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Streitfall des Tages: Der Trick mit der Preisgarantie

von Ulrich Lohrer Quelle: Handelsblatt Online

Elektrohändler, Baumärkte oder Optiker bieten Preisgarantien an. Konsumenten, die bei Konkurrenten günstigere Angebote finden, bekommen den Preisunterschied erstattet. Warum Kunden nicht darauf hereinfallen sollten.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.


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Der Fall

In dem Internetforum „hififorum.de“ schildert ein Käufer eines Fernsehgerätes seine Erfahrungen mit der Preisgarantien des Elektrofachhändlers Media Markt: „Ich war auf der Suche nach meinem Wunschfernseher „Samsung UE46D6500“. Nach Preisinformation im Internet (idealo) sollte dieser 1179 Euro kosten. Ich habe dann bei Media Markt angerufen und mich erkundigt, wie dort der Preis ist. Von einer sehr netten Mitarbeiterin bekam ich die Preisauskunft von 1239 Euro. Ich habe den Internetausdruck mitgenommen und ging zu Media markt. Ich (habe) also meinen recherchierten Preis gezeigt und dachte, man wird sich irgendwie einig...Pustekuchen!“

Der Verkäufer habe die Ablehnung damit begründet, dass bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt seien: Der recherchierte Anbieter verkaufe keine Geräte für den Deutschen Markt, biete keine Beratung an.“

Hintergrund war die Werbeaktion „Media Markt vs. Internet“, die der zur Metro-Gruppe gehörende Elektromarkt Mitte vergangenen Jahres durchführte. Metro warb damit, dass Kunden Fernseher aussuchen könnten und über die Preissuchmaschine www.idealo.de Ausschau nach einem günstigeren Anbieter halten könnten und dann zu dem niedrigsten Preis eines Wettbewerbers bei Media Markt kaufen zu können. Mittlerweile ist die Aktion eingestellt.

Allerdings bieten einige Niederlassungen der zur Metro Gruppe gehörende Saturn ebenfalls Preisgarantien an. Teilnehmer des Internet-Community hififorum.de halten die Preisgarantie lediglich für einen Marketinggag, dem viele Verbraucher auf den Leim gehen. Jetzt fragen sich viele Kunden: Sind Produkte von Anbietern mit Preisgarantien wirklich günstiger? Und wenn nicht – welche rechtliche Folgen ergeben sich für Anbieter und Verbraucher?

Die Relevanz

Preisgarantien, bei denen die Differenz zum Preis eines anderen Unternehmens erstattet wird, führen nach Erkenntnissen der Wirtschaftswissenschaft tendenziell dazu, dass die Anbieter zu Lasten der Verbraucher höhere Preise festsetzen, als in einem Wettbewerb ohne Preisgarantien.

Niedrigstpreisgarantien gehen darüber hinaus, indem sie versprechen, mit einem niedrigeren Preis eines Konkurrenten nicht nur gleich zu ziehen, sondern diesen sogar zu unterbieten. Führt ein Unternehmen eine Niedrigstpreisgarantie ein und erhöht den Preis, so büßen die Konkurrenten Marktanteile ein, da sie aufgrund dieser Preisgarantie immer unterboten werden. Sie können ihre Marktanteile nur zurückgewinnen, wenn sie ebenfalls einen höheren Preis fordern.

Niedrigstpreisgarantien sind also eine deutliche Aufforderung, an die Konkurrenz, ebenfalls die Preise zu erhöhen.Ist ein Teil der Konsumenten nicht über die Preise der Unternehmen informiert, können Preisgarantien nach Erkenntnissen der amerikanischen Ökonomen David Hirshleifer zur Preisdiskriminierung genutzt werden und insgesamt wiederum zu höheren Preisen führen.


Warum Preisgarantien kunedenunfreundlich sind

Entscheidend ist jedoch, dass die Konkurrenzanbieter kaum Kunden gewinnen, wenn sie die Produkte zu niedrigeren Preisen anbieten. Denn die Konsumenten, die von den niedrigen Preisen erfahren, müssen nicht zu dem günstigeren Anbieter wechseln, weil sie Differenz auch vom Preisgarantieanbieter erstattet bekommen.

Die Folge: Wettbewerber haben wenig Anreiz einen niedrigen Preis zu bieten, sondern offerieren stattdessen lieber ebenfalls eine Preisgarantie. Das Preisniveau ist dann zum Nachteil der Verbraucher insgesamt höher ist.

Wissenschaftliche Studien anhand amerikanischer Supermarktketten mit Preisgarantien bestätigen dies. Preisgarantien bewirkten dort einen höheren Grad der Koordination zwischen den Ketten. Zudem wurde ein Preisanstieg bei den von den Preisgarantien betroffenen Produkten gegenüber solchen, die nicht in der Preisklausel enthalten waren, beobachtet.

Auch in Deutschland gibt es Märkte und Anbieter, bei denen Preisgarantien vorherrschen. Sie werden überwiegend in Branchen mit höheren Einkaufswerten gegeben. Andererseits versuchen sich auch Filialketten mit diesem Instrument zu profilieren. Begonnen haben Preisgarantien im Möbelhandel, bekannte Anbieter von Preisgarantien sind Baumärkte, Drogeriemärkte und Augenoptiker. So sprachen oder sprechen bekannte Elektromärkte (Media Markt, Saturn), Baumärkte (Obi, Hornbach), Drogeriemärkte (Budnikowski) oder Optiker-Ketten (Fielmann) Preisgarantien oder Niedrigstpreisgarantien aus.

Laut Internetseite des Kölner Handelsunternehmens-Beraters IBH Retail Consultants soll der Kunde durch das Sicherheitsversprechen einer Preisgarantie gebunden werden. Bei der Kaufentscheidung würde er von vermeintlich umständlichen Preisvergleichen entlastet. „Die Erfahrung zeigt, dass dem Kunden als Sicherheit häufig das Gefühl ausreicht, preisgünstig eingekauft zu haben.“

Nur wenige Verbraucher würden sich dann tatsächlich die Mühe von Preisvergleichen machen und bei günstigeren Angeboten eines Wettbewerbers die Preisgarantie in Anspruch nehmen. Die effektive Inanspruchnahme von Preisgarantien ist daher in der Regel gering. Nur drei Prozent der Käufer sehen sich durch eine Preisgarantie besonders zu Preisvergleichen herausgefordert.

Die Gegenseite

Von der zur Metro-Gruppe gehörenden Media Saturn Holding heißt es, dass die „Tiefpreisgarantie, wie wir sie in der Vergangenheit hatten, sich heute nicht mehr darstellen lässt, wenn man das Internet in die Preisgestaltung einbeziehen möchte.“ Die Zeiten hätten sich gegenüber dem Vorjahr geändert, weil Internethändler ihre Preise zu häufig anpassen. Es lässt sich nicht mehr sicher sagen, welchen Preis ein Produkt zum Zeitpunkt des Kaufes bei einem anderen Anbieter hatte.

„Sie können heute gar nicht mehr bei allen Produkten über alle Sortimente hinweg immer der billigste sein“, sagt eine Sprecherin des Unternehmens. Allerdings würde das Schwesterunternehmen zum Teil weiterhin solche Garantien aussprechen. „Saturn gewährt eine Tiefpreisgarantie noch unter stationären Händlern am Ort. Darüber hinaus liegt es in der Entscheidung des einzelnen Marktgeschäftsführers, ob er zusätzlich auf ein Internetangebot eingehen möchte.“ Zur Frage, welchen Relevanz tatsächlich in Anspruch genommene Preisgarantien haben, heißt es: „Wie oft nach einer Preisgarantie gefragt wird, erfassen wir nicht.“


Die Rechte der Kunden

Die Rechtslage

Das Versprechen einer Preisgarantie ist freiwillig. Wird damit geworben, besteht aber auch eine Verpflichtung, diese Garantie zu erfüllen, ansonsten wäre die Werbung irreführend. Die Ausgestaltung der Preisgarantie muss fest umrissen sein. Will der Kunde die Preisdifferenz ausgezahlt bekommen, muss er den Nachweis eines günstigeren Angebotes erbringen.

Eventuelle Serviceleistungen sollten vergleichbar sein. Es sollte eine Frist angegeben sein, in der die Garantie gültig ist (meist 2-4 Wochen), die Nachweisfrist muss angemessen sein. Preisgarantien wurden bislang grundsätzlich als zulässig angesehen, sofern die damit verbundenen Versprechungen tatsächlich eingehalten werden und keine Irreführung der Verbraucher vorliegt.

Bislang wurde in Urteilen beanstandet, wenn die Werbeaussage im Widerspruch zu den tatsächlichen Vertragsbedingungen (AGB) stand (Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG) oder eine Werbemaßnahme sittenwidrig ist, etwa wenn mit dem Geschenk einer Champagnerflasche der Kunden glauben würde, dass es sich nicht lohne Angebote bei anderen Anbietern zu vergleichen (OLG München 6 U 2368/99).

Räumt ein Möbelhändler ein Rücktrittsrecht unter der Bedingung ein, dass der Käufer innerhalb fünf Tagen ein billigeres Konkurrenzangebot für den gekauften Artikel bei gleicher Leistung nachweist, ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, falls die Voraussetzungen für eine echte Vergleichsmöglichkeit gegeben sind. Das Rücktrittsrecht besteht in einem solchen Fall schon dann, wenn der Käufer ein Konkurrenzangebot nachweist, das im Preis oder auch nur hinsichtlich einer einzelnen Leistung günstiger ist (BGH I ZR 140/89; Ergänzung BGH, 1974-10-25, I ZR 8/74, GRUR 1975, 553 = WRP 1975, 37 - Preisgarantie I)

Grundlage für ein kartellrechtliches Verbot wäre Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach sind laut § 1 GWB „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ... verboten.“


Was Kunden beim Einkauf dbeachten sollten

Die Experten

„Preisgarantien sind nicht Ausdruck eines besonders intensiven Wettbewerbs, sondern ermöglichen Preise oberhalb des Wettbewerbsniveaus“, erläutert Professor Ulrich Schwalbe, Wettbewerbsökonom an der Universität Hohenheim. „Durch eine Preisgarantie kann ein Unternehmen mit einer Preiserhöhung nichts verlieren, da es im schlimmsten Falle zum Preis der Konkurrenten verkaufen muss, bekommt aber von uninformierten Käufern, den höheren Preis.“

Dadurch hätten andere Unternehmen einen Anreiz, ebenfalls die Preise zu erhöhen und eine Preisgarantie zu gewähren. Dies gilt vor allem für Niedrigstpreisgarantie, da es hier nicht einmal einer Absprache bedarf, um die Preise zu erhöhen. „Wenn ein Unternehmen eine solche Klausel ankündigt und gleichzeitig seinen Preis erhöht, bleibt den Konkurrenten keine andere Wahl, als dieses Verhalten zu imitieren, um ihre Marktanteile nicht zu verlieren“, sagt Schwalbe.

Verbraucher sollten generell gegenüber solchen Angeboten skeptisch sein. Ein Kauf der Konsumenten bei günstigeren Anbietern im Internet als bei den Preisgarantieanbieter könne helfen, den Preiswettbewerb zu stärken. Kartellbehörden sollten Preisgarantien erhebliches Misstrauen entgegenbringen, rät Schwalbe: „Es scheint insgesamt ratsam, die Verwendung von Preisgarantien zu untersagen, soweit das rechtlich möglich ist.“

Eine solche rechtliche Grundlage sieht Professor Daniel Zimmer von der Universität Bonn unter Umständen im allgemeinen Kartellverbot des § 1 GWB gegeben. „Im Ergebnis bin ich der Meinung, dass Preisgarantien als „facilitating practices“ (erleichternde Praktiken) unter den Tatbestand der „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ des Kartellverbotes fallen können.“

In einem Standardkommentar zum Wettbewerbsrecht (Immenga/Mestmäcker) weist Zimmer darauf hin, dass die Anbieter Preisgarantien nutzen können, um die Preissetzung ihrer Konkurrenten in Erfahrung zu bringen. So „können sie eine durch andere kommunikative Maßnahmen ins Werk gesetzte Verhaltensabstimmung erleichtern.“

Das Fazit

Preisgarantien sind kein Ausdruck eines besonders kundenfreundlichen Verhaltens eines Anbieters. Die Konsumenten zahlen nicht niedrige, sondern durch einen raffinierten Preismechanismus tendenziell höhere Preise als in einem Markt ohne Preisgarantien.

Verbraucher sollten Anbietern von Preisgarantien kein besonders Vertrauen entgegenbringen, sondern weiterhin nach günstigen Angeboten Umschau zu halten und bei diesen Anbietern dann auch den Kauf zu tätigen.

Nützliche Adressen

Die Studie über „Preisgarantien im Einzelhandel von Tone Arnold, Pio Baake und Ulrich Schwalbe ist als Wochenbericht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) erschienen (www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.397572.de/12-16-3.pdf).

Erfahrungen von Kunden und Tipps zu Preisgarantien sind bezüglich Baumärkte in der Internetseite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (www.vz-nrw.de/UNIQ134193707523897/Praktiker-Baumaerkte), für Gasanbieter in der Verbraucherzentrale Niedersachen (www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ134193738728600/link1805191A.html) im Internet einsehbar.

Verbraucherzentrale Bundesverband: www.vzbv.de

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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