Steuerspartipps zum Jahresende So lassen sich jetzt noch Steuern sparen

Seite 4/4

Wertpapier-Depots und Spenden

Wertpapiere - Freibeträge anpassen, Verlustbescheinigung anfordern

Der 15. Dezember ist der letzte Tag im Jahr, an dem Steuerzahler eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen können. Damit können Sie sich Verluste aus Wertpapiergeschäften bescheinigen lassen, die sie dann mit Geldanlagegewinnen bei anderen Banken verrechnen können. Innerhalb einer Bank verrechnen die Banken Gewinne und Verluste automatisch für die Erhebung der Abgeltungssteuer. Verbleibt dabei unter dem Strich ein Verlust, können sich Anleger diesen bescheinigen lassen und dann über ihre Steuererklärung mit dem bei einer anderen Bank erzielten Gewinn verrechnen lassen. Bescheinigte Verluste können somit die Höhe der Abgeltungsteuerzahlung drücken. Aktienverluste können allerdings ausschließlich mit Kursgewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Haben Anleger das Datum verpasst und keine Bescheinigung beantragt, ist der Verlust steuerlich aber nicht verloren. Die Bank überträgt ihn dann ins Folgejahr und verrechnet ihn mit entsprechenden Gewinnen.

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

Ansonsten sollten hinsichtlich vorhandener Spar- und Wertpapierkonten die Freistellungaufträge auf den Prüfstand. Ledige dürfen aus Geldanlagen Gewinne von bis zu 801 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen, Verheiratete das Doppelte. Diesen Freibetrag gilt es auf die beteiligten Banken zu verteilen. Ab dem kommenden Jahr ist dabei die Angabe der Steuer-ID verpflichtend, damit der Freibetrag greift. Wird die Steuer-ID nicht hinterlegt, ist der Freibetrag zunächst unwirksam, zu viel gezahlte Steuern können nur durch eine Steuererklärung zurückgeholt werden.

Spenden, spenden, spenden

In der Vorweihnachtszeit herrscht Hochbetrieb bei den Spendensammlern. Indem Steuerzahler Geld für einen guten Zweck ausgeben, profitieren sie auch von Steuervorteilen. Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei erkennt das Finanzamt Spenden bis 100 Euro ohne Spendenquittung an, Beträge und Empfänger müssen nur auf einer Liste stehen. Bis 200 Euro gelten vereinfachte Nachweise wie etwa Kontoauszüge als ausreichend, auch Spenden für Flüchtlinge und Katastrophenhilfe werden auch mit den einfachen Nachweisen anerkannt - in unbegrenzter Höhe. Übrigens lässt sich auch die Unterbringung von Flüchtlingen steuerlich geltend machen. Bis zu 8472 Euro erkennt das Finanzamt als Unterhaltsleistung bei den außergewöhnlichen Belastungen an.

Darüber hinaus sind Spendenquittungen nach amtlichen Muster erforderlich. Seriöse Spendenempfänger stellen den Spendennachweis problemlos und zügig aus.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%