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Streitfall des Tages: Wenn Anwälte gierig werden

Quelle: Handelsblatt Online

Wenn sich Mandanten von Anwälten vertreten lassen, dann müssen sie ihnen vertrauen. Immer wieder gibt es aber Streit ums Honorar. Der Fall eines geschädigten Geldanlegers zeigt, wann Mandanten aufpassen müssen.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.


Der Fall

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Eine Anlegerin hatte erfolgreich prozessiert und fordert von der Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus München, die sie damals vertrat, vereinnahmtes Fremdgeld zurück.

Es ging um einen Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf wegen einer Schadensersatzforderung gegen Pershing LLC. Die Anlegerin zahlte damals rund 9.400 Euro an die Kanzlei und zusätzliche Gerichtskosten. Pershing wurde verurteilt (Az. 9 O 117/06) und die Kanzlei bekam aufgrund des Urteils rund 178.600 Euro. Davon erhielt dann die Klägerin nur rund 161.900 Euro. Den Rest behielt die Münchener Kanzlei und schickte sogar eine weitere Rechnung an die Mandantin über ein Honorar in Höhe von rund 6.000 Euro.

Der Mandantin wurde das dann zu bunt. Sie stellte diese letzte Rechnung in Frage, kündigte das Mandat auf und forderte ihrerseits einen Betrag von rund 17.300 Euro von der Kanzlei.

Streitig waren zudem die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Mandantin beurteilte die Rechnung der Kanzlei als den Versuch einer rechtswidrigen Übervorteilung. Eine bestimmte Geschäftsgebühr sei nicht geschuldet, weil die Kanzlei von Anfang an einen Prozessauftrag gehabt habe.

Auch eine Gebühr für den Schriftverkehr mit dem BGH-Anwalt sei nicht rechtens, weil es hierfür keinen Auftrag gegeben habe. Und eine Zwangsvollstreckungs- und Hebegebühr habe sie, die Mandantin ebenfalls nicht zu zahlen, weil die Kanzlei die Pershing von sich aus aufgefordert habe, die Schadenssumme an sie auszuzahlen.

Im Laufe des Prozesses zahlte die Kanzlei dann 10.600 Euro an die Mandantin. Und der Streit wurde insoweit von den Richtern für erledigt erklärt.


Die Gegenseite


Die Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus München hält ihre Kostenrechnungen für legitim. Denn der Rechtsstreit sei extrem kompliziert gewesen, so dass eine Geschäftsgebühr rechtens gewesen sei. Auch die anderen Gebühren seien rechtlich korrekt.

Zudem habe sich die Mandantin zur Zahlung eines Zusatzhonorars in Höhe von rund 2.900 Euro verpflichtet. Im Übrigen sei die Klageforderung von der Mandantin rechnerisch unzutreffend ermittelt worden.

Gleichzeitig verweist man seitens der Kanzlei auf ein Urteil der 4. Zivilkammer des Münchener Landgerichts, dort beurteilten die Richter den Sachverhalt so wie auch die Kanzlei. Der Vorwurf einer überhöhten Gebühr sei unzutreffend.


Welche Rechte geprellte Mandanten haben


Die Relevanz


Nicht jeder, der sich als Anlegerschützer ausgibt, ist auch einer. Das gilt auch für so einige selbst ernannte Anlegerschutzanwälte. Letztlich geht es ihnen auch ums Geldverdienen.

Gerade Verfahren mit Kapitalanlegern können recht lukrativ sein. Kein Wunder, dass die Werbung und Pressearbeit der Anwälte immer massiver wird. Sie verdienen an jedem Verfahren, egal, ob der Mandant verliert oder gewinnt.

Für einige Akteure von Schutzgemeinschaften gilt das gleiche. Auch hier geht es manchmal weniger um Schutz des Anlegers als um die eigene Kasse. Gerade läuft ein Straf-Verfahren gegen ehemalige Funktionäre der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) vor dem Münchener Landgericht.

Sie sollen den Kurswert zahlreicher Aktiengesellschaften durch gezielt verbreitete Nachrichten beeinflusst und damit Gewinne in Millionenhöhe eingestrichen haben. So hat Christoph Ö., der ehemalige Sprecher der SDK, inzwischen sämtliche Vorwürfe zum Insiderhandel eingeräumt.

Die Rechtslage


Der Fall ging an das Landgericht München I und bekam das Aktenzeichen 4 O 3748/11. Die verklagte Kanzlei wurde dazu verurteilt, rund 6.000 Euro samt Zinsen in Höhe von fünf Prozent an ihre einstige Mandantin zu zahlen.

Im Urteil heißt es: Die Klage sei, soweit sie nicht für erledigt erklärte wurde, weitgehend begründet. Damit ist klar, dass die Kanzlei ihrer Mandantin tatsächlich Geld schuldete und nicht von sich aus bereit war, dies auch auszuzahlen. Hätte sie gleich gezahlt, hätte sich die Betroffene einen weiteren Prozess erspart.

Zur Behauptung der Kanzlei, sie habe Anspruch auf diverse Gebühren, heißt es in dem Urteil, die Voraussetzungen für den Anfall dieser Gebühren habe die Kanzlei nicht darlegen können. Womöglich hätte also die Mandantin Gebühren gezahlt, die sie gar nicht hätte zahlen müssen. Und das auf Rat ihrer Anwälte, denen sie einst vertraute.

Interessant in dem Urteil sind auch die Bemerkungen zur Kostenfestsetzung. Hier heißt es: Der Vortrag von der Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter, warum ein Teilbetrag einbehalten wurde, sei in sich völlig widersprüchlich. Unter anderem heißt es: Der entsprechende Teilbetrag hätte unverzüglich an die Klägerin ausgezahlt werden müssen.

Mit anderen Worten: Die Kanzlei hat Gelder einbehalten, die eigentlich ihrer Mandantin gehörten. Und die Mandantin musste erst vor Gericht klagen, um dann letztlich an diese Gelder, die ihr zustehen, zu kommen.
Seitens der verurteilten Kanzlei hält man das Urteil des Langerichts München unzutreffend, so sei in einem Parallelfall anders geurteilt worden.


Der Experte


Tatjana Halm vom Referat Recht bei der Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass seitens der Verbraucherzentralen bei Fragen zu Rechtsanwaltsgebühren keine Beratung erfolgt. Sie rät, dass Mandanten die Rechnung genau prüfen und sich mögliche Berechnungsgrundlagen darlegen lassen sollten.

Häufig hängt die Gebührenberechnung auch davon ab, ob nach der gesetzlichen Gebührenordnung abgerechnet wird oder eine Gebührenvereinbarung beispielsweise nach Stundenabrechnung getroffen wurde.

Nicht einfach für Laien, beim Gebührendschungel durchzublicken. Halm empfiehlt zur ersten Orientierung einen Blick in die vielen Kostenrechner im Internet. In der Regel gingen diese von der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) aus. Der Verbraucher könne dann anhand des jeweiligen Gegenstandswertes die übliche Gebühr ermitteln.

Kritisch wird es immer dann, wenn die Kosten erheblich von der ermittelten Gebühr abweichen oder der Mandant den Eindruck hat, dass die angegebenen Stundensätze sind zu hoch angesetzt sind. Halm erklärt, dann sei ein Nachfragen bei dem Rechtsanwalt sicherlich notwendig. Vielfach ließen sich dadurch die ersten Missverständnisse aufklären.

Hat sich der Mandant zunächst direkt an den Anwalt gewendet und um Klarstellung der Rechnung gebeten; wird ihm aber auf diesem Weg nicht weitergeholfen, kann er sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. So bitter es ist, im Zweifelsfall müsse er sich jedoch mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts sein Recht verschaffen, erklärt Halm. Sie verweist nochmals eindringlich darauf, dass die Verbraucherzentralen beraten in diesen Fällen nicht.


Was Betroffene tun sollten


Das Fazit


Die Klage gegen die Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter ist keine Eintagsfliege. Es gibt bereits eine rechtskräftige Entscheidung gegen diese Kanzlei (Landgericht Lübeck, vom 27.7.2011, Az. 2 O 63/11).

Auch hier geht es um Kostenrechnungen und angeblich zu hohe Honorare. Zusätzlich geht es auch noch um Prozessfinanzierungsgesellschaften. Diesmal klagte die Münchener Kanzlei selbst gegen ihren einstigen Mandanten. Der hatte vorher sehr klar erklärt, dass er kein Kostenrisiko eingehen wolle. Und nicht bereit sei, auch nur einen Euro für den Prozess zu zahlen. Das Prozessrisiko sollte ein Prozessfinanzierer übernehmen. Dennoch machte dann die Kanzlei Kosten gegen ihn geltend. Zu Unrecht, wie das Urteil klarstellt.

Es waren hier zwei Prozessfinanzierungsgesellschaften eingeschaltet, die gezielt nach Anlagegeschädigten suchen und diesen dann unaufgefordert Prozessfinanzierungsverträge anbieten. Brisant: In dem Urteil heißt es im Tatbestand, dass die Kanzlei Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter die Verträge der ersten Gesellschaft konzipiert und formuliert habe.

Die Geschichte geht weiter: Es wurde eine zweite Finanzierungsgesellschaft dem Mandanten präsentiert. Im Urteil heißt es hierzu: Die Gesellschafter Marzillier, Dr. Meier und Dr. Gunther seien stille Gesellschafter dieser Finanzierungsgesellschaft. Dieses hätten sie in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Was daraus folgt, liegt auf der Hand. In Deutschland sind Erfolgshonorare für Anwälte verboten. Über Prozesskostenfinanzierung lässt das mit der entsprechenden Konstruktion umgehen. Seitens der Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Gunter heißt es dagegen es sei durchaus üblich, dass sich Anwälte an Finanzierungsgesellschaften beteiligen und mit diesen dann Geschäfte machen.

Zudem sei die Einschaltung von Prozessfinanzierern durchaus legitim, wenn es unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gemacht ist nicht. Illegal sei es nur dann, wenn es unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gemacht sei.

Mag es nun rechtens sein oder nicht. Wenn Anwälte zu hohe Gebühren berechnen, lohnt es sich einen Finanzierer einzuschalten, an dem man selbst beteiligt ist. Je höher die Gebühren veranschlagt werden, umso geringer fällt bei erfolgreicher Klage der Betrag aus, der an den Mandanten noch auszuzahlen ist. Und umso höher ist der eigene Verdienst.

Nützliche Adressen

http://www.anwaltzentrale.de/anwaltzentrale/anwaltskammer.php

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/

http://www.rechtsverdreher.info/Anwaltskosten.htm

http://www.annotext.de/lw_resource/datapool/Juristische%20Tools/BragoGeb/BRAGOGEB.HTML

http://anwaltverein.de/downloads/Depescheninhalte/bersicht-Prozessfinanzierer.pdf

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