Steuerstreit Wann es Prozesskosten zurückgibt

Ob Kläger Prozesskosten von der Steuer absetzen können, darum zanken sich Steuerzahler und Finanzämter gern vor Gericht. Manchmal dauert das so lange, dass am Ende eine Entschädigung winkt. Der Steuertipp der Woche.

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Wer lange um Prozesskosten streitet, kann auf eine Entschädigung hoffen. Quelle: dpa

Düsseldorf Private Rechtsstreitigkeiten können unter Umständen lange dauern und sehr teuer werden. In solchen Fällen bieten Rechtsschutzversicherungen die beste finanzielle Absicherung. Aber es gibt auch die Möglichkeit, Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Allerdings muss das im Einzelfall gut begründet werden. Voraussetzung: Insbesondere die Erstattung einer Rechtsschutzversicherung muss vorher abgezogen werden und die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung muss überschritten sein.

Hürden für Steuerzahler trotz BFH-Urteil hoch

Trotzdem ist für den, der Prozesskosten geltend machen will, der Weg vors Gericht oft unvermeidlich. Auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Mai 2011 (VI R 42/10) hat daran nichts geändert. Danach können die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Prozessgegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern der Rechtsstreit hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Steuerzahler muss daher im Zweifelsfall dem Finanzamt begründet darzulegen, dass er gute Chancen hat, sein recht durchzusetzen.

Allerdings hat das die Hürden für betroffene Steuerzahler nicht gesenkt. Denn die Finanzverwaltung blockte die generelle Übernahme der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Verfahren mit einem Nichtanwendungserlasse ab. Und das heißt, es kann weiterhin zu sehr langen Verfahren kommen, so wie in einem Fall, den der BFH jetzt zu entscheiden hatte. Dabei ging es aber nicht mehr um die Anerkennung der Zivilprozesskosten, sondern um eine zusätzliche Entschädigung wegen der langen Verfahrensdauer.

Zum Hintergrund

Der Steuerzahler hatte im Jahr 2005 Klage wegen Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung eingereicht. Erst fünf Jahre später im Jahr 2010 wies das Finanzgericht die Klage mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ab, dass bei Zivilprozesskosten die Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwies der BFH die Sache aus Verfahrensgründen wieder an das Finanzgericht zurück, das 2011 die Klage aber erneut abwies.


Anspruch auf Entschädigung?

Nachdem der BFH nochmals die Revision zuließ, profitierte der Steuerzahler von der Kehrtwende des BFH im Mai 2011. Das Finanzamt erkannte die Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung an und übernahm die Kosten des Verfahrens.

Damit wollte sich der erfolgreiche Kläger aber nicht begnügen. Denn im Dezember 2011 hatte der Gesetzgeber ein neues Rechtsbehelfsverfahren geschaffen, das eine Entschädigung für Nachteile infolge der Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gewährt. Für Verzögerungen bei den Finanzgerichten haften die Bundesländer, für Verzögerungen beim BFH der Bund. Alleiniges Entschädigungsgericht ist der BFH.

BFH weist Entschädigungsklage ab

Aus Basis dieses neuen Verfahrens erhob der Steuerzahler eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer, da das Verfahren alleine in der ersten Runde vor dem Finanzgericht länger als vier Jahre gedauert habe. Diese Klage wies der BFH jedoch zurück (Urteil v. 20.11.2013, X K 2/12).

Die Richter räumten zwar ein, dass das Verfahren möglicherweise unangemessen lang gedauert habe. Nachteile habe der Kläger aber nicht gehabt, sondern nur Vorteile. Denn zur Anerkennung der Zivilprozesskosten sei es nur aufgrund der langen Verfahrensdauer gekommen. Hätte das Finanzgericht früher entschieden, hätte der Kläger den Prozess verloren.

Praxistipp

Dass der BFH dem Kläger keine Entschädigung zugestand, ist auf den Zufall zurückzuführen, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des BFH mit der Verzögerung im Verfahren überschnitt. Dennoch ist der Fall denkbar, dass ein Steuerzahler Anspruch auf eine Entschädigung hat, auch wenn er letztlich obsiegt. Das kann sein, wenn das Verfahren den Bereich der „absoluten Überlänge" überschritten hat. Dies ist aber erst bei einer Dauer von zehn und mehr Jahren der Fall.

Der Autor ist Redakteur beim Medien- und Softwarehaus Haufe-Lexware.

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