Steuertipps So drücken Selbstständige ihre Steuerlast

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Freiwillige Bilanz

Stationen der Steuererklärung im Finanzamt
Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Briefkasten Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser, Leiterin der Poststelle Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Bürgerbüro Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helena Focht Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche


Für Unternehmer, die weniger als 500.000 Euro Jahresumsatz und 50.000 Euro Gewinn erzielen, genügt zur Gewinnermittlung noch die vergleichsweise simple Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sie stellt lediglich alle Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres gegenüber.

Alternativ dürfen Selbstständige auch unterhalb dieser Schwelle freiwillig eine Bilanz nach den Regeln der doppelten Buchführung erstellen. Selbstständige mit mehr als einer halben Million Umsatz und mehr als 50.000 Euro Gewinn sind zur Bilanz verpflichtet.

„Eine Buchführung muss jeder Selbstständige machen. Aber es macht einen Unterschied, ob er nur eine vereinfachte Buchführung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz erstellt.

Letztere bietet zusätzliche Gestaltungsspielräume, zum Beispiel lassen sich Rückstellungen. Steuerlich lassen sich derlei Ausgaben dann besser über die Jahre verteilen.

Für die Steuererklärung eines Selbstständigen bieten Betriebsausgaben die meisten Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Hier lassen sich alle Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, gewinn- und damit steuermindernd angeben.

Typische Betriebsausgaben von Selbstständigen

Zu den relevanten Betriebsausgaben zählt etwa, einen Firmenwagen optimal zu nutzen. Bei Solo-Unternehmern ist das Auto oft der größte Kostenblock. Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, können sämtliche Kosten angesetzt werden – von der Tankfüllung bis zur jährlichen Inspektion und regelmäßigen Wagenpflege.

Komplizierter wird es, wenn der Firmenwagen zugleich privat genutzt wird. Dann kommt es darauf an, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. In einem Fahrtenbuch sollen die privaten und betrieblichen Fahrten notiert werden. Hier schauen die Finanzbeamten gern genauer hin.

Der private Nutzungsanteil kann aber alternativ mit der Ein-Prozent-Regel pauschal abgegolten werden. Wer sein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, kann damit seine privaten Fahrten pauschal ansetzen und als geldwerten Vorteil versteuern, ohne ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dabei erhöht sich das persönliche Einkommen des Selbstständigen rechnerisch pro Monat um ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos im Zulassungsjahr. Hat das Auto also 30.000 Euro gekostet, unterstellt das Finanzamt zusätzliche Betriebseinnahmen von 300 Euro pro Monat. Dafür kann der Unternehmer sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben angeben und damit seine Gewinne schmälern.

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