
Der Fall
Über Geschmack lässt sich nicht streiten. Meistens jedenfalls. Familie G. aus Saarbrücken jedenfalls schwärmt für die Formen und Farben vergangener Zeiten. Und hat ihre Mietwohnung, die sie seit mehr als dreißig Jahren bewohnen, entsprechend umgestaltet.
Statt des schlichten Würfelparketts haben die beiden Mittsiebziger lieber aufwendigere Muster legen lassen und im Badezimmer wurde der kleine Fliesenspiegel durch rosa Marmorflächen ersetzt. Die Armaturen an Waschbecken und Badewanne wurden nach dem Vorbild des Pariser Hotels Ritz durch Wasserhähne ersetzt, die fliegenden Schwänen gleichen und durch deren Schnäbel der Wasserstrahl fürs Händewaschen fließt.
Eigentlich eine sehr hochwertige Sanierung – doch nach dem Auszug des Ehepaares in eine betreute Wohnform stellt sich heraus, dass die Wohnung in dieser Form weder zu veräußern noch weiterzuvermieten ist. Kein Interessent will die speienden Schwäne - ein umfangreicher Rückbau wäre die Lösung. Doch wer sollte den zahlen?
Die Relevanz
Allein im Jahr 2010 haben die Deutschen nach Angaben des Grundbesitzerverbandes Haus & Grund rund 95 Milliarden Euro in die Modernisierung und Erhaltung von Wohnraum investiert – diese Investitionen wurden allerdings von den Wohnungseigentümern getätigt, egal, ob sie nun selbst in den eigenen vier Wänden wohnten oder ob sie die Immobilien vermietet haben.
Gerade bei Mietwohnungen kommt es aber immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Eigentümern über bauliche Maßnahmen oder über die so genannten Schönheitsreparaturen. Zwischen beiden ist juristisch sorgfältig zu unterscheiden – wie die Rechtsprechung zeigt.
Welche Rechts Mieter haben
Die Rechtslage
Bauliche Maßnahmen sind das eine, Schönheitsreparaturen das andere. Doch die deutsche Rechtsprechung unterscheidet noch weitaus differenzierter, wie der nachfolgende Kanon zeigt.
Für bauliche Maßnahmen in Mietwohnungen empfiehlt es sich nach Angaben der Experten von Haus und Grund sowie vom Deutschen Mieterverein immer, die Genehmigung des Vermieters einzuhalten.
Im Fall der Schönheitsreparaturen ist der Fall erheblich differenzierter, wie auch die ausgesprochen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema zeigt.
Das Fazit
Da das Ehepaar aus Saarbrücken die baulichen Maßnahmen ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters vorgenommen hatte, wäre es eigentlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung verpflichtet. Bevor Mieter einen nennenswerten baulichen Eingriff vornehmen, sollten sie immer mit dem Vermieter abstimmen oder ihre rechtliche Lage kennen. Sonst drohen beim Auszug enorme Kosten für den Rückbau.
Nützliche Adressen
Mieterbund: www.mieterbund.de
Haus & Grund: www.haus-und-grund.com
Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche
Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall














