
Die Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm werden letztlich vom Steuerbürger in Milliardenhöhe finanziert, egal ob der die Entscheidungen für gutheißt oder nicht. Dies wirft wieder einmal die Frage auf, ob die Steuern tatsächlich gezahlt werden müssen, auch wenn man mit der haushaltsrechtlichen Verwendung nicht einverstanden ist und diese gegen das Gewissen des Einzelnen verstößt.
Diese Frage ist verschiedentlich Gegenstand von finanzgerichtlichen Prozessen gewesen. Es ist diskutiert worden, ob die Steuern von der Finanzverwaltung erlassen werden müssten, weil mit den eingenommenen Steuergeldern nicht sparsam umgegangen werde, diese sinnlos verschwendet würden, oder auch deren Verwendung nicht transparent gemacht werde. Es ist von Klägern vorgeschlagen worden, dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht einzuräumen, ob er Steuern zahlen oder aus Gewissensgründen - als Ersatzhandlung - eine freiwillige Zahlung für einen bestimmten Zweck leisten wolle.
Die Verfahren haben immer wieder zu demselben Ergebnis geführt: Es besteht eine Pflicht zur Steuerzahlung ohne Wenn und Aber. Es liegt weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Bürger durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Steuergelder für Zwecke eingesetzt werden, die er für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet allein das Parlament.
Dies hat der BFH zuletzt mit Beschluss vom 26. Januar 2012 - II B 70/11 klargestellt: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Die haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung ist hiervon zu trennen. Es besteht kein Anspruch des Einzelnen auf eine gewissenskonforme Verwendung der Steuern. Vielmehr wird die Gewissensfreiheit des Einzelnen durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien eingeschränkt.
Hierzu gehört auch die sich aus dem Grundgesetz ergebende Budgetverantwortung des Parlaments als grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. Diese steht nicht unter dem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Bürgers zu der Frage, wie die Steuereinnahmen zu verwenden sind.






















