Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerpflichtige somit jährlich bis zu 4000 Euro zum Steuern sparen nutzen, indem sie Rechnungen bis zu einer Höhe von 20.000 Euro geltend machen.
Handwerkerrechnungen hingegen können die Steuerschuld um bis zu 1200 Euro im Jahr senken. Steuerzahler können also Arbeitskosten von maximal 6000 Euro angeben, Materialkosten bleiben außen vor. Entscheidend für das Finanzamt ist, wann die Bezahlung tatsächlich erfolgt. Ist dieser Betrag für 2014 allerdings schon ausgeschöpft, sollte der Handwerker erst im nächsten Jahr seine Rechnung vorlegen.
Die Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien ist allerdings nicht immer ganz einfach und ist letztlich abhängig von der Art der Tätigkeit. Badsanierung oder Dachdämmung sind eher den Handwerkerleistungen zuzuordnen, während die Putzhilfe oder das Au-pair-Mädchen eher der Haushaltsführung zuzurechnen ist.
Keine Bargeschäfte
Weitere Bedingungen des Finanzamts: eine schriftliche Rechnung und die Bezahlung per Überweisung. Dabei sollten die Material- und Arbeitskosten separat ausgewiesen sein. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch bestätigt, dass die Arbeitskosten auch sachgerecht geschätzt werden dürfen. Wer zum Beispiel eine Eigentumswohnung bewohnt und eine Jahresabrechnung von einem Hausverwalter bekommt, sollte deshalb darauf achten, dass Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste separat aufgeschlüsselt sind. Die Kosten für den Schornsteinfeger sind ab 2014 übrigens grundsätzlich nicht mehr absetzbar.
Wer also Fensterputzer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen will, benötigt grundsätzlich Rechnung und Bezahlung schwarz auf weiß. Einzige Ausnahme: Minijobber dürfen auch bar bezahlt werden. Als Nachweis dient der Ausweis der Minijob-Zentrale. Ausgaben für Minijobber sind aber nur bis zu 510 Euro pro Jahr absetzbar.
Handwerker nur in den eigenen vier Wänden
Weitere Voraussetzung für das Absetzen von der Steuer ist, dass die Tätigkeiten in den eigenen vier Wänden oder unmittelbar daran angrenzend erfolgen. So hat der Bundesfinanzhof erst im Juni 2014 entschieden, dass auch der Schneeräumdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus oder die Bauarbeiten zum Anschluss an das die städtischen Wasserleitungen haushaltsnah und damit steuerbegünstigt sind.
Was sich alles von der Steuer absetzen lässt - und was nicht
Nein, die kann man nicht absetzen. So entschied das Finanzgericht Baden Württemberg, dass Autoliebhaber die Kosten eines teuren Oldtimers als Betriebsausgaben nicht geltend machen können (Az. 6 K 2473/09). Die Richter meinten, diese unangemessenen Repräsentationsaufwendungen seien Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig.
Geht nicht immer aber manchmal schon. Unternehmer sollten eher davon absehen, sich einen teuren Firmenwagen zuzulegen. Die Richter des Finanzgerichts Nürnberg meinten, ein zweisitziger Mercedes 500 SL deute eher auf einen privaten Fahrspaß hin, als auf Geschäftsfahrten und erkannten die Betriebsausgaben nicht an (Az. I 111/2003). Anders die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts, sie ließen einen Mercedes Roadster 500 SL durchgehen. 75.000 Euro wurden hier anerkannt (Az. 6 K 547/95).
Hier zahlt der Fiskus teilweise mit. Nach dem deutschen Steuerrecht sind nämliche ärztliche Behandlungen und auch notwendige Operationen außergewöhnliche Belastungen, sofern sie eine bestimmte Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Was wiederum von der Familiensituation abhängig ist. Nach der Rechtsprechung und den Anweisungen der Finanzdirektionen wird eine Augenlaserbehandlung als eine solche außergewöhnliche Belastung anerkannt. Man muss in seiner Steuerklärung einen Beweis für die entstandenen Kosten erbringen und kann diese somit von der Steuer absetzen.
Auch hier macht der Fiskus mit. Aber nur, soweit es um den Unterricht geht. Kost und Logis müssen schon die Eltern selbst zahlen. Abzugsfähig sind laut Bund der Steuerzahler grundsätzlich 30 Prozent, höchstens aber 5000 Euro.
Eine Luxus-Füllfeder ist ebenfalls steuerlich absetzbar. In einem konkreten Fall ging es um die Anschaffung einer Montblanc-Füllfeder samt Etui in der Höhe von 460 Euro. Der Betroffene betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Eine private Nutzung sei mangels Veranlassung ausgeschlossen, vielmehr benötige er das Schreibgerät zum Setzen von Unterschriften, Planungen und Arbeitsvorbereitungen für Mitschriften bei Konferenzen und Seminaren. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift geboten. Einen Haken hat die Sache allerdings, bisher gibt dazu nur ein Urteil in Österreich. Bei entsprechender Erklärung, könnte das aber auch in Deutschland klappen.
Funktioniert. Mag sein, dass der entsprechende Eintrag auf der Steuererklärung nicht ganz leicht fällt. Doch es lassen sich Steuern sparen. Wer krankheitsbedingt zeugungsunfähig ist, kann die Kosten für Spendersamen laut einem Urteil steuerlich geltend machen, uns zwar als außergewöhnliche Belastung. Dann sind die Aufwendungen abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 43/10)
Es war zu vermuten. Nein, die sind nicht absetzbar. Aber es wurde bereits versucht, und der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden (Az. III R 21/86 ). Argumentiert wurde wie folgt: Eine steuerlich absetzbare Bewirtung als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes liegt nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Beim betrieblichen Bordellbesuch geht es jedoch anders als bei einem Restaurantbesuch nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens für geschäftliche Gespräche. Das persönliche Vergnügen tritt zu sehr in den Vordergrund. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht von der Steuer absetzbar.
Geht. Sport kann von der Steuer abgesetzt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit macht der Fiskus mit. Das Finanzgericht München entschied einen entsprechenden Fall (Az. 1 K 2183/07). So kann das Fitness-Studio von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Patient Rückenbeschwerden hat, die durch gezielten Sport eine Verbesserung nach sich ziehen würden. Wichtig ist aber eine Bescheinigung vom Amtsarzt. Dieser muss klarstellen, dass hier eine medizinische Notwendigkeit für den Sport vorliegt.
Nein, das geht nicht. Der Golfclubbeitrag ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler von Sportartikeln auch nicht anteilig seinen Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub steuerlich geltend machen kann (Az. 10 K 3761/08). Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe in erheblichem Umfang die private Lebensführung. Deswegen lässt sich hier nichts absetzen.
Kinderbetreuungskosten können ebenfalls im eigenen Haushalt anfallen – zusätzlich zu den Ausgaben für eine Kita oder die Betreuung bei einer Tagesmutter, die das Finanzamt bis zu einer Höhe von 4000 Euro im Jahr anerkennt. Babysitter müssen aber ebenfalls eine Rechnung stellen und sich per Überweisung bezahlen lassen.
Ein ganz legaler Steuertrick: Machen Sie die Oma zur steuerlich begünstigten Babysitterin. Dazu müssen die Eltern die Betreuung sowie eine Fahrkostenerstattung (0,30 Euro pro Kilometer) schriftlich vereinbaren und per Überweisung bezahlen. Für die Großeltern sind diese Einnahmen nicht steuerpflichtig.
Grundsätzlich gilt: Bringen Sie Ihre Satellitenschüssel zur Reparatur zum Fernsehtechniker, gibt es keinen Steuervorteil. Kommt der aber für die Einrichtung des Satellitenempfangs ins Haus, senken seine Arbeitskosten die Steuer. Gleiches gilt sogar für den Hundefrisör, der Ihrem Vierbeiner bei Ihnen zuhause das Fell stutzt.