Steuerzahler vor Gericht Schulessen als haushaltsnahe Dienstleistung?

In vielen Familien gehört es zum Alltag, dass die Kinder in der Schule auch Mittagessen bekommen. Bislang sind die Kosten für diese Mahlzeiten steuerlich nicht absetzbar. Das könnte der Bundesfinanzhof ändern.

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Ein Vater will die Kosten für die Verpflegung steuerlich absetzen. Quelle: dpa

München Nach einem anstrengenden Schultag muss erst einmal aufgetankt werden – am besten natürlich mit einem guten Mittagessen. Verpflegung und warme Mahlzeiten werden inzwischen in den meisten Ganztageseinrichtungen für Schulkinder angeboten. Über die Qualität lässt sich häufig streiten, über den Preis allerdings nicht: Die Eltern müssen das Essen bezahlen, obwohl Anbieter und Mahlzeiten nicht immer frei gewählt werden können.

Ein alleinerziehender Vater hat nun versucht diese Verpflegungskosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen. Begünstigt sind hier grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden. Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent der Rechnungsbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das Besondere daran: Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Maximal berücksichtigt der Fiskus bei den haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro pro Jahr. Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein – zum Beispiel eine Rechnung des Dienstleisters sowie eine Banküberweisung des Betrags.

Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit: Deswegen zählen Kochen, Putzen oder auch der Gartendienst normalerweise dazu. Allerdings muss eine haushaltsnahe Dienstleistung in aller Regel tatsächlich daheim erledigt werden. Die Allgemeingültigkeit dieses Grundsatzes bestritt der Vater nun – mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Sein Argument: Bei der haushaltsnahen Dienstleistung gelte ein funktionaler Nähebegriff – und funktional gehöre das Mittagessen zum Bereich des klägerischen Haushalts. Darüber hinaus betrage die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Schule seiner Kinder lediglich 628 Meter.


Auch Kita-Essen könnte betroffen sein

Das Finanzgericht Sachsen hatte dieser Sichtweise bereits nicht folgen können (Az.: 6 K 1546/13). Zunächst einmal begründeten die Richter dies damit, dass Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien. Bei den Mahlzeiten für die Kinder in der Schule handele es sich außerdem nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden sei. Die Verpflegung der Kinder in der Schule sei auch funktional nicht dem Haushalt des Klägers zuzuordnen – betreffe sie doch explizit die außerhäusliche Versorgung der Kinder mit Essen und damit gerade nicht eine Verrichtung des klägerischen Haushalts.

Das Gericht war sich seiner Sache so sicher, dass es keinen Anlass sah, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Daher ging der klagende Vater nun einen anderen Weg: Er hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III B 20/16).

Obwohl Experten die Aussichten auf einen Erfolg beim Bundesfinanzhof eher gering einschätzen, sollten betroffene Eltern in vergleichbaren Fällen die Kosten für die Schulverpflegung ihrer Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide können Sie unter Hinweis auf den Rechtsstreit Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Praxistipp:

Auch in Kindertagesstätten gehört Mittagessen zum Tagesprogramm – und auch diese Kosten können Eltern bislang steuerlich nicht geltend machen. Betroffene Mütter und Väter können mit Verweis auf das Verfahren versuchen, diese Aufwendungen ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleitung in der Steuererklärung anzusetzen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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