Wer also ohnehin seine Hochzeit plant, sollte sie noch in diesem Jahr standesamtlich vollziehen. Auch die Eintragung einer Lebensgemeinschaft kann unter diesem Aspekt noch in diesem Jahr erfolgen. In der Regel wird der Hauptverdiener dann die günstige Steuerklasse III wählen. Dadurch steigt das monatliche Nettoeinkommen schnell um ein paar hundert Euro.
Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen erhält dann die kostspieligere Steuerklasse V. Verdienen beide Partner etwa gleich viel, können beide die Steuerklasse IV wählen. Aber unabhängig davon, ob die Kombination III-V oder IV-IV gewählt wird, addiert das Finanzamt bei Zusammenveranlagung beide Einkommen und die steuerrelevanten Ausgaben für die Steuerberechnung.
Versöhnung Getrenntlebender bringt Splittingvorteil zurück
Paare, die getrennt leben und somit beide in der Steuerklasse I (oder Steuerklasse II für alleinerziehende Eltern) sind, sich jedoch wieder versöhnen und in einem gemeinsamen Haushalt ziehen, können dadurch für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen. Das gilt auch, wenn es nach kurzer Zeit zur neuerlichen Trennung kommt.
Aber wie die Heirat ist auch die Aussöhnung getrennt lebender Partner aus rein steuerlichen Überlegungen keine ernsthafte Empfehlung. Wenn solch ein Schritt jedoch ohnehin schon ansteht, sollten sich beide der steuerlichen Folgen jedoch bewusst sein.
Dazu gehören auch die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Scheidung. Sie lassen sich zum Teil von der Steuer absetzen. Paare, die es mit ihrer Scheidung nicht eilig haben und sich einig sind, können sie in dem Jahr angehen, in dem sie die Steuervorteile besonders benötigen. Auch Unterhaltszahlungen für Kinder oder den Ex-Partner berücksichtigt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung. Allerdings gehen Trennung oder Scheidung auch mit einer Verschlechterung der Steuerklasse einher.
Lohnersatzleistungen optimieren
Wer Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, kann mit der Wahl der Steuerklasse unter Umständen ebenfalls Steuern sparen. Die genannten Lohnersatzleistungen bemessen sich nämlich nach dem Nettoeinkommen. Der Partner mit Steuerklasse III erhält dann höhere Zahlungen, weil er netto nach Abzug der Steuern ein höhere Einkommen vorweisen kann. Beziehen beide Lohnersatzleistungen, allerdings genau gerechnet werden. Dabei hilft zum Beispiel unser Brutto-Netto-Rechner.
Ausgaben steuergünstig vorziehen
Wer bis zum Jahresende seine Steuerbelastung noch senken möchte, sollte ohnehin geplante Ausgaben noch im laufenden Jahr tätigen. Allerdings wirken sich die Ausgaben mitunter ganz unterschiedlich auf die Steuerschuld aus. Bei Werbungskosten und Sonderausgaben beispielsweise muss zuerst eine bestimmte Ausgabenhöhe erreicht werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken. Nur dann senken sie das zu versteuernde Einkommen. Andere Ausgabe wiederrum senken die Steuer unmittelbar.
Arbeiten im Haushalt nutzen
Fensterputzer, Gärtner, Installateur, Babysitter oder Fernsehtechniker machen das Leben nicht nur leichter, sondern können auch helfen, Steuern zu sparen. Denn der Staat fördert Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und die Arbeitsleistungen von Handwerkern durch Steuervorteile. Der Fiskus erlaubt, 20 Prozent der gezahlten Arbeitslöhne für solche Dienstleister abzusetzen. Der Clou: die Zahlungen zieht das Finanzamt unmittelbar von der errechneten Steuerlast ab.