Streitfall des Tages Wann Eltern für ihre Kinder haften

Wenn Kinder etwas anstellen, sollten sich Eltern nicht auf ihren Versicherer verlassen. Im Ernstfall droht Ärger mit Nachbarn und Freunden. Wann Eltern in Regress genommen werden.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres

Der Fall


James Reinhardt hatte sein Auto auf dem Parkplatz des Tennisclubs geparkt, saß aber noch am Steuer, um Unterlagen durchzusehen. Da rumste es. Und dann flossen Kindertränen.

Der Fünfjährige war mit seinem Fahrrad gegen den Kühler geprallt. Anscheinend mit Karacho. Die Kratzer im Lack des Kombi illustrierten das eindrücklich. „Die Versicherung des Vaters zahlte nicht“, so James Reinhardt, der mit so einer Absage überhaupt nicht gerechnet hatte.

Der Grund: Für Schäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, kommt die Privathaftpflicht der Eltern in der Regel nicht auf. James Reinhardt blieb auf seinen Reparaturkosten von 400 Euro sitzen.


Der Experte


Kinder sind über die Privathaftpflicht der Eltern eigentlich automatisch mitversichert. Doch mit der Zusage „Das zahlt bestimmt meine Versicherung“ sollten Eltern trotzdem vorsichtig sein. „Bei kleinen Kindern ist die Gefahr groß, dass die Haftpflicht nichts übernimmt und Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben", sagt Makler Frank Lasch.

Den Grund dafür liefert das Bürgerliche Gesetzbuch, erläutert der Offenburger Versicherungsmakler: Kinder unter sieben Jahren sind laut Gesetz „deliktunfähig“, können also für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht haftbar gemacht werden. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Geburtstag. Eine gesetzliche Regelung mit kuriosen versicherungstechnischen Folgen: Wo niemand haftbar ist, greift auch keine Haftpflichtversicherung.

Zum Schadensersatz können höchstens die Eltern herangezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ergänzt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Denn die Verletzung der Aufsichtspflicht ist mit der Versicherung abgedeckt. Nach der Erfahrung von Boss stehen die Gerichte allerdings auf dem Standpunkt, dass die Aufsicht über Kinder nur in wenigen Fällen vernachlässigt ist. Will heißen: Bei juristischen Auseinandersetzungen stehen die Chancen für Geschädigte schlecht.

Um solche Konflikte zu vermeiden, lautet der Tipp von Bianca Boss: „Viele Versicherer bieten in ihren Bedingungen eine zusätzliche Klausel für deliktunfähige Kinder an.“ Der Bund der Versicherten empfiehlt so einen Baustein in jedem Fall – schon allein deshalb, weil Kinder immer mal wieder Unfug machen können. Bianca Boss: „Bei guten und günstigen Gesellschaften ist dieser Einschluss mittlerweile beitragsfrei mitversichert.“

Nach Auskunft des Analysehauses Morgen & Morgen haben fast alle Gesellschaften mindestens einen Tarif im Angebot, bei dem deliktunfähige Kinder ohne Mehrbeitrag mitversichert sind – aber meist handelt es sich dabei um sogenannte Komforttarife, Basistarife bieten das in der Regel nicht. Bei zusätzlichen Bausteinen belaufen sich die Kosten – je nach versicherter Summe – auf 5 bis 15 Euro.


Wann Eltern zahlen müssen

Die Gegenseite


Für Geschädigte ist es ärgerlich, wenn sich herausstellt, dass bei Schäden keine Versicherung für den Unfug der Kleinen aufkommt, räumt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein. Vor allem, weil Kinder oft in ihrer unmittelbaren Umgebung etwas anstellen. „Da steht der Friede in der Nachbarschaft auf dem Spiel, das sind emotional aufgeladene Fälle.“ Schließlich ist es auch den Eltern peinlich, wenn der Nachbar wegen ihres Kindes Kosten hat.

Der Verband empfiehlt seinen angeschlossenen Versicherungsgesellschaften deswegen, Fälle mit deliktunfähigen Kinder in die Privathaftpflicht einzubeziehen und automatisch abzusichern. „In unseren Musterbedingungen ist das als Standard formuliert.“


Die Relevanz


Kleine Kinder stellen immer mal wieder etwas an, weil sie Situationen nicht richtig einordnen können – und verursachen dabei auch Schäden. Die Frage, ob Erwachsene ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, beschäftigt Gerichte regelmäßig. Auch Versicherer, Makler und Verbraucherschützer verzeichnen häufig Anfragen in diesem Bereich.

Versicherungsgesellschaften haben die Relevanz des Themas erkannt und bieten Bausteine für deliktunfähige Kinder an. Einige versichern solche Schadensfälle sogar standardmäßig beitragsfrei mit. Laut GDV-Sprecher Christian Lübke können Versicherer mit diesem Service bei Kunden im Wettbewerb punkten.

Die Rechtsgrundlage


Art und Umfang des Schadenersatzes regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in §249 BGB. Wer einen Schaden verschuldet, muss demnach den Zustand wieder so herstellen, wie er zuvor war. Eingeschränkt wird diese sogenannte Verschuldungshaftung für Kinder unter sieben Jahren (§828 BGB). Sie sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich zu machen. Die Idee dahinter: Dem Kinderschutz gesteht der Gesetzgeber in solchen Fällen einen höheren Stellenwert zu als dem Opferschutz.

Eltern oder Aufsichtspersonen können nur ersatzweise zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben (§832 BGB). Die versicherungstechnische Folge: Vernachlässigen Eltern bei kleinen Kindern ihre Aufsichtspflicht, zahlt die Haftpflichtversicherung. Sind Eltern in Reichweite und es passiert trotzdem etwas, zahlt keine Versicherung und die Geschädigten bleiben auf ihren Kosten sitzen.


Was Eltern bei einem Schaden wissen sollten


Das Fazit


Stellt das Kind etwas an, sollten Eltern auf keinen Fall voreilig anerkennen, dass sie den Schaden ersetzen müssen – und schon gar nicht bezahlen. Denn sie sind laut Gesetz bei Kindern unter sieben Jahren nicht dazu verpflichtet.

Das mag für Eltern zunächst von Vorteil sein. Die Kehrseite: Wenn kleine Kinder Unfug treiben, dann oft in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld. Geschädigte sind deswegen oft Freunde und Nachbarn. Und es kann dabei um größere Beträge gehen: Nicht immer handelt es sich nur um den Fußball in der Fensterscheibe.

Wer da böses Blut vermeiden will, sollte seine Haftpflichtversicherung daraufhin überprüfen, inwieweit sie Schäden kleiner Kinder abdeckt.

Nützliche Adressen

Verbraucherzentralen bieten eine anbieterunabhängige  Versicherungsberatung (kostenpflichtig):http://www.verbraucherzentrale.de

Brochüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft:http://www.klipp-und-klar.de/versicherungen/private_haftpflichtvers/index.jsp

Merkblatt zur Haftpflichtversicherung vom Bund der Versicherten: http://www.bundderversicherten.de/haftpflichtversicherungen

Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche

Bundesverband Verbraucherzentralen mit Wegweiser zu der nächsten Zentrale: http://www.vzbv.de.

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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