Steuertipps So drücken Selbstständige ihre Steuerlast

Seite 4/5

Sonderabschreibungen nutzen

So sieht die perfekte Steuererklärung aus
Nach diversen Pannen ist die Elektronische Lohnsteuerkarte nun endlich gestartet. Seit Anfang 2013 können Arbeitgeber die Daten ihrer Mitarbeiter für die Gehaltsabrechnung elektronisch abrufen. Wegen des verzögerten Starts und der Pannen sollten Arbeitnehmer die über sie gespeicherten Informationen zu Steuerklasse, Kindern oder Pauschbeträgen kontrollieren, damit eventuelle Fehler korrigiert werden können. Möglich ist das unter Eingabe der Steueridentifikationsnummer auf der Homepage www.elsteronline.de. Bei den Formularen "A-Z/Lohnsteuer " können die Fehler korrigiert werden. Quelle: AP
Stimmen alle Daten, kann es mit der Steuererklärung losgehen. Einer der Punkte, die für Arbeitnehmer wichtig sind, ist die Pendlerpauschale: Wer mit dem Auto zur Arbeit fahren muss, kann dies steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Arbeitnehmer die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nehmen. Wer einen längeren Arbeitsweg angibt, als der Routenplaner des Finanzamtes vorschlägt, muss sich auf Nachfragen einstellen. (Weitere Angaben, bei denen der Fiskus misstrauisch wird, finden Sie hier .) Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jedoch entschieden, dass Vielfahrer Umwege machen dürfen, wenn die längere Strecke eine Zeitersparnis von mehr als zehn Prozent bringt oder weniger stauanfällig ist, beziehungsweise die Straße in einem besseren Zustand ist (Az.: VI R 46/10 und VI R 19/11). Wer dem Finanzamt einen Umweg plausibel machen möchte, sollte allerdings auch beweisen können, dass die gewählte Strecke wirtschaftlicher ist. Hier helfen gestoppte Fahrzeiten oder Fotos von Straßenschäden. Quelle: dpa
Wer so weit entfernt vom Heimatort arbeitet, dass er sich eine zweite Wohnung nehmen muss, weil es beispielsweise für ein zeitlich begrenztes Projekt von Berlin nach München geht, kann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Ab 2014 können allerdings nicht mehr als 1000 Euro pro Monat berücksichtigt werden, derzeit ist eine 60 Quadratmeter-Wohnung zulässig. Quelle: dpa
Wer stattdessen im eigenen Haus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für eine Arbeitsecke, die sich in einem ansonsten privat genutzten Raum befindet (Az.: 10 K 4126/09), als auch für einen Telearbeitsplatz. Letzteres geht aber nur, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seiner Firma verpflichtet hat, an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten (Az.: 4 K 1270/09). Wer sich ein Arbeitszimmer einrichtet, das er beruflich nicht braucht, bleibt auf den Kosten sitzen. Quelle: Fotolia
Auch die Ausbildung beziehungsweise das Studium lassen sich steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Azubis und Studierende, als auch für deren Eltern: Wer vor dem Studium eine Ausbildung gemacht hat, kann die Studiengebühren und die Kosten für Bücher als Werbungskosten absetzen, andernfalls gelten sie als Sonderausgaben. Und wer täglich mit dem Auto vom Elternhaus zur Uni fährt, kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kosten geltend machen. Hier ist es ratsam, Tankquittungen zu sammeln. Auch wer mindestens zweimal im Monat in seinen Heimatort fährt und dort bei den Eltern im alten Kinderzimmer übernachtet, kann die Fahrtkosten absetzen. Wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern im Heimatort liegt, kann sogar die Miete für die Studentenbude absetzen. Eltern, deren Kinder eine Ausbildung machen, können deren Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, solange die Kinder noch Kindergeld bekommen (Az.: S 2221-118-St 224). Quelle: dpa
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Treppenhausreinigung oder der Hausmeisterservice können sowohl Mieter als auch Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. In der Regel gilt dies aber nur für Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Hauses. Was außerhalb der Grundstücksgrenze anfällt und bezahlt werden muss, interessiert den Fiskus nicht. Allerdings haben diverse Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerzahler geurteilt und unter anderem entschieden, dass Kosten für den Winterdienst auch absetzbar sind, wenn er den Gehweg und nicht nur das Grundstück vom Schnee befreit. Insofern ist es ratsam, solche Kosten anzugeben und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Quelle: AP
Für Privatversicherte kann es sich lohnen, die Versicherungsbeiträge für ein ganzes Jahr und mehr im Voraus zu zahlen. Steuerlich lohnt sich der 2,5-fache Jahresbeitrag. Dadurch wirken die PKV-Beiträge voll steuermindernd und der Versicherte muss sich nicht über Höchstgrenzen für Vorsorgeleistungen ärgern, die er mit seinen PKV-Beiträgen ohnehin überschreitet. Quelle: dpa


Am einfachsten sind Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Anschaffungen bis 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die nicht verbraucht, sondern nach und nach im Betrieb abgenutzt werden, können Unternehmer gleich im Jahr des Kaufs komplett abschreiben – selbst wenn sie sie mehrere Jahre nutzen.

Ebenfalls möglich ist der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB). Im Grunde handelt es sich um eine gewinnmindernde Rücklage. „Dabei kann der Unternehmer eine zukünftige Investition in den kommenden drei Jahren schon jetzt steuermindernd verbuchen – und zwar bis zu 40 Prozent der Gesamtausgaben“, erläutert Kimmerle. Dieser Betrag lässt sich auf drei Jahre verteilen.

Allerdings muss die Investition spätestens nach drei Jahren auch erfolgen – sonst verlangt das Finanzamt die Steuerersparnis mit sechs Prozent Zinsen zurück. Letztlich erhöht die Auflösung der Rücklage dann den Betriebsgewinn – und zwar rückwirkend bis zum Jahr ihrer Bildung. Dann droht eine üppige Steuernachzahlung.

Zusätzlich ist auch eine Sonderabschreibung für eine getätigte Investition in Höhe von 20 Prozent der Gesamtausgaben möglich – im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren. „Diese Möglichkeiten erhalten Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro“, erläutert Kimmerle. „Damit sind die Sonderabschreibung und der Investitionsabzugsbetrag vor allem eine Unterstützung für Existenzgründer sowie kleinere und mittlere Unternehmen.“


Darüber hinaus wirken sich auch Rücklagen und Rückstellungen für Ausgaben in der Zukunft gewinnmindernd aus. So lassen sich etwa Rücklagen zur Übertragung stiller Reserven (die sogenannte Reinvestitionsrücklage) oder auch eine Rückstellung für Instandsetzungsmaßnahmen bilden. Diese Möglichkeit haben aber nur Selbstständige, die ihre Buchführung in Form einer Bilanz vornehmen.

Oft vergessen Selbstständige laut Steuerberater Kimmerle, ihre private Altersvorsorge steuermindernd einzusetzen. Mit einer Rürup-Rente können sie auch kurzfristig die Steuerlast drücken und gleichzeitig etwas für ihre Rente tun. „Das praktische an der Rürup-Rente für Selbständige ist die Möglichkeit, auch Einmalzahlungen zu leisten. Bis zu 40.000 Euro können Selbstständige für Vorsorgeaufwendungen im Jahr geltend machen.“

Für das Steuerjahr 2013 dürfen Unternehmer 76 Prozent der Einzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Anteil steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte, bis letztlich 100 Prozent steuerwirksam sind. Dafür ist die Auszahlung der Rürup-Rente voll einkommensteuerpflichtig.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%