Steuertipps Was Steuerzahler besser wissen sollten

Kein Jahr vergeht ohne Steueränderungen. Auch wenn viele Reformen aufgrund der Bundestagswahl auf Eis gelegt wurden, gibt es doch eine Reihe von Neuerungen, die Steuerzahler kennen sollten.

BundeswehrNoch sind Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende steuerfrei. Auch Reservisten müssen ihre Bezüge nicht mehr versteuern. Aber die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nachdem künftig Steuern auf Zuschläge, besondere Zuwendungen, unentgeltliche Unterkünfte und Verpflegung erhoben werden. Sold und medizinische Versorgung sollen steuerfrei bleiben. Gezahlte Taschengelder und andere Zahlungen in den freiwilligen zivilen Diensten, vor allem im Jugendfreiwilligendienst, sind wohl auch weiterhin von der Steuer befreit sein. Allerdings soll die neue Steuerpflicht auf Zuschläge und Extrazahlungen nur für neue Soldaten gelten. Wer vor dem Jahreswechsel seinen Wehrdienst angetreten hat, bleibt komplett steuerfrei. Wer erst 2013 seinen Dienst angetreten hat, kann sich über den Jahressteuerausgleich zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Steuerfrei bleibt in jedem Fall der Grundfreibetrag von 8130 Euro im Jahr – besser bekannt als Existenzminimum. Die Summe erreichen jedoch die wenigsten freiwilligen Wehrdienstleistenden. Quelle: dapd
ElektroautoElektroautos im Förderprogramm: Die Kfz-Steuer für die Stromer entfällt nun für zehn statt wie bisher für fünf Jahre. Und wer ein Elektroauto mit Brennstoffzelle als Dienstwagen überlassen bekommt und somit den geldwerten Vorteil versteuern muss, darf die teure Brennstoffzelle aus dem Listenpreis herausrechnen. Dann fällt die pauschale Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel günstiger aus. Danach muss der Arbeitnehmer jährlich ein Prozent des Listenpreises seines Dienstwagens wie sein sonstiges Einkommen versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort kommen noch 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer hinzu. Quelle: dpa
Oldtimer als DienstwagenIn der eskalierenden Finanzkrise stürzten sich viele Sparer auf Sachwerte. So boomte auch der Markt für Oldtimer. Das brachte manchen Firmenchef oder Selbständigen auf die Idee, das edle Gefährt auch als Dienstwagen zu nutzen. Der Clou: zu versteuern ist der Dienstwagen-Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel, das heißt, ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises zählt monatlich als steuerrelevantes Einkommen. Da die Listenpreise der alten Schätzchen jedoch nach heutigen Maßstäben sehr niedrig sind und der tatsächliche Verkaufswert des Oldtimers für die Steuerbehörden keine Rolle spielt, ist die Steuerbelastung im Vergleich zu modernen Autos sehr niedrig. Quelle: Presse
Smartphones, Notebooks und Co.Wer vom Chef Smartphone, Notebook oder Tablet-Computer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen bekommt, muss keine Steuern und Sozialabgaben auf die geliehenen Arbeitsmittel zahlen. Sind die Geräte jedoch ein Geschenk an den Arbeitnehmer, fallen 25 Prozent Steuern auf den Kaufpreis an. Quelle: REUTERS
EhrenamtIm laufenden Jahr können ehrenamtliche Helfer in Vereinen und Organisationen 220 Euro mehr Aufwandsentschädigung erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden. Insgesamt dürfen sie steuerfrei 720 Euro im Jahr für ihr Ehrenamt erhalten. Für Rettungssanitäter und ähnliche Ehrenamtliche steigt die abgabenfreie Grenze um 300 Euro auf 2400 Euro im Jahr. Auch für Vereine kann es sich daher lohnen, die Aufwandsentschädigungen anzupassen, wenn ein Teil der Bezahlung als Minijob erfolgt. Je besser sie das steuerfreie Maximum für Entschädigungen nutzen, umso geringer ist ihr Steueranteil für die Minijob-Bezahlung. Quelle: Fotolia
Steuererklärungen von RentnernDerzeit machen die Finanzbehörden Jagd auf Ruheständler, die zwar steuerpflichtig sind, aber keine Steuererklärung abgegeben haben. Durch Datenabgleich mit der Rentenversicherung kommen die Ämter den Säumigen auf die Schliche, bereits 100.000 Rentner in Nordrhein-Westfalen haben deswegen Post vom Finanzamt erhalten. Es handle sich um Rentner, die bisher steuerlich nicht geführt wurden, bei denen ein Abgleich mit Daten der Rentenversicherungen aber ergab, dass sie eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, berichtete die "Rheinische Post" unter Berufung auf das Düsseldorfer Finanzministerium. Deshalb müssen die betroffenen Rentner jetzt nachträglich eine Steuererklärung abgeben. Wer 2013 in Rente geht, muss einen größeren Teil seiner Rentenbezüge versteuern. Durch das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 steigt Jahr für Jahr der zu versteuernde Rentenanteil, bis 2040 100 Prozent der Rente zu versteuern sind. Wenn keine weiteren Einkünfte dazu kommen, bleiben diese Rentenbeträge im Monat steuerfrei:Steuerjahr 2012: Jahresfreibetrag 15.770 Euro, entspricht monatlich 1308 EuroSteuerjahr 2013: Jahresfreibetrag 15.190 Euro; entspricht monatlich 1260 Euro Quelle: dpa
Steuerveranlagung von EhepaarenEhepaare müssen sich entscheiden, ob sie ihre Steuerschuld gemeinsam oder getrennt tragen wollen. Bei gemeinsamer Veranlagung werden Einnahmen und Ausgaben quasi in einen Topf geworfen und nach der Splitting-Tabelle gemeinsam versteuert. Paare, bei denen jeder Ehepartner seine eigene Steuererklärung abgeben möchte, kann für das Vorjahr nur noch eine Einzelveranlagung wählen. Dann können Kosten wie etwa Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht mehr einem der Partner beliebig zugeordnet werden. Lediglich der Ehepartner, der diese Kosten getragen hat, darf sie auch absetzen. Allerdings können die Ehegatten beantragen, die Kosten hälftig auf beide Partner aufzuteilen. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit der "besonderen Veranlagung" im Hochzeitsjahr. Bei der besonderen Veranlagung wurden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. f Quelle: dpa
AufbewahrungsfristenDie Aufbewahrungsfrist für steuerlich relevante Unterlagen reduziert sich von bisher zehn auf zukünftig acht Jahre. Betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und bestimmte Zollunterlagen nun nicht mehr für zehn Jahre archivieren müssen. Gleiches gilt für Selbstständige, Freiberufler oder festangestellte Arbeitnehmer mit nebenberuflichen Honorartätigkeiten. Wer Belege und Unterlagen vor Ablauf der Frist schreddert oder verlegt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Quelle: Fotolia
Neue Beitragsbemessungsgrenzen2013 steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherungspflichtigen von 45.900 Euro auf 47.250 Euro. Für Arbeitnehmer, die über dieser Grenze liegen, erhöht sich somit ihr Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Grenze gilt bundesweit. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den Bundesländern jedoch unterschiedlich. Diese liegt in Sachsen oder Thüringen bei 58.800 Euro, in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg dagegen um fast 11.000 Euro höher bei jährlich 69.600 Euro. Quelle: Fotolia
MinijobberMinijobber dürfen ab 2013 bis zu 50 Euro mehr verdienen, ohne Steuern zu zahlen - insgesamt nun bis zu 450 Euro im Monat. Allerdings gilt für Minijobs, die 2013 erstmals angetreten wurden, nun auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen pauschal 15 Prozent vom Lohn in die Rentenversicherung, der Minijobber muss die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent tragen - maximal 17,55 Euro für einen 450-Euro-Minijob. Minijobber in Privathaushalten zahlen mehr, weil Arbeitgeber hier nur pauschal fünf Prozent in die Rentenkasse einzahlen. Wer seinen Minijob erst 2013 aufgenommen hat, kann sich vom Chef von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das ist vor allem für Minijobber mit einem Hauptberuf sinnvoll. Für "alte" Minijobber ändert sich nichts. Sollte der Arbeitgeber den Lohn von 400 Euro bis auf 450 Euro aufstocken, gilt jedoch das neue Recht. Quelle: dpa
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