Steueranwälte und Notare haben derzeit viel zu tun. Denn viele Familienunternehmen müssen noch vor Jahresende auf die nächste Generation übertragen werden. Damit wollen die Firmenchefs und ihre Erben noch Steuern sparen. Sie fürchten nämlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Steuerprivilegien beim Vererben oder Verschenken von Betrieben.
Steuerexperten zweifeln nicht daran, dass es 2015 teurer wird. Noch sind 85 Prozent des Betriebsvermögens bei einer Übertragung steuerfrei. Jedes Kind eines Unternehmers genießt zudem einen Freibetrag von 400.000 Euro.
So kann zum Beispiel ein Betriebsvermögen von 2,5 Millionen Euro noch 2014 steuerfrei an den Sohn oder die Tochter übertragen werden. "Jeder, der volljährige Kinder hat, macht das", sagte Lutz Goebel, Präsident des Verbandes der Familienunternehmer, dem "Tagesspiegel".
Tipps zum Steuern sparen
Eltern erhalten für ihre Kinder im Lauf des Jahres Kindergeld, jeden Monat 184 Euro für die ersten beiden Kinder, 190 Euro für das dritte und für jedes weitere 215 Euro. Daneben gibt es Steuerfreibeträge für Kinder. Von den 7008 Euro pro Kind wird das Kindergeld allerdings abgezogen, nur der darüber hinausgehende Steuervorteil wird vom Finanzamt berücksichtigt. Vorteile ergeben sich bei dieser Berechnung allerdings nur für fünf Prozent der Steuerzahler.
Auch für volljährige Kinder kann es Kindergeld geben. Dafür muss das Kind noch in der ersten Ausbildung sein und von den Eltern unterstützt werden. Für Kinder, die sich in einer Anschlussausbildung oder einer zweiten Berufsausbildung befinden, gibt es eine Reihe von Kriterien, die darüber entscheiden, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Die Prüfung des Einkommens des Kindes ist seit 2012 jedoch weggefallen. Insofern ist für das Kindergeld unerheblich, wie viel der Sprössling selbst verdient.
Eine weitere Möglichkeit: Wenn Eltern die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, können sie damit ebenfalls die Steuerlast mindern.
Außerdem können berufstätige Eltern für jedes Kind unter 14 Jahren bis zu 4000 Euro Betreuungskosten absetzen.
In der aktuellen Steuererklärung lässt sich die Steuerlast durch Kranken- und Pflegeversicherung deutlich mindern – die Beiträge werden als Vorsorge berücksichtigt. Besonders attraktiv ist dies für Rentner, Selbständige und privat versicherte Arbeitnehmer mit Familie.
Abgesetzt werden die Beiträge als Sonderausgaben, egal ob privat oder gesetzlich versichert. Grundsätzlich können die Ausgaben für die Basiskrankenversicherung komplett abgezogen werden – Krankentagegeld, Chefarztbehandlung, Zahnzusatz oder Einbettzimmer aber nicht. Auch bei Privatversicherten sind die Aufwendungen absetzbar, die für einen Basisschutz gezahlt werden. Alles darüber wird unter sonstiger Vorsorge verbucht. Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung sind mit der aktuellen Steuererklärung erstmals komplett absetzbar. Lediglich die Beiträge für Krankengeld bleiben außen vor.
Für Eltern privat versicherter Kinder gilt: Die Versicherungsbeiträge können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden, solange die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und Kindergeld bekommen. Auch die Beiträge für privat versicherte Ehepartner können Ersparnisse bringen.
Die neuen Regeln lohnen sich vor allem für Gutverdiener. Wer hohe Beiträge zahlt, bekommt vom Fiskus auch mehr zurück.
Neue Höchstbeträge gelten auch für Unterhaltszahlungen an Kinder, Lebensgefährten, Ex-Ehepartner und sonstige Verwandte. Wer andere so unterstützt, bekommt mit der aktuellen Steuererklärung mehr zurück als bisher.
Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder und ehemalige Partner können wie eigene Beiträge als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden. Die Höchstbeträge für Unterhaltszahlungen von 13.805 € (Sonderausgaben) bzw. 8.004 € (außergewöhnliche Belastungen) werden um die Krankenkassenbeiträge erhöht. Letztere sind also komplett absetzbar, unabhängig von der Höhe der sonstigen Unterhaltszahlungen. Ob der Unterhaltsempfänger oder der Zahler Versicherungsnehmer ist, ist hierbei irrelevant.
Wer nicht mehr beruftätig ist, darf nun auch Versicherungskosten beim Finanzamt anrechnen. Allerdings könnten Rentner und Pensionäre durch die neuen Regeln auch schlechter gestellt werden. Dann gilt die so genannte Günstigerprüfung und es wird auf altem Weg berechnet, wenn so mehr erstattet wird. Arztkosten und Handwerkerrechnungen sind für Rentner und Pensionäre künftig ebenfalls abzugsfähig.
Die neuen Grundfreibeträge gelten genauso für Rentner: Auch sie müssen ab Einkünften von 8004 Euro (16009 Euro bei Ehepaaren) ihr Einkommen versteuern.
Bei beruflich bedingten Umzügen können Steuerzahler diesmal mehr absetzen, die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2010 wurden erhöht. Alleinstehende können 636 Euro absetzen, Ehepaare 1271 Euro. Für Kinder, Partner und Verwandte, die mit umziehen, gibt es eine Pauschale von je 280 Euro. Die Pauschalen steigen, wenn der letzte beruflich bedingte Umzug vor weniger als fünf Jahren stattgefunden hat.
Der Fiskus beteiligt sich damit an Kosten wie Umzugsfirma, Wohnungssuche, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht der Kinder und sogar Trinkgeldern für Umzugshelfer oder die Ummeldung des Wohnortes.
Viele Kurzarbeiter werden voraussichtlich Steuern nachzahlen müssen. Denn das Kurzarbeitergehalt des Staates ist zwar steuerfrei, erhöht aber die Progressionsstufe.
Aber nicht nur Unternehmer haben in diesem Jahr noch Gelegenheit, ihre Steuerlast zu optimieren. Auch für Arbeitnehmer, Anleger und Selbstständige gibt es Möglichkeiten, ihre Steuerlast für das laufende oder schon mit Blick auf das kommende Jahr zu optimieren. Da noch fast drei Monate Zeit sind, ist jetzt eine gute Gelegenheit für einen Kassensturz, um die Möglichkeiten zum Steuernsparen auszuloten.
Im Wesentlichen gelten dabei für das laufende Jahr die gleichen Vorschriften und Möglichkeiten wie für das Steuerjahr 2013. Das Gesetzgebungsverfahren für das Jahressteuergesetz läuft allerdings noch.
"Steuersparer sollten die Gesetzgebung im Blick behalten", rät Isabel Klocke, Expertin beim Bund der Steuerzahler. "Die meisten Änderungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2015 gelten. Wer allerdings bereits für das kommende Steuerjahr plant, sollte das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen." Mit einer Veröffentlichung der Änderungen im Steuerrecht ist regelmäßig erst Ende Dezember zu rechnen.
Einkommensentwicklung abschätzen
Wer schon weiß, dass sich sein Einkommen im kommenden Jahr ändert, kann eine Steuerstrategie entwickeln. Grundsätzlich sollten Steuerzahler dann versuchen, absetzbare Ausgaben in das Jahr mit dem höheren Einkommen zu verschieben beziehungsweise vorzuziehen.
Besonders interessant ist das für Arbeitnehmer, die ein niedrigeres Einkommen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder dem Beginn des Ruhestands erwarten. Das gilt natürlich auch für Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften, die bei ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Sie sollten steuerrelevante Ausgaben noch in diesem Jahr tätigen, da sie sich bei höherem Einkommen auch stärker auswirken.
Umgekehrt sollten Arbeitnehmer, die nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine Abfindung erwarten, steuerbegünstigte Ausgaben in das Jahr der Abfindungszahlung verlegen. Das ist ohnehin empfehlenswert, wenn noch nicht klar ist, ob dann eine neue Anstellung gefunden wird und wie deren Bezahlung ausfällt. Welche Ausgaben die Steuerlast mindern und sich eventuell vorziehen oder aufschieben lassen, wird später noch genauer erläutert.
Steuerklasse prüfen, Hochzeit vorziehen
Änderungen in den Familien- und Einkommensverhältnissen können auch eine Änderung der Steuerklasse notwendig machen. Ein Klassiker sind deshalb die zahlreichen Hochzeiten im November und Dezember. Durch den Vorteil beim Ehegattensplitting - das inzwischen auch für eingetragene Lebensgemeinschaften gilt - lässt sich die Steuerbelastung erheblich senken – und zwar für gesamte Steuerjahr. Denn dann werden die Jahreseinkünfte der Partner addiert und wie ein Einkommen mit dem sogenannten Splittingvorteil versteuert.