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Streitfall des Tages: Wenn der Staat bei den Erben die Hand aufhält

von Catrin Gesellensetter Quelle: Handelsblatt Online

Nicht nur über die Erbschaftsteuer macht der Staat mit dem Tod seiner Bürger beste Geschäfte – er verdient auch an jedem einzelnen Erbschein. Ärgerlich, denn das Dokument oft nicht gebraucht. Was Erben zahlen müssen.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.


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Der Fall

Der Anruf aus dem Krankenhaus lag gerade einmal 24 Stunden zurück. Doch Rainer Helle, der gerade seine Frau verloren hatte, funktionierte wie eine Maschine. Er holte den schwarzen Anzug aus dem Schrank und begann mit der Arbeit.

Zunächst erledigte er die wichtigsten Behördengänge. Zwar hatten seine Frau und er gut vorgesorgt – die beiden hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet; auch gab es eine notariell beurkundete Vorsorgevormacht, um sich und die beiden Töchter optimal abzusichern. Doch der postmortale Papierkrieg ließ sich wohl nicht vollständig verhindern.

Sein erster Weg führte Helle daher zum Nachlassgericht. Er kämpfte sich durch die zahllosen Formulare – und beantragte schließlich – auf Anraten des Rechtspflegers („damit mit machen Sie nichts falsch“) - auch einen Erbschein. Seine Gattin hatte schließlich ein erhebliches Vermögen hinterlassen – da wollte Helle auf der sicheren Seite sein.

Dass er mit diesem Antrag vermutlich ein paar Tausend Euro verschenkt hatte, war dem Witwer zu diesem Zeitpunkt nicht klar – denn in seinem Fall hätte er auf einen Erbschein durchaus verzichten können.

Die Gegenseite

Mario Blödtner ist Bundesgeschäftsführer beim Bund Deutscher Rechtspfleger e.V. Sein Berufsstand ist an den Nachlassgerichten unter anderem dafür zuständig, Erben die richtigen Formulare an die Hand zu geben – und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass diese einen Erbschein beantragen.

Seine Erfahrung: „In 90 Prozent aller Fälle ist ein Erbschein unentbehrlich“. Der Grund: „Der Gesetzgeber sieht den Erbschein als das einzige, allgemein anerkannte Legitimationspapier an, das einen Erben als Erben ausweist.“ Zwar gebe es vereinzelt Konstellationen, in denen – etwa weil ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht vorhanden sei – auf ein solches Dokument verzichtet werden könne.

Diese Fälle seien aber sehr selten. Vor allem, wenn größere Vermögen vorhanden seien, komme ein Erbe nicht um das Dokument herum. „Banken akzeptieren keine anderen Papiere“, so der Rechtspfleger. Sein Fazit: „Wer zeitnah beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, ist auf der sicheren Seite, auch wenn der Schein natürlich mit Kosten verbunden ist.“


Wann Erben grundlos tausende Euro zahlen müssen

Die Relevanz

Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer stiegen 2010 in Deutschland um 7,5 Prozent auf 4,6 Milliarden Euro. Jahr für Jahr werden in Deutschland bis zu 200 Milliarden Euro vererbt. Eine Studie der Postbank aus dem Jahr 2011 belegt: Fast ein Drittel aller Bundesbürger hat schon mindestens einmal geerbt. Weitere 23 Prozent gehen zudem davon aus, dass ihnen ihre Vorfahren in den kommenden 20 bis 30 Jahren etwas hinterlassen werden. Etwa jeder zweite Deutsche wird daher über kurz oder lang vor der Frage stehen: Erbschein ja oder nein?

Der Experte

Die gängige Praxis, trauernde Hinterbliebene per Standardformular grundsätzlich einen Erbschein beantragen zu lassen, stößt zunehmend auf Kritik. Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht aus München: „Die Aussage, man mache mit einem Erbschein nichts falsch, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig – es sei denn, die Menschen legen Wert darauf, ihr Geld zu verschenken.“

Schließlich sei ein Erbschein mit erheblichen Kosten verbunden. „Je höher der Nachlasswert, desto höher sind auch die Gebühren, die der Staat (über die Rechtspfleger) für das Dokument verlangt“, so Roglmeier. „Es ist schwer vermittelbar, warum es kein Fehler sein soll, für ein Papier, das gar nicht benötigt wird, womöglich einige Tausend Euro zu bezahlen“, so Roglmeier.

Die Rechtslage

Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt dürfen das Eigentum des Verstorbenen nur dann auf den Erben umschreiben, wenn dieser sich eindeutig als legitimer Rechtsnachfolger des Toten ausweisen kann. Dazu muss er eine Urkunde vorlegen, die sein Erbrecht klar dokumentiert. Eine sinnvolle Vorsichtsmaßnahme.

Anders als vielfach angenommen muss es das besagte Legitimationspapier allerdings nicht zwingend ein Erbschein sein. „Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erstellt, ist es ausreichend, wenn der Erbe diese Dokumente zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vorlegt“, so Anwältin Roglmeier.

Etwas komplizierter liegen die Dinge, wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat. Doch auch in diesem Fall ist ein Erbschein mitunter entbehrlich. „Hat der Verstorbene seinem Erben zu Lebzeiten bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, also eine Generalvollmacht aufgesetzt, die auch über den Tod hinaus gültig ist, genügt diese zur Legitimation“, so die Juristin.

Einzige Ausnahme: Es gibt mehrere Erben, die sich untereinander nicht grün sind. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass einer der Hinterbliebenen die Vorsorgevollmacht des ungeliebten Nebenbuhlers widerruft – und das Konstrukt auf diese Weise wertlos macht. „Sind sich die Erben hingegen einig, lässt sich per Vorsorgevollmacht viel Geld sparen“, so Roglmeier.

Wer absolut sicher gehen will, dass Banken und Versicherungen sich nicht gegen die Vollmacht sträuben, sollte den betreffenden Gesellschaften zudem möglichst frühzeitig die Urkunde vorlegen und darum bitten, dass diese eine Kopie zu ihren Akten nehmen. Zugleich sollten die Institute schriftlich bestätigen, dass sie das Legititmationspapier anerkennen. „Idealerweise geschieht das direkt im Anschluss an die notarielle Beurkundung der Vollmacht – also noch zu Lebzeiten des Erblassers“, so Roglmeier.

Probleme kann es lediglich geben, wenn im Erbe Immobilien oder Geschäftsanteile enthalten sind. Hier kommt der Erbe mit der Vorsorgevollmacht allein nicht immer ans Ziel und muss womöglich doch einen Erbschein beantragen.  „Mit einer notariellen Vorsorgemacht kann die   Immobilie  zwar ohne Erbschein verkauft werden“, sagt Helmut Hutterer, Notar in Forchheim. Allerdings komme es in jedem Einzelfall auf die konkrete Formulierung des Dokumentes an.

Zudem gelte: „Wenn die Erben die Immobilie behalten und selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden wollen, ist es meist einfacher, einen Erbschein zu beantragen, da die Berichtigung des Grundbuchs in den ersten zwei Jahren nach dem Todesfall kostenfrei ist.“

Sparen können sie aber auch in diesem Fall. „Bei Immobilien besteht die Möglichkeit, einen gegenständlich beschränkten Erbschein’ zu beantragen“, so Roglmeier. Bei dieser Variante wird für die Gebührenberechnung lediglich der Wert der Häuser beziehungsweise Wohnungen berücksichtigt. Andere Werte aus dem Nachlass, etwa das gut gefüllte Aktiendepot, bleiben außen vor.


Was Erben tun sollten

Das Fazit

Es ist gut und richtig, dass Außenstehende – wie zum Beispiel Banker – nach dem Tod eines Kunden darauf bestehen, der angebliche Erbe möge sich legitimieren. Dazu allerdings bedarf es nicht unbedingt eines Erbscheins.

Wer darauf verzichtet, direkt nach dem Tod eines Angehörigen ein solches Dokument zu beantragen, geht per se kein Risiko ein. Dies gilt umso mehr, als sich der Antrag jederzeit nachholen lässt. Sollte sich also herausstellen, dass das Papier wider Erwarten doch benötigt wird, hat der Erbe nichts verloren außer ein wenig Zeit.

Eine Rücknahme des Antrags ist hingegen nur gegen Gebühr möglich – und die hängt erneut vom Nachlasswert ab.

Nützliche Adressen

Auf Erb- und Familienrecht spezialisierte Fachanwälte beraten in Fragen der Vorsorgevollmacht (www.anwaltssuche.de; www.anwaltsuchdienst.de). Über die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bieten zudem auch vereinzelt auch Verbraucherzentralen in den Bundesländern (www.vzbv.de) und auch die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V weitere Informationen im Internet und in Fachbroschüren an (www.dvev.de).

Einen Notar in der Nähe finden Interessenten über die Auskunft bei der Bundesnotarkammer unter www.deutsche-notarauskunft.de

Für das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer existiert ein eigener Internetauftritt, in dem weitere Hintergründe und Informationen abrufbar sind (www.vorsorgeregister.de).

In Deutschland gibt es zudem etwa 800 so genannte Betreuungsvereine, die sich auf die Betreuung von Personen spezialisiert haben. Träger sind oft kirchliche oder soziale Einrichtungen (Beispiel: www.skm-bistum-trier.de; www.bv-merseburg.de; www.ehrenamt-im-netz.de).

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