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Streitfall des Tages: Wenn der Veranstalter die Reise verkürzt

von Ulrich Lohrer Quelle: Handelsblatt Online

Viele Pauschalreiseanbieter muten ihren Gästen scheinbar willkürliche Flugänderungen zu. Sie verkürzen den Urlaub und rauben den Passagieren den Schlaf. Ein höchstrichterliches Urteil macht Betroffenen jetzt Hoffnung.

Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

Der Fall

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Reisende müssen sich ihren Urlaub nicht vermiesen lassen, auch wenn sie sich nicht an das Kleingedruckte in den Verträgen halten. Das dachte sich zumindest ein Mann, der im Februar 2009 für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei buchte. 369 Euro pro Person zahlte der Kunde.

Der Rückflug war für den 1. Juni 2009, 16.40 Uhr vereinbart. Soweit der Plan. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages behielt sich der Veranstalter die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor - Wenn dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt werde. Die Klauseln sahen vor, dass Kunden in diesem Falle keine Ansprüche geltend machen dürften.

Gegen Urlaubsende bekamen die Reisende eine unerfreuliche Nachricht vom Veranstalter: Der Rückflug wurde am einen Tag früher auf 5.15 Uhr am Morgen vorverlegt. Die Reisenden hätten um 1.25 Uhr in der Nacht am Hotel abgeholt werden sollten. Warum eine Nacht nicht schlafen, wenn es doch Ersatzflüge gibt? Die Urlauber bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Die Frau forderte für sich und ihren Partner vom Reiseveranstalter Schadensersatz. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte der Veranstalter aber lediglich 42,16 Euro.

Darauf ging die geschädigte Urlauberin vor Gericht und verlangte vom Veranstalter unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 Euro für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 Euro Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 Euro für sich selbst und 2.193,10 Euro für ihren Lebensgefährten. Das Amtsgericht sprach der Klägerin jedoch nur 25 Euro wegen Minderung des Reisepreises zu.

Die Betroffene prozessierte durch alle Instanzen. In seinem Urteil vom 17.04.2012 hob nun der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 76/11) das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Fall zur Vorinstanz zurück. Dabei stellte der BGH grundsätzlich fest: Die Vorverlegung des Flugs um mehr als zehn Stunden sei ein Reisemangel. Betroffene seien grundsätzlich zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigt.

Die Bedingung: Dem Reiseveranstalter müsse eine Abhilfefrist gesetzt werden. Der niedrige Reisepreis spiele keine Rolle: Bei Reisemängeln komme es darauf an, welchen Anteil das Ärgernis in Relation zur gesamten Reiseleistung gehabt und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt habe.

Das Berufungsgericht solle nun prüfen, ob die Reisenden dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt hätten oder diese nach den Umständen entbehrlich gewesen sei, sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen seien.


Was Urlauber erdulden müssen

Die Relevanz

Mit statistischen Angaben über Verspätungen und Änderungen der Ab- und Anflüge halten sich die Reiseveranstalter bedeckt. Ziemlich genau ausgewertet werden dagegen die Verspätungen bei Landungen und Starts in den europäischen Flughäfen durch die Luftverkehrsbehörde Eurocontrol. Dabei fällt auf, dass insbesondere in den Pauschalreise-Flughäfen wie Teneriffa, Gran Canaria und Tunis sich die Verspätungen häufen.

Dies hängt sicherlich mit der hohen Anzahl der Flüge in Urlaubsdestinationen in der Saison zusammen. Nach der Statistik von Eurocontrol gibt es die meisten Verspätungen – wenig überraschend – während der Urlaubsmonate Dezember, Juli, Juni und August.

Die Gegenseite

„Vor der Urteilsbegründung des BGH können wir uns nicht zu dem Urteil äußern“, sagt Torsten Schäfer vom Deutscher Reise Verband (DRV) in Berlin. Der DRV weißt jedoch daraufhin, dass Änderungen von Abflugzeiten bei Urlaubsflügen nur selten und nur bei zwingenden Gründen vorkommen sollen.

Flugzeitenänderungen seien aber bei Pauschalreisen in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, da die Hotel- und Flugkontingente für Pauschalreisen häufig frühzeitig eingekauft werden, um dann gut ein Jahr im Voraus im Katalog veröffentlicht zu werden. „Diese langfristige Planung und der volumenmäßig große Einkauf von Flugkontingenten machen den Preis des Fluges im Rahmen einer Pauschalreise in der Regel günstiger, so dass der Kunde von attraktiven Reisepreisen profitiert“, so eine Pressemeldung des DRV.

Die beantragten und in den Reiseunterlagen abgedruckten Flugzeiten sind zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht endgültig von der Flugsicherung bestätigt. Daher geben die Reiseveranstalter auf den Reiseunterlagen voraussichtliche Abflugzeiten bekannt und weisen darauf hin, dass sich Änderungen ergeben können.

Die Rechtslage

Die Abhilfe im Falle von Reisemängel sowie eine deshalb erfolgte Kündigung und Schadensersatzansprüche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: Nach Paragraph 651c ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt und nicht mit Fehlern behaftet ist. Ansonsten können Reisende Abhilfe verlangen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Wenn ein solcher Mangel die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651e). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise wegen der Änderung nicht zuzumuten ist und der Reiseveranstalter informiert wurde.

Die Kündigung ist aber erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Reisenden gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn sich der Mangel nicht beseitigen lässt, sich der Reiseveranstalter verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Der Reisende kann unbeschadet einer Preisminderung oder Kündigung vom Veranstalter Schadensersatz (§ 651f ) verlangen, wenn der Reiseveranstalter die Mängel zu verantworten hat.


Wann Reisende ihre Flüge selber buchen dürfen

Der Experte
Reisende, die von einer Vorverlegung ihres Fluges betroffen sind, sollten in diesem Fall schnell reagieren, um ihre Rechte zu wahren und spätere Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Grundsätzlich gilt: Ein Reiseveranstalter muss seine vertraglich zugesagte Leistungen unabhängig vom Reisepreis erbringen. „Die Reisenden sollten den Reiseveranstalter kontaktieren und ihn fragen, ob und wie er Abhilfe für den Mangel – der Änderung der Reise – leisten wird“, empfiehlt Rechtsanwalt Holger Baumgartl von der Kanzlei Stock, Tengler & Kollegen in Bamberg.

Aufgrund der Beweisbarkeit sollte diese Anfrage schriftlich – etwa per Email oder per Fax – erfolgen. „Der Reiseveranstalter muss aber auch ausreichend Zeit bekommen, für Abhilfe zu sorgen, in der Regel, in dem er einen Ersatzflug organisiert“, so Baumgartl. Wie der BGH bestätigt hat, können die Urlauber gleichzeitig selbst aktiv werden und sich nach einem alternativen Flug im zeitlichen Rahmen des vorgesehenen Rückflug umsehen.

Sie können dann bereits in der Nachricht mit Aufforderung auf Abhilfe oder in einer zweiten Nachricht auf eventuelle alternative Rückflüge hinweisen. „Kommt der Reiseveranstalter der Aufforderung nicht nach, können die Betroffenen erwägen, ob sie selbst einen alternativen Rückflug buchen oder die Nachteile der Flugänderung in Kauf nehmen“, erläutert Baumgartl.

Mit dem Hinweis auf das BGH-Urteil und dem Nachweis zur Aufforderung auf Abhilfe sind die Chancen einer Schadenserstattung dann recht hoch. Rechtlich ausgeschlossen sind allerdings in der Regel Ersatzansprüche bei Reiseänderungen aufgrund „höherer Gewalt“, wie etwa durch Naturkatastrophen.

Das Fazit

Um im Wettbewerb zu niedrigen Preisen Reisen anbieten zu können, nehmen einige Billiganbieter es in Kauf, die vertraglich vereinbarte Flugzeiten nicht einhalten zu können. Ihr Kalkül mag sein, dass die Betroffenen aufgrund des hohen Aufwands im Verhältnis zur geringen Entschädigung nicht vor Gericht gehen.
Dem hat der BGH jetzt aber einen Riegel vorgeschoben: Ihre vertraglich vereinbarten Leistungen müssen auch Billigveranstalter erfüllen. Die von den Betroffenen organisierten Ersatzflüge könnten dann den Vertragsbrüchigen teuer zu stehen kommen.

Nützliche Adressen
Über den Internetauftritt des Bundesgerichtshofes kann die Pressemeldung zu dem Urteil angerufen werden (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fab358e79fcaf74178c9e16d45db67b7&anz=1&pos=0&nr=59936&linked=pm&Blank=1 ).

Ein Geschäftsmodell aus Verspätungen der Fluggesellschaften hat die flightright GmbH entwickelt. Betroffene können die Flugdaten der Flüge mit Verspätungen per Internet (www.flightright.de) eingeben und ihre potentielle Entschädigung über einen Rechner prüfen lassen. Wird flightright beauftragt die Entschädigung einzutreiben, bekommt es einen Anteil von 25 Prozent plus Umsatzsteuer.

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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