, da das zu versteuernde Einkommen in Höhe der Beiträge sinkt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind sozialabgaben- und steuerfrei, sofern Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bei einer Direktversicherung liegt das Maximum bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 2015 entsprach das 2.976 Euro. Andere Durchführungswege können den steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag noch erhöhen.
Was Steuerpflichtige in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, sollten sie in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eintragen. Bis zur Höhe der Basisabsicherung – dem Mindeststandard für gesetzlichen und private Versicherungen können die Beiträge steuermindernd wirken. Dabei können unverheiratete Angestellte und Beamte bis zu 1900 Euro, Verheiratete oder Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung) und Selbstständige bis zu 2800 Euro geltend machen. Wer mehr zahlt, kann auch den Gesamtbetrag ansetzen. Auch die Versicherungsbeiträge für Ehepartner und Kinder sollten in der Steuererklärung erfasst sein.
Sind die steuerlichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft, sollten auch Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 49 und 50 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Bis zum Erreichen von 17.738 Euro (Singles) bzw. 35.475 Euro für Verheiratete hilft das, die Steuerlast zu minimieren.
Steuervorteile gibt es auch für sogenannte Rürup-Renten oder die betriebliche Altersvorsorge. Auch gibt es die Vorteile für das gesamte Jahr, wenn noch bis Jahresende eingezahlt wird. Bei Rürup-Renten können bis zu 22.172 Euro pro Jahr eingezahlt werden, davon bleiben dann 80 Prozent steuerfrei. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. In eine betriebliche Altersvorsorge können per Gehaltsumwandlung bis zu 2904 Euro jährlich eingezahlt werden. Wer das noch bis Jahresende macht, senkt sein steuerpflichtiges Einkommen im laufenden Jahr, muss allerdings in der späteren Rentenphase sein Einkommen weitgehend versteuern.
Auch Bausparer haben Anspruch auf die volle Wohnungsbauprämie für 2015, wenn sie bis Jahresende maximal 512 Euro einzahlen. Die Prämie beträgt dann 8,8 Prozent vom eingezahlten Betrag, sofern der Sparer nicht mehr als 25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielt hat. Für Paare gelten wieder die doppelten Beträge. Die Antragsformulare für die Wohnungsbauprämie haben die Bausparkassen.
Wertpapier-Depots und Spenden
Wertpapiere - Freibeträge anpassen, Verlustbescheinigung anfordern
Der 15. Dezember ist der letzte Tag im Jahr, an dem Steuerzahler eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen können. Damit können Sie sich Verluste aus Wertpapiergeschäften bescheinigen lassen, die sie dann mit Geldanlagegewinnen bei anderen Banken verrechnen können. Innerhalb einer Bank verrechnen die Banken Gewinne und Verluste automatisch für die Erhebung der Abgeltungssteuer. Verbleibt dabei unter dem Strich ein Verlust, können sich Anleger diesen bescheinigen lassen und dann über ihre Steuererklärung mit dem bei einer anderen Bank erzielten Gewinn verrechnen lassen. Bescheinigte Verluste können somit die Höhe der Abgeltungsteuerzahlung drücken. Aktienverluste können allerdings ausschließlich mit Kursgewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Haben Anleger das Datum verpasst und keine Bescheinigung beantragt, ist der Verlust steuerlich aber nicht verloren. Die Bank überträgt ihn dann ins Folgejahr und verrechnet ihn mit entsprechenden Gewinnen.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Ansonsten sollten hinsichtlich vorhandener Spar- und Wertpapierkonten die Freistellungaufträge auf den Prüfstand. Ledige dürfen aus Geldanlagen Gewinne von bis zu 801 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen, Verheiratete das Doppelte. Diesen Freibetrag gilt es auf die beteiligten Banken zu verteilen. Ab dem kommenden Jahr ist dabei die Angabe der Steuer-ID verpflichtend, damit der Freibetrag greift. Wird die Steuer-ID nicht hinterlegt, ist der Freibetrag zunächst unwirksam, zu viel gezahlte Steuern können nur durch eine Steuererklärung zurückgeholt werden.
Spenden, spenden, spenden
In der Vorweihnachtszeit herrscht Hochbetrieb bei den Spendensammlern. Indem Steuerzahler Geld für einen guten Zweck ausgeben, profitieren sie auch von Steuervorteilen. Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei erkennt das Finanzamt Spenden bis 100 Euro ohne Spendenquittung an, Beträge und Empfänger müssen nur auf einer Liste stehen. Bis 200 Euro gelten vereinfachte Nachweise wie etwa Kontoauszüge als ausreichend, auch Spenden für Flüchtlinge und Katastrophenhilfe werden auch mit den einfachen Nachweisen anerkannt - in unbegrenzter Höhe. Übrigens lässt sich auch die Unterbringung von Flüchtlingen steuerlich geltend machen. Bis zu 8472 Euro erkennt das Finanzamt als Unterhaltsleistung bei den außergewöhnlichen Belastungen an.
Darüber hinaus sind Spendenquittungen nach amtlichen Muster erforderlich. Seriöse Spendenempfänger stellen den Spendennachweis problemlos und zügig aus.