Steuerurteile Erben bekommen Schonfrist

Das dürfte viele Erben freuen: Unter bestimmten Umständen kann die Erbschaftssteuer vorläufig ausgesetzt werden. Weniger erfreulich: Der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungen im Hotel gilt nicht für das Frühstück.

Erbschaftssteuer kann vorläufig ausgesetzt werdenViele Erben in Deutschland können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das geltende Erbschaftssteuergesetz müssten die Erbschaftssteuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, teilte das oberste deutsche Steuergericht mit (Az.: II B 46/13). Voraussetzung dafür ist aber ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen. Dies liegt nach Auffassung der Richter auch dann vor, wenn der Erbe die fällige Steuer nicht aus seinen flüssigen Mitteln zahlen kann, sondern zum Beispiel ein geerbtes Haus verkaufen müsste, um seiner Steuerpflicht nachzukommen. Allerdings müssen die Erben nach Angaben eines Sprechers des Bundesfinanzhofs in diesem Fall sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die fällige Erbschaftssteuer zahlen. In den meisten Fällen dürfte die Aussetzung der Steuer daher für die Steuerpflichtigen nicht attraktiv sein, erläuterte er. Quelle: dpa
Keine Hotelsteuer fürs FrühstückHoteliers müssen trotz des umstrittenen Steuerprivilegs für Übernachtungen für das Frühstück den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent berechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies damit eine Klage einer Unternehmerin zurück, die in ihrem Hotel auch für das Frühstück den seit 2010 geltenden, niedrigeren Steuersatz von sieben Prozent angesetzt hatte (Az.: XI R 3/11). Wie das höchste deutsche Finanzgericht am 4. Dezember in München mitteilte, gelte der vor drei Jahren von der CDU/FDP-Koalition eingeführte ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur für Leistungen, „die unmittelbar der Beherbergung“ dienten. Quelle: dpa
Ehepartner müssen Steuer für geschenkte Ferienwohnung zahlenSchenken sich Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung, ist diese Zuwendung nur dann von der Schenkungssteuer befreit, wenn die Familie auch in der Immobilie wohnt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen werden dagegen Schenkungssteuern fällig, wie der Bundesfinanzhof in einem am 6. November veröffentlichten Urteil (Az.: II R 35/11) entschied. Die Steuerbefreiung für Familienwohnheime müsse einschränkend ausgelegt werden, weil der Gesetzgeber den „gemeinsamen familiären Lebensraum“ von Eheleuten schützen wollte. Für eine Steuerbefreiung, die Schenkungen auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehle es insoweit an einer Rechtfertigung, heißt es in der Urteilsbegründung. Quelle: dpa
Puff ist kein HotelWer „Erotik“-Zimmer in einem Bordell an Prostituierte vermietet, muss dafür den vollen Steuersatz zahlen. Ein Puff sei kein Hotel, für das ein ermäßigter Steuersatz gelte, entschied der Bundesfinanzhof (BGH) in einem am 23. Oktober in München veröffentlichten Urteil (Az.: V R 18/129). Das Gericht verwies darauf, dass Bordelle im Gegensatz zu Hotels keine Zimmer zur „Beherbergung“ vermieteten, sondern Prostituierte in den Räumen ihren „gewerblichen Tätigkeiten“ nachgingen. Im Streitfall hatte ein Bordellbetreiber sogenannte Erotikzimmer an Prostituierte zum Tagespreis von bis zu 170 Euro vermietet und bei der Umsatzsteuer den ermäßigten Steuersatz für Hotels angewandt. Quelle: dpa
Kein Geld vom Finanzamt für HobbyautorenEin Hobbyautor kann seine Verluste bei Buchveröffentlichungen zunächst nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der Kläger, ein Logopäde, wollte über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt Geld zurückbekommen, das er in den Aufbau einer Existenz als Buchautor gesteckt hatte. Insgesamt ging es um rund 11.000 Euro. Als die Behörde ablehnte, klagte er. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt entdeckt zu werden, reicht nach Ansicht der Richter nicht für eine steuerliche Anrechnung. Gegen das am 7. Oktober in Neustadt an der Weinstraße veröffentlichte Urteil ist Berufung möglich (Az.: 2 K 1409/12). Nach Angaben des Gerichts hatte der Mann unter anderem mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen und einen Druckkostenzuschuss bezahlt. Das deute aber genauso wie das Thema des Buchs daraufhin, dass der angehende Autor „private Interessen und Neigungen“ statt beruflicher Absichten verfolge, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Außerdem habe ein schlüssiges Geschäftskonzept gefehlt. Quelle: dpa
Steuervorteil für Leiharbeitnehmer bei FahrtkostenLeiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für sie gilt nicht nur die hälftige Entfernungspauschale, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 43/12). Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Zeitarbeiter aus Baden-Württemberg recht. Er war auf „unbestimmte“ Zeit bei einer Firma in der Schweiz eingesetzt. Die Wege dorthin setzte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Werbungskosten an. Demgegenüber meinte das Finanzamt, es gelte die nach dem einfachen Weg bemessene Entfernungspauschale. Der BFH gab nun dem Leiharbeitnehmer recht. Dieser sei mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längere Zeit bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers arbeitet. Für diese sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass sie ihre Fahrten voll als Werbungskosten geltend machen können. Denn sie könnten sich nicht wie reguläre Arbeitnehmer dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten. Diese Rechtsprechung sei auch für Leiharbeitnehmer anwendbar, heißt es in dem neuen Münchener Urteil. Quelle: dpa
Steuern für selbstgenutzte FerienimmobilienWer mit einem Gestaltungstrick bestimmte Steuern auf eine spanische Ferienimmobilie sparen will, muss im Gegenzug Einkommensteuer auf eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 2. Oktober in München veröffentlichten Urteil entschieden. (Az.: I R 109/10) Das Steuerrecht lag früher bei Deutschland, seit 2013 bei Spanien. Bislang war es verbreitete Praxis, dass Interessenten an einer Ferienimmobilie in Spanien diese nicht direkt, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft gekauft haben. Dadurch können die Käufer spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern sparen. So hatte auch im Streitfall eine vierköpfige deutsche Familie für 1,23 Millionen Euro ein 1000 Quadratmeter großes Grundstück mit Einfamilienhaus und Swimmingpool auf Mallorca gekauft. Formal erwarb allerdings eine „Sociedad Limitada“ das Objekt. Dies entspricht einer deutschen GmbH, an der die Familienmitglieder jeweils zu einem Viertel die Anteile besaßen. Das ganze Jahr über nutzte die Familie das Anwesen. Und dafür muss sie nun Einkommensteuer bezahlen, urteilte der BFH. Denn die kostenlose Nutzung bedeute eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ durch die spanische Kapitalgesellschaft. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Gewinnausschüttung von 78.000 Euro pro Jahr geschätzt und diese den Mitgliedern der Familie jeweils zu einem Viertel zugerechnet. Dies hat der BFH nun im Kern bestätigt. Gegebenenfalls könne die Familie aber Steuern mindernd ansetzen, die sie bereits in Spanien gezahlt hat. Quelle: dpa
Nachlassregelung steuerlich abziehbarKosten für die Regelung einer Erbschaft können steuerlich abziehbar sein. Der Bundesfinanzhof hat einer Klägerin recht gegeben, die zusammen mit ihrem Bruder mehrere Grundstücke und Häuser von ihren Eltern geerbt hatte. Den Nachlass teilten sie auf, die Klägerin erhielt vermietete Wohnhäuser. Die Notar- und Grundbuchkosten machte sie bei den Mieteinkünften geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten bei einem kostenlosen Erwerb generell nicht abziehbar seien. „Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen geregelten Rechtspraxis“, erklärte der Bundesfinanzhof - gab aber der Klägerin trotzdem Recht: Die Kosten dienten dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie seien deshalb wie bei einem Kauf in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar, heißt es in dem am 18. September in München veröffentlichten BFH-Urteil (Az.: IX R 43/11). Quelle: dpa
Straftäter können Anwaltskosten nicht absetzenVerurteilte Straftäter können ihre Anwaltskosten nicht von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass anders als in Zivilprozessen die Kosten für die Verteidigung keine außergewöhnlichen Belastungen seien und damit nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden könnten. Das teilte das höchste deutsche Finanzgericht am 4. September mit (Az.: IX R 5/12). Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der wegen Beihilfe zur Untreue zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden war. Der Mann wollte anschließend seine Anwaltskosten von insgesamt rund 210.000 Euro von der Steuer absetzen. Weder das Finanzamt noch die Vorinstanzen ließen das aber zu. Der BFH teilt diese Auffassung. Auch als Werbungs- oder Betriebskosten seien die Ausgaben nicht absetzbar. Damit macht der BFH einen Unterschied zwischen Straf- und Zivilverfahren. Bei letzteren können die Prozesskosten laut eines Urteils aus dem Jahre 2011 sehr wohl als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Kosten unausweichlich entstehen. Da ein Zivilprozess oft der einzige Weg zur Durchsetzung etwa von eigenen Forderungen sei, treffe das in diesem Fall zu. „Die Straftat ist aber nicht unausweichlich“, teilte der Bundesfinanzhof mit. Im Gegenteil habe der Verurteilte die Strafe und damit auch die entstehenden Kosten selbst verursacht „und sie deshalb ebenso zu tragen wie er den von ihm verursachten Schaden gegenüber seinem Opfer wiedergutzumachen hat“, heißt es in dem Urteil weiter. Quelle: dpa
Steuerberater muss für Fehler haftenSteuerberater müssen es ihren Mandanten ermöglichen, Steuererklärungen vor der Abgabe auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Dazu reicht nicht die Vorlage einer komprimierten elektronischen Einkommensteuer-Erklärung aus, die mit dem Finanzamt-Programm Elster erstellt wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 7. August veröffentlichten Urteil entschied. Im konkreten Fall muss nun ein Steuerberater für die finanziellen Folgen eines solchen Versäumnisses einstehen (Az.: III R 12/12). Der klagende Mandant und Vater hatte sich von seiner Lebensgefährtin getrennt und deshalb erstmals Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Jahr. Sein Steuerberater wusste von der Trennung allerdings nicht. Er fertigte die Einkommensteuererklärung deshalb wie in den Vorjahren an und legte sie seinem Mandanten in einer komprimierten elektronischen Form zur Unterschrift vor. Weil darin aber keine entsprechenden Rubriken enthalten sind, konnte der Mandant auch nicht erkennen, dass der Freibetrag für Alleinerziehende fehlte. Der BFH wertete dies nun als „grobes Verschulden“ des Steuerberaters, für das er aufkommen muss. Quelle: dpa
Kein Vorsteuerabzug bei Strafverteidigerkosten für UnternehmerWerden Unternehmer wegen mutmaßlicher Straftaten verfolgt, können sie den Mehrwertsteuer-Anteil ihrer Anwaltskosten nicht bei der sogenannten Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 17. Juli in München veröffentlichten Urteil (Az.:V R 29/10). Im aktuellen Fall wurde gegen einen Bauunternehmer wegen des Verdachts ermittelt, er habe Schmiergelder gezahlt, um an Aufträge zu kommen. Der Beschuldigte hatte deshalb für sich und einen Mitarbeiter einen Strafverteidiger genommen und machte den Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen beim Finanzamt geltend. Doch darauf hat der Betroffene laut BFH keinen Anspruch: Leistungen, welche die Bestrafung von Geschäftsführern steuerpflichtiger Unternehmen verhindern sollen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, entschied das Gericht. Denn tätig seien die Anwälte eher für die Privatperson als für das Unternehmen. Das BFH-Urteil ist nur für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Die Frage, ob der Unternehmer die Anwaltskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann, wurde laut BFH nicht entschieden. Quelle: dpa
Internethandel-Plattformen müssen mit Steuerfahndung kooperierenInternetplattformen wie Amazon und Ebay müssen mit der deutschen Steuerfahndung grundsätzlich zusammenarbeiten und Auskunft über die Umsätze und Kontaktdaten ihrer Händler geben. Eine deutsche Tochtergesellschaft könne sich nicht auf Geheimhaltung der Daten berufen, die sie mit dem Mutterhaus in Luxemburg vereinbart habe, entschied der Bundesfinanzhof in einem am 10. Juli veröffentlichten Urteil (Az.: II R 15/12). Im umstrittenen Fall wollte die Steuerfahndung von einer Plattform erfahren, welche ihrer Nutzer einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten. Dabei sollte das Unternehmen Name und Anschrift der Händler ebenso angeben wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden, weil ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr Umsatzsteuer zu zahlen ist. Das deutsche Tochterunternehmen verweigerte diese Auskunft und verwies auf die vereinbarte Geheimhaltung mit dem Mutterhaus in Luxemburg. Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob die deutsche Firma Zugriff auf die in Luxemburg gespeicherten Daten hat. Quelle: AP
Verschärfte Steuerregel für DienstwagenArbeitnehmer, die ihren Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzen, müssen dies dem Finanzamt mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt, führt das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann zu einem geldwerten Vorteil, wenn der Wagen tatsächlich gar nicht privat genutzt wurde. Diesen Vorteil darf der Fiskus mit einem Prozent des Listenpreises besteuern. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung mit den am 10. Juli veröffentlichten Urteilen korrigiert (Az.: VI R 31/10; VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). Bislang blieben Beschäftigte zum Teil auch ohne Fahrtenbuch von einer Besteuerung des Firmenwagens verschont, wenn sie diesen nur beruflich nutzen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt werde, sei der Wagen grundsätzlich nach der Einprozentregel zu bewerten. „Wer den Wagen nicht privat nutzen möchte, sollte vom Arbeitgeber ein Nutzungsverbot für solche Fahrten aussprechen lassen“, empfiehlt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Damit ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt auf der sicheren Seite, denn der BFH hatte zuletzt entschieden, dass die private Nutzung eines Dienstwagens nicht als geldwerter Vorteil besteuert werden darf, wenn der Arbeitnehmer gar nicht die Erlaubnis zu solchen Fahrten hatte (Az.: VI R 46/08 und VI R 56/10). Quelle: dpa
Auch private Solaranlagen bringen unternehmerische Vorteile Private Betreiber einer Solaranlage können unternehmerische Vorteile bei der Mehrwertsteuer nutzen. Der sogenannte Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn die Anlage „zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird“, wie am 20. Juni der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-219/12). In einem österreichischen Fall bestätigen die obersten EU-Richter damit die in Deutschland gültige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Im entschiedenen Fall hatte ein Österreicher 2005 eine Phototovoltaik auf dem Dach seines Wohnhauses installiert. Der dort erzeugte Strom wurde in vollem Umfang ins örtliche Netz eingespeist, den selbst benötigten Strom kaufte er von dort zurück. Beim Finanzamt beantragte er eine Rückerstattung der beim Kauf der Anlage gezahlten Umsatzsteuer. Quelle: dpa
Ehegattensplitting gilt auch für Eingetragene LebensgemeinschaftenDas Bundesverfassungsgericht hat die Partner einer Homo-Ehe im Steuerrecht mit Eheleuten gleichgestellt. Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting benachteiligt Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung und ist deshalb verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter in drei am 6. Juni veröffentlichen Beschlüssen (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.). Das Bundesverfassungsgericht stellte damit gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Steuerrecht mit Eheleuten völlig gleich, weil es seiner Auffassung nach keine „gewichtigen Sachgründe für eine Ungleichbehandlung“ gibt. Quelle: dpa
Büro im Obergeschoss ergibt nur begrenzten SteuerabzugEin Büro im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses gilt als "häusliches Arbeitszimmer". Freiberufler können die Kosten daher nur begrenzt von der Steuer absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 10. April veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VIII R 7/10). Geklagt hatte ein Erfinder, der mit seiner Familie im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses wohnt. Die räumlich vollständig getrennte obere Etage nutzte er als Büro. Im Jahr 2001 entstanden dafür anteilige Kosten in Höhe von 7830 Euro. Diese machte der Erfinder voll als Betriebsausgaben geltend. Demgegenüber ließ das Finanzamt nur den begrenzten Abzug für ein "häusliches Arbeitszimmer" zu; die Grenze liegt heute bei 1250 Euro pro Jahr. Quelle: dpa
Banker haften nicht für anonyme SteuerflüchtlingeBanker haften nicht für anonyme Steuerflüchtlinge. Wenn diese nicht ermittelt werden können, kann das Finanzamt nicht ersatzweise Banker belangen, die bei der Kapitalflucht geholfen haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 10. April veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VIII R 22/10). Der Kläger leitete 1992 und 1993 die Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts. Nachdem 1991 für Konten in Deutschland die Zinsabschlagsteuer eingeführt worden war, half er Kunden seines Kreditinstituts, Wertpapiere unter Verschleierung des Eigentümers nach Luxemburg oder in die Schweiz zu verschieben. Die Finanzverwaltung hatte von dem Banker Schadenersatz gefordert, diese Haftung ließ der BFH jedoch nicht zu. Quelle: dpa
Steuerirrtum zu eigenen Gunsten muss nicht gemeldet werdenSteuerzahler müssen das Finanzamt nicht auf dessen Fehler hinweisen. Wer solche Fehler für sich nutzt, begeht keine Steuerhinterziehung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 3. April veröffentlichten Urteil entschied. Vier Jahre lang kann die Behörde allerdings von sich aus den Bescheid noch korrigieren (Az.: VIII R50/10). Quelle: dpa
Steuer auf Dienstwagen bleibt hochEtwa 2,4 Millionen Steuerzahler haben vergeblich gehofft. Sie können vorerst nicht mit einer günstigeren Besteuerung ihres Dienstwagens rechnen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hält die aktuelle Berechnung der Steuerschuld per 1-Prozent-Methode nicht für verfassungswidrig. Auch bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug muss weiterhin der Bruttolistenneupreis angesetzt werden. Mit einem am 6. März veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten BMW 730 im Wert von 32.000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Weil das Auto neu 81.400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an. Zu Recht, entschieden die Bundesrichter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Außerdem müsse die 1-Prozent-Regelung als Pauschalregelung individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Quelle: dpa
„Reichensteuer“ ist teilweise verfassungswidrig Die sogenannte Reichensteuer ist teilweise verfassungswidrig, das sagt zumindest der erste Senat des Finanzgerichts Düsseldorf und hat nun das Bundesverfassungsgericht um eine Klärung dieser Frage gebeten (Az.: 1 K 2309/09 E). Konkret geht es um den Spitzensteuersatz von 45 Prozent, den seit Anfang 2007 Ledige auf Einkommen von über 250.000 Euro und Verheiratete auf Einkommen von über 500.000 Euro zahlen müssen. Dadurch mussten im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit sehr hohem Einkommen mehr Steuern zahlen als Unternehmer mit gleichem Einkommen, denn für sie galt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung ebenfalls für verfassungswidrig hält, dürfen einige Steuerzahler auf eine Entlastung hoffen. Das gilt aber nur für jene, deren Steuerbescheid noch offen ist. Quelle: dapd
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