Steuervorteile rechtzeitig sichern Polieren Sie jetzt schon Ihre Steuererklärung für 2014

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Hochzeit, Trennung und Versöhnung optimal nutzen

Wer also ohnehin seine Hochzeit plant, sollte sie noch in diesem Jahr standesamtlich vollziehen. Auch die Eintragung einer Lebensgemeinschaft kann unter diesem Aspekt noch in diesem Jahr erfolgen. In der Regel wird der Hauptverdiener dann die günstige Steuerklasse III wählen. Dadurch steigt das monatliche Nettoeinkommen schnell um ein paar hundert Euro.

Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen erhält dann die kostspieligere Steuerklasse V. Verdienen beide Partner etwa gleich viel, können beide die Steuerklasse IV wählen. Aber unabhängig davon, ob die Kombination III-V oder IV-IV gewählt wird, addiert das Finanzamt bei Zusammenveranlagung beide Einkommen und die steuerrelevanten Ausgaben für die Steuerberechnung.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Versöhnung Getrenntlebender bringt Splittingvorteil zurück

Paare, die getrennt leben und somit beide in der Steuerklasse I (oder Steuerklasse II für alleinerziehende Eltern) sind, sich jedoch wieder versöhnen und in einem gemeinsamen Haushalt ziehen, können dadurch für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen. Das gilt auch, wenn es nach kurzer Zeit zur neuerlichen Trennung kommt.

Aber wie die Heirat ist auch die Aussöhnung getrennt lebender Partner aus rein steuerlichen Überlegungen keine ernsthafte Empfehlung. Wenn solch ein Schritt jedoch ohnehin schon ansteht, sollten sich beide der steuerlichen Folgen jedoch bewusst sein.

Dazu gehören auch die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Scheidung. Sie lassen sich zum Teil von der Steuer absetzen. Paare, die es mit ihrer Scheidung nicht eilig haben und sich einig sind, können sie in dem Jahr angehen, in dem sie die Steuervorteile besonders benötigen. Auch Unterhaltszahlungen für Kinder oder den Ex-Partner berücksichtigt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung. Allerdings gehen Trennung oder Scheidung auch mit einer Verschlechterung der Steuerklasse einher.

Lohnersatzleistungen optimieren

Wer Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, kann mit der Wahl der Steuerklasse unter Umständen ebenfalls Steuern sparen. Die genannten Lohnersatzleistungen bemessen sich nämlich nach dem Nettoeinkommen. Der Partner mit Steuerklasse III erhält dann höhere Zahlungen, weil er netto nach Abzug der Steuern ein höhere Einkommen vorweisen kann. Beziehen beide Lohnersatzleistungen, allerdings genau gerechnet werden. Dabei hilft zum Beispiel unser Brutto-Netto-Rechner.

Ausgaben steuergünstig vorziehen

Wer bis zum Jahresende seine Steuerbelastung noch senken möchte, sollte ohnehin geplante Ausgaben noch im laufenden Jahr tätigen. Allerdings wirken sich die Ausgaben mitunter ganz unterschiedlich auf die Steuerschuld aus. Bei Werbungskosten und Sonderausgaben beispielsweise muss zuerst eine bestimmte Ausgabenhöhe erreicht werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken. Nur dann senken sie das zu versteuernde Einkommen. Andere Ausgabe wiederrum senken die Steuer unmittelbar.

Arbeiten im Haushalt nutzen

Fensterputzer, Gärtner, Installateur, Babysitter oder Fernsehtechniker machen das Leben nicht nur leichter, sondern können auch helfen, Steuern zu sparen. Denn der Staat fördert Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und die Arbeitsleistungen von Handwerkern durch Steuervorteile. Der Fiskus erlaubt, 20 Prozent der gezahlten Arbeitslöhne für solche Dienstleister abzusetzen. Der Clou: die Zahlungen zieht das Finanzamt unmittelbar von der errechneten Steuerlast ab.

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