Steuertipp Gutscheine statt Lohn sind kein guter Deal

Für Unternehmen liegt der Vorteil auf der Hand: Weniger Lohnzahlungen, weniger Sozialabgaben. Doch der Ausgleich mit vermeintlich steuerfreien Zusatzleistungen stellt die Arbeitnehmer meist schlechter.

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Ihre Zustimmung zu einem neuen Arbeitsvertrag sollten sich Angestellte gut überlegen. Quelle: dpa

Düsseldorf Erst den Mitarbeitern kündigen und sie dann zu niedrigeren Löhnen wieder einstellen – kann das rechtens sein? Kann es, hat das Finanzgerichts Sachsen-Anhalt entschieden. Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter nicht. Probleme gab es aber bei den Gehaltsextras, die die Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem Lohn steuerfrei erhalten sollten. Da spielte der Fiskus nicht mit.

Das Steuerrecht bietet Arbeitgebern einige attraktive Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen neben dem normalen Gehalt zu zahlen. Diese sind steuerfrei oder müssen nur pauschal versteuert werden. Zu solchen steuerfreien Sachbezügen gehören Bahntickets, Gutscheine bis 44 Euro monatlich, die Überlassung steuerfreier Smartphones, Tablets und anderer Datenverarbeitungsgeräte sowie Personalrabatte und Kindergartenzuschüsse.

Diese Regelung machte sich eine GmbH im aktuellen Streitfall auf besondere Weise zu Nutze. Sie kündigte zum 31. Dezember 2003 alle Arbeitsverträge und schloss mit den Mitarbeitern zum 1. Januar 2004 neue Verträge ab. Darin wurden die bisherigen Löhne gesenkt und den Arbeitnehmern andere Lohnbestandteile gewährt. Dazu gehörten Gutscheine für Waren und Friseurbesuche, Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen.

Das Finanzamt war damit jedoch überhaupt nicht einverstanden. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen neuen Lohnbestandteilen nicht um steuerbegünstigte Sachbezüge, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handle. Außerdem sei das Vorgehen des Arbeitgebers, den Mitarbeitern zu kündigen und sie dann wieder einzustellen, ein Gestaltungsmissbrauch.

Da sich beide Seiten nicht einigen konnten, landete der Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Das Unternehmen machte dabei in seiner Klage geltend, dass es auf eine Optimierung der Personalkosten durch die Senkung von Sozialabgaben angewiesen sei. Daher müsse das Finanzamt beweisen, dass die Kündigungen unangemessen seien und ein Gestaltungsmissbrauch nach Paragraph 42 der Abgabenordnung (AO) vorliege.
Finanzgericht folgt teilweise der Argumentation des Arbeitgebers


Es drohen Steuernachzahlungen

Mit dieser Klagebegründung stieß das Unternehmen Finanzgericht Sachsenanhalt auf ein offenes Ohr beim (Az.: 6 K 739/08). Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach Paragraph 42 AO dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige eine Gestaltung wählt, die gemessen an den Zielen überzogen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Az.: IX R 54/93 ).

Die Klägerin habe dem Gericht nachgewiesen, dass gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen. Insbesondere kann das Gericht das Ziel der GmbH nachvollziehen, die Personalkosten durch eine Senkung der Sozialabgaben zu optimieren.

Dennoch enthält das Urteil eine entscheidende Einschränkung: Bei den pauschalen Fahrtkostenzuschüssen, der Internetpauschalen und den Kindergartenzuschüsse sei eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten, vor der Vertragsumstellung gezahlten Arbeitslohns handle.

Praxistipp

Lohnkürzungen über steuerbegünstigte Gehaltsextras zu kompensieren ist nach dem Urteil nur eingeschränkt möglich. Arbeitnehmer sollten sich daher bei entsprechenden Vorstößen ihres Arbeitgebers nicht darauf einlassen. Und Arbeitgeber sind gut beraten, solche Modelle genau zu prüfen, denn sonst drohen saftige Steuernachzahlungen, die nur noch mehr Schaden anrichten können, wenn sich ein Unternehmen ohnehin in einer schwierigen Situation befindet.

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