Steueranwälte und Notare haben derzeit viel zu tun. Denn viele Familienunternehmen müssen noch vor Jahresende auf die nächste Generation übertragen werden. Damit wollen die Firmenchefs und ihre Erben noch Steuern sparen. Sie fürchten nämlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Steuerprivilegien beim Vererben oder Verschenken von Betrieben.
Steuerexperten zweifeln nicht daran, dass es 2015 teurer wird. Noch sind 85 Prozent des Betriebsvermögens bei einer Übertragung steuerfrei. Jedes Kind eines Unternehmers genießt zudem einen Freibetrag von 400.000 Euro.
So kann zum Beispiel ein Betriebsvermögen von 2,5 Millionen Euro noch 2014 steuerfrei an den Sohn oder die Tochter übertragen werden. "Jeder, der volljährige Kinder hat, macht das", sagte Lutz Goebel, Präsident des Verbandes der Familienunternehmer, dem "Tagesspiegel".
Tipps zum Steuern sparen
Eltern erhalten für ihre Kinder im Lauf des Jahres Kindergeld, jeden Monat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und für jedes weitere 215 Euro. Daneben gibt es Steuerfreibeträge für Kinder. Von den 7008 Euro pro Kind wird das Kindergeld allerdings abgezogen, nur der darüber hinausgehende Steuervorteil wird vom Finanzamt berücksichtigt. Vorteile ergeben sich bei dieser Berechnung allerdings nur für fünf Prozent der Steuerzahler.
Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben. Dafür muss das Kind noch in der ersten Ausbildung sein und von den Eltern unterstützt werden. Für Kinder, die sich in einer Anschlussausbildung oder einer zweiten Berufsausbildung befinden, gibt es eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Die Prüfung des Einkommens des Kindes ist seit 2012 jedoch weggefallen. Insofern ist für das Kindergeld unerheblich, wie viel der Sprössling selbst verdient.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Eltern die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, können sie damit ebenfalls die Steuerlast mindern.
Außerdem können berufstätige Eltern für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 4000 Euro Betreuungskosten absetzen.
In der aktuellen Steuererklärung lässt sich die Steuerlast durch Kranken- und Pflegeversicherung deutlich mindern – die Beiträge werden als Vorsorge berücksichtigt. Besonders attraktiv ist dies für Rentner, Selbständige und privat versicherte Arbeitnehmer mit Familie.
Abgesetzt werden die Beiträge als Sonderausgaben, egal ob privat oder gesetzlich versichert. Grundsätzlich können die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung komplett abgezogen werden – Krankentagegeld, Chefarztbehandlung, Zahnzusatz oder Einbettzimmer aber nicht. Auch bei Privatversicherten sind die Aufwendungen absetzbar, die für einen Basisschutz gezahlt werden. Alles darüber wird unter sonstiger Vorsorge verbucht. Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung sind mit der aktuellen Steuererklärung erstmals komplett absetzbar. Lediglich die Beiträge für Krankengeld bleiben außen vor.
Für Eltern privat versicherter Kinder gilt: Die Versicherungsbeiträge können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und Kindergeld bekommen. Auch die Beiträge für privat versicherte Ehepartner können Ersparnisse bringen.
Die neuen Regeln lohnen sich vor allem für Gutverdiener. Wer hohe Beiträge zahlt, bekommt vom Fiskus auch mehr zurück.
Neue Höchstbeträge gelten auch für Unterhaltszahlungen an Kinder, Lebensgefährten, Ex-Ehepartner und sonstige Verwandte. Wer andere so unterstützt, bekommt mit der aktuellen Steuererklärung mehr zurück als bisher.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder und ehemalige Partner können wie eigene Beiträge als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden. Die Höchstbeträge für Unterhaltszahlungen von 13.805 € (Sonderausgaben) bzw. 8.004 € (außergewöhnliche Belastungen) werden um die Krankenkassenbeiträge erhöht. Letztere sind also komplett absetzbar, unabhängig von der Höhe der sonstigen Unterhaltszahlungen. Ob der Unterhaltsempfänger oder der Zahler Versicherungsnehmer ist, ist hierbei irrelevant.
Wer nicht mehr beruftätig ist, darf nun auch Versicherungskosten beim Finanzamt anrechnen. Allerdings könnten Rentner und Pensionäre durch die neuen Regeln auch schlechter gestellt werden. Dann gilt die so genannte Günstigerprüfung und es wird auf altem Weg berechnet, wenn so mehr erstattet wird. Arztkosten und Handwerkerrechnungen sind für Rentner und Pensionäre künftig ebenfalls abzugsfähig.
Die neuen Grundfreibeträge gelten genauso für Rentner: Auch sie müssen ab Einkünften von 8004 Euro (16009 Euro bei Ehepaaren) ihr Einkommen versteuern.
Bei beruflich bedingten Umzügen können Steuerzahler diesmal mehr absetzen, die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2010 wurden erhöht. Alleinstehende können 636 Euro absetzen, Ehepaare 1271 Euro. Für Kinder, Partner und Verwandte, die mit umziehen, gibt es eine Pauschale von je 280 Euro. Die Pauschalen steigen, wenn der letzte beruflich bedingte Umzug vor weniger als fünf Jahren stattgefunden hat.
Der Fiskus beteiligt sich damit an Kosten wie Umzugsfirma, Wohnungssuche, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht der Kinder und sogar Trinkgeldern für Umzugshelfer oder die Ummeldung des Wohnortes.
Viele Kurzarbeiter werden voraussichtlich Steuern nachzahlen müssen. Denn das Kurzarbeitergehalt des Staates ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Progressionsstufe.
Aber nicht nur Unternehmer haben in diesem Jahr noch Gelegenheit, ihre Steuerlast zu optimieren. Auch für Arbeitnehmer, Anleger und Selbstständige gibt es Möglichkeiten, ihre Steuerlast für das laufende oder schon mit Blick auf das kommende Jahr zu optimieren. Da noch fast drei Monate Zeit sind, ist jetzt eine gute Gelegenheit für einen Kassensturz, um die Möglichkeiten zum Steuernsparen auszuloten.
Im Wesentlichen gelten dabei für das laufende Jahr die gleichen Vorschriften und Möglichkeiten wie für das Steuerjahr 2013. Das Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz läuft allerdings noch.
"Steuersparer sollten die Gesetzgebung im Blick behalten", rät Isabel Klocke, Expertin beim Bund der Steuerzahler. "Die meisten Änderungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2015 gelten. Wer allerdings bereits für das kommende Steuerjahr plant, sollte das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen." Mit einer Veröffentlichung der Änderungen im Steuerrecht ist regelmäßig erst Ende Dezember zu rechnen.
Einkommensentwicklung abschätzen
Wer schon weiß, dass sich sein Einkommen im kommenden Jahr ändert, kann eine Steuerstrategie entwickeln. Grundsätzlich sollten Steuerzahler dann versuchen, absetzbare Ausgaben in das Jahr mit dem höheren Einkommen zu verschieben beziehungsweise vorzuziehen.
Besonders interessant ist das für Arbeitnehmer, die ein niedrigeres Einkommen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder dem Beginn des Ruhestands erwarten. Das gilt natürlich auch für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften, die bei ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Sie sollten steuerrelevante Ausgaben noch in diesem Jahr tätigen, da sie sich bei höherem Einkommen auch stärker auswirken.
Umgekehrt sollten Arbeitnehmer, die nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine Abfindung erwarten, steuerbegünstigte Ausgaben in das Jahr der Abfindungszahlung verlegen. Das ist ohnehin empfehlenswert, wenn noch nicht klar ist, ob dann eine neue Anstellung gefunden wird und wie deren Bezahlung ausfällt. Welche Ausgaben die Steuerlast mindern und sich eventuell vorziehen oder aufschieben lassen, wird später noch genauer erläutert.
Steuerklasse prüfen, Hochzeit vorziehen
Änderungen in den Familien- und Einkommensverhältnissen können auch eine Änderung der Steuerklasse notwendig machen. Ein Klassiker sind deshalb die zahlreichen Hochzeiten im November und Dezember. Durch den Vorteil beim Ehegattensplitting - das inzwischen auch für eingetragene Lebensgemeinschaften gilt - lässt sich die Steuerbelastung erheblich senken – und zwar für gesamte Steuerjahr. Denn dann werden die Jahreseinkünfte der Partner addiert und wie ein Einkommen mit dem sogenannten Splittingvorteil versteuert.
Hochzeit, Trennung und Versöhnung optimal nutzen
Wer also ohnehin seine Hochzeit plant, sollte sie noch in diesem Jahr standesamtlich vollziehen. Auch die Eintragung einer Lebensgemeinschaft kann unter diesem Aspekt noch in diesem Jahr erfolgen. In der Regel wird der Hauptverdiener dann die günstige Steuerklasse III wählen. Dadurch steigt das monatliche Nettoeinkommen schnell um ein paar hundert Euro.
Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen erhält dann die kostspieligere Steuerklasse V. Verdienen beide Partner etwa gleich viel, können beide die Steuerklasse IV wählen. Aber unabhängig davon, ob die Kombination III-V oder IV-IV gewählt wird, addiert das Finanzamt bei Zusammenveranlagung beide Einkommen und die steuerrelevanten Ausgaben für die Steuerberechnung.
Versöhnung Getrenntlebender bringt Splittingvorteil zurück
Paare, die getrennt leben und somit beide in der Steuerklasse I (oder Steuerklasse II für alleinerziehende Eltern) sind, sich jedoch wieder versöhnen und in einem gemeinsamen Haushalt ziehen, können dadurch für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen. Das gilt auch, wenn es nach kurzer Zeit zur neuerlichen Trennung kommt.
Aber wie die Heirat ist auch die Aussöhnung getrennt lebender Partner aus rein steuerlichen Überlegungen keine ernsthafte Empfehlung. Wenn solch ein Schritt jedoch ohnehin schon ansteht, sollten sich beide der steuerlichen Folgen jedoch bewusst sein.
Dazu gehören auch die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Scheidung. Sie lassen sich zum Teil von der Steuer absetzen. Paare, die es mit ihrer Scheidung nicht eilig haben und sich einig sind, können sie in dem Jahr angehen, in dem sie die Steuervorteile besonders benötigen. Auch Unterhaltszahlungen für Kinder oder den Ex-Partner berücksichtigt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung. Allerdings gehen Trennung oder Scheidung auch mit einer Verschlechterung der Steuerklasse einher.
Lohnersatzleistungen optimieren
Wer Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, kann mit der Wahl der Steuerklasse unter Umständen ebenfalls Steuern sparen. Die genannten Lohnersatzleistungen bemessen sich nämlich nach dem Nettoeinkommen. Der Partner mit Steuerklasse III erhält dann höhere Zahlungen, weil er netto nach Abzug der Steuern ein höhere Einkommen vorweisen kann. Beziehen beide Lohnersatzleistungen, allerdings genau gerechnet werden. Dabei hilft zum Beispiel unser Brutto-Netto-Rechner.
Ausgaben steuergünstig vorziehen
Wer bis zum Jahresende seine Steuerbelastung noch senken möchte, sollte ohnehin geplante Ausgaben noch im laufenden Jahr tätigen. Allerdings wirken sich die Ausgaben mitunter ganz unterschiedlich auf die Steuerschuld aus. Bei Werbungskosten und Sonderausgaben beispielsweise muss zuerst eine bestimmte Ausgabenhöhe erreicht werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken. Nur dann senken sie das zu versteuernde Einkommen. Andere Ausgabe wiederrum senken die Steuer unmittelbar.
Arbeiten im Haushalt nutzen
Fensterputzer, Gärtner, Installateur, Babysitter oder Fernsehtechniker machen das Leben nicht nur leichter, sondern können auch helfen, Steuern zu sparen. Denn der Staat fördert Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und die Arbeitsleistungen von Handwerkern durch Steuervorteile. Der Fiskus erlaubt, 20 Prozent der gezahlten Arbeitslöhne für solche Dienstleister abzusetzen. Der Clou: die Zahlungen zieht das Finanzamt unmittelbar von der errechneten Steuerlast ab.
Steuervorteile durch Haushaltshilfen und Handwerker
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerpflichtige somit jährlich bis zu 4000 Euro zum Steuern sparen nutzen, indem sie Rechnungen bis zu einer Höhe von 20.000 Euro geltend machen.
Handwerkerrechnungen hingegen können die Steuerschuld um bis zu 1200 Euro im Jahr senken. Steuerzahler können also Arbeitskosten von maximal 6000 Euro angeben, Materialkosten bleiben außen vor. Entscheidend für das Finanzamt ist, wann die Bezahlung tatsächlich erfolgt. Ist dieser Betrag für 2014 allerdings schon ausgeschöpft, sollte der Handwerker erst im nächsten Jahr seine Rechnung vorlegen.
Die Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien ist allerdings nicht immer ganz einfach und ist letztlich abhängig von der Art der Tätigkeit. Badsanierung oder Dachdämmung sind eher den Handwerkerleistungen zuzuordnen, während die Putzhilfe oder das Au-pair-Mädchen eher der Haushaltsführung zuzurechnen ist.
Keine Bargeschäfte
Weitere Bedingungen des Finanzamts: eine schriftliche Rechnung und die Bezahlung per Überweisung. Dabei sollten die Material- und Arbeitskosten separat ausgewiesen sein. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch bestätigt, dass die Arbeitskosten auch sachgerecht geschätzt werden dürfen. Wer zum Beispiel eine Eigentumswohnung bewohnt und eine Jahresabrechnung von einem Hausverwalter bekommt, sollte deshalb darauf achten, dass Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste separat aufgeschlüsselt sind. Die Kosten für den Schornsteinfeger sind ab 2014 übrigens grundsätzlich nicht mehr absetzbar.
Wer also Fensterputzer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen will, benötigt grundsätzlich Rechnung und Bezahlung schwarz auf weiß. Einzige Ausnahme: Minijobber dürfen auch bar bezahlt werden. Als Nachweis dient der Ausweis der Minijob-Zentrale. Ausgaben für Minijobber sind aber nur bis zu 510 Euro pro Jahr absetzbar.
Handwerker nur in den eigenen vier Wänden
Weitere Voraussetzung für das Absetzen von der Steuer ist, dass die Tätigkeiten in den eigenen vier Wänden oder unmittelbar daran angrenzend erfolgen. So hat der Bundesfinanzhof erst im Juni 2014 entschieden, dass auch der Schneeräumdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus oder die Bauarbeiten zum Anschluss an das die städtischen Wasserleitungen haushaltsnah und damit steuerbegünstigt sind.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Kinderbetreuungskosten können ebenfalls im eigenen Haushalt anfallen – zusätzlich zu den Ausgaben für eine Kita oder die Betreuung bei einer Tagesmutter, die das Finanzamt bis zu einer Höhe von 4000 Euro im Jahr anerkennt. Babysitter müssen aber ebenfalls eine Rechnung stellen und sich per Überweisung bezahlen lassen.
Ein ganz legaler Steuertrick: Machen Sie die Oma zur steuerlich begünstigten Babysitterin. Dazu müssen die Eltern die Betreuung sowie eine Fahrkostenerstattung (0,30 Euro pro Kilometer) schriftlich vereinbaren und per Überweisung bezahlen. Für die Großeltern sind diese Einnahmen nicht steuerpflichtig.
Grundsätzlich gilt: Bringen Sie Ihre Satellitenschüssel zur Reparatur zum Fernsehtechniker, gibt es keinen Steuervorteil. Kommt der aber für die Einrichtung des Satellitenempfangs ins Haus, senken seine Arbeitskosten die Steuer. Gleiches gilt sogar für den Hundefrisör, der Ihrem Vierbeiner bei Ihnen zuhause das Fell stutzt.
Geförderte Altersvorsorge nutzen
Auch bei den Aufwendungen für die private Altersvorsorge können Steuerzahler unter Umständen noch den einen oder anderen Steuer-Euro sparen. Bis zu 20.000 Euro können Alleinstehende (entsprechend 40.000 für Paare) zum Beispiel die Sparbeiträge zu einer Basis-Rente – auch Rürup-Rente genannt - als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon werden für das Steuerjahr 2014 78 Prozent, also 15.600 Euro, als steuermindernd anerkannt.
Wer noch vor dem Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, erhält auf Antrag die staatliche Förderung (154 Euro Grundzulage pro Jahr plus Kinderzuschlag) für das gesamte Jahr. Voraussetzung: Mindestens ein Sparbeitrag von vier Prozent des Bruttoeinkommens, Untergrenze sind 60 Euro monatlich. Gleichzeitig kann er in der Anlage AV zur Steuererklärung maximal 2100 Euro an Sparbeiträgen inklusive der Zulagen als Sonderausgaben angeben. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Förderung oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler günstiger ist.
Auch eine Betriebsrente bietet Steuervorteile, weil die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden und dadurch das zu versteuernde Einkommen sinkt. 2014 kann ein Arbeitnehmer so 2.856 Euro in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzuzahlen. Er kann diesen Betrag sogar um weitere 1800 Euro aufstocken, allerdings werden dafür Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Keine Schnellschüsse bei Vorsorgeverträgen
Ob und für wen sich die begünstigte Förderung lohnt, hängt von vielen Faktoren ab, wie dem Alter, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Zudem sind viele Vorsorge-Verträge mit relativ hohen Gebühren versehen und um eine annehmbare Rendite zu erzielen, muss der Rentenbezug sehr lang sein. Es gibt aber auch günstige Varianten.
Aufgrund der langfristigen Entscheidung für eine zusätzliche Altersvorsorge sind die beschriebenen steuerlichen Begünstigung nur bedingt für die kurzfristige Steueroptimierung empfehlenswert. Außerdem gehen Steuervorteile in der Ansparphase mit einer höheren Versteuerung in der Auszahlphase einher. Vor dem Abschluss eines Sparvertrags ist daher eine intensive Beratung durch einen unabhängigen Experten sinnvoll.
Gesundheitskosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen
Stehen Ausgaben für eine neue Brille, Zahnersatz, eine Kur oder Zuzahlungen zu Medikamenten oder für Klinikaufenthalte bevor, kann es sich steuerlich lohnen, die Ausgaben in einem Steuerjahr zu bündeln und in der Steuererklärung als Sonderausgaben zu erfassen. Grundsätzlich können hier alle Ausgaben zum Erhalt der Gesundheit der Familie angegeben werden, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.
Diese Ausgaben wirken sich aber nur dann positiv auf die Steuerlast aus, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wurde. Diese ist von der Höhe des Einkommens und Zahl der Kinder abhängig und liegt zwischen einem und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Privat Krankenversicherte können darüber hinaus ihren Beiträge für das kommende Jahr oftmals im Voraus bezahlen und so ihre Steuerlast für 2014 senken.
Werbungskosten optimieren
Jeder Arbeitnehmer bekommt vom Finanzamt pauschal 1000 Euro als Werbungskosten anerkannt. Liegen die Ausgaben für die Ausübung seines Berufs und den Erhalt seiner Arbeitskraft höher, sinkt das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Es kann sich also lohnen, diese Ausgaben noch vor dem Jahresende zu tätigen, um möglichst weit über die Pauschale hinauszukommen. Zu den typischen Werbungskosten zählen etwa die Pendlerpauschale, der beruflich bedingte Umzug, Steuerberatungskosten, das häusliche Arbeitszimmer, die doppelte Haushaltsführung und Fortbildungskosten.
Vorteile für reuige Steuersünder
Stehen Ausgaben für Fortbildung oder Umzug ohnehin an, können sie unter Umständen steuergünstig in das laufende Jahr vorgezogen werden. Beim beruflich bedingten Umzug muss der neue Wohnort allerdings deutlich näher an der Arbeitsstätte liegen. Das Finanzamt akzeptiert auch, wenn Fortbildungskurse, die erst 2015 stattfinden, schon im laufenden Jahr gebucht und bezahlt werden.
Auch bei Arbeitsmitteln wie Fachliteratur, Arbeitskleidung, Büromöbel, Büromaterial, der beruflich genutzte Computer oder Druckerpatronen können Steuerzahler den Zeitpunkt der Anschaffung für die Steueroptimierung zum Jahresende nutzen. Allerdings können nur Käufe bis zu einem Preis von 487,50 Euro inklusive Mehrwertsteuer auf einen Schlag abgesetzt werden. Teurere Güter müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Vermögensverluste mit Steuererstattung lindern
Auf Gewinne an der Börse oder mit anderen Geldanlagen fällt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an, inklusive Soli sind es 26,4 Prozent. Umgekehrt kann eine Steuererstattung verlangen, wer mit Wertpapieren Verluste gemacht hat . Fallen Gewinne und Verluste in einem Jahr an, können Sie miteinander verrechnet werden. Bei unterschiedlichen Wertpapierdepots muss dazu von den Banken lediglich bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Verluste lassen sich grundsätzlich aber auch erst im Folgejahr mit Gewinnen verrechnen.
Steuertipps für Pendler
Tagespendler können für jeden Kilometer der einfachen Strecke ihres Arbeitswegs 30 Cent absetzen. Wer 50 Kilometer von seinem Job entfernt lebt und 200 Tage im Jahr arbeitet, kann für 10 000 Kilometer 3000 Euro Werbungskosten geltend machen. Bei einem Spitzensteuersatz von 35 Prozent spart man 1050 Euro. Wer mehr als 4500 Euro geltend macht, muss dem Amt meist Tankbelege, Reparaturrechnungen oder TÜV-Berichte vorlegen, sagt der Hamburger Steuerberater Jörg Lemmermann.
Bis 31. Dezember 2013 gilt: Wer in einer anderen Stadt arbeitet und deshalb eine Zweitwohnung hat, darf Mietkosten für bis zu 60 Quadratmeter von der Steuer absetzen. Ab 2014 können für eine Zweitwohnung bis zu 1000 Euro Kosten geltend gemacht werden. In den ersten drei Monaten können Wochenendpendler auch Kosten für Lebensmittel absetzen, außerdem Aufwendungen für Möbel, Bettwäsche, Maklergebühren und eine Heimfahrt pro Woche.
Die Verlustverrechnung funktioniert auch bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung mit Kapitalbildung. Nur wenige Sparer halten einen Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende der Laufzeit durch. Ein verfrühtes Vertragsende ist allerdings regelmäßig ein schlechtes Geschäft, weil der ausgezahlte Rückkaufwert in den ersten Jahren oft um ein paar tausend Euro unter der eingezahlten Beitragssumme liegt. Wenn die Kündigung dennoch sein muss, besteht die Möglichkeit, die Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen zu verrechnen und so zumindest die Steuer zu senken. Mehr als ein Trostpflaster ist das allerdings nicht.
Steuersünder: Selbstanzeige besser noch 2014
Die Zahl der Selbstanzeigen ist in diesem Jahr auf einem neuen Rekordniveau. Zu Recht, denn Steuerhinterzieher, die mit dem Fiskus reinen Tisch machen wollen, sollten sich beeilen. „Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige werden ab dem 1.1.2015 sicher deutlich strenger“, sagt Klocke vom Steuerzahlerbund. „Geplant ist, dass der Strafzins deutlich steigt und schon früher greift. Eine Selbstanzeige wird dann teurer.“ Auch eine Nachdeklaration für die vorangegangenen zehn Jahre ist in den Gesetzentwürfen vorgesehen. Wer Steuern hinterzogen hat, sollte daher die Zeit bis zum Jahresende nutzen und möglichst bald einen spezialisierten Steueranwalt konsultieren.
Spenden für den schnellen Abzug
Zum Jahresende nehmen die Gelegenheiten zum Spenden nochmal sprunghaft zu. Wer für Gemeinnütziges Geld gibt, bekommt einen Steuervorteil. Bis zu 20 Prozent der gesamten Einkünfte sind als Spenden unter den Sonderausgaben abzugsfähig. Allerdings erfordert es einen Spendenbeleg. Nur bis 200 Euro akzeptiert das Finanzamt auch einen Kontoauszug. Aber so können Steuerzahler sich und Anderen etwas Gutes tun.