ThemaTelekommunikation

alles zum Thema

Telefonabzocke: Auch Prepaid-Kunden haben Rechte

Telefonabzocke: Die absurden Tricks der Mobilfunkanbieter

« 2 / 3 »

Auch Prepaid-Kunden haben Rechte


Pünktlich zum Urlaubsstart am 1. Juli wird es für Verbraucher günstiger, in anderen EU-Ländern mit dem Handy zu telefonieren, SMS zu verschicken oder im Internet zu surfen. Die sogenannten Roaming-Gebühren werden stufenweise sinken. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Bild: obs



Sobald das Urteil rechtskräftig ist, können die Kunden ihre zu viel gezahlten Gebühren zurückverlangen, „denn dann besteht mangels wirksamer Klausel für das Unternehmen kein Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen der Gebühr“, sagt Verbraucherschützerin Skutnik. Die Rückforderungsansprüche können drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, erst danach sind die verjährt. „Es wäre schön, wenn das Unternehmen freiwillig auf die Kunden zugehen würde“, sagt Skutnik. Davon könne man aber nicht ausgehen, so dass der Verbraucher selbst aktiv werden muss.

Ein Recht zu dieser sogenannten bereicherungsrechtlichen Rückforderung haben nicht nur die unmittelbar betroffenen Vertragskunden des verklagten Unternehmens, sondern auch Kunden anderer Unternehmen, die entsprechende Gebühren zahlen müssen.

Die Nichtnutzungsgebühr war jedoch nicht das Einzige, das die Verbraucherschützer im Rahmen des Verfahrens vor dem OLG bemängelten. Sie kritisierten auch eine Pfandgebühr, die Mobilcom-Debitel unter der Marke „Talkline“ von seinen Kunden für SIM-Karten verlangte. Die Karte bleibe Eigentum der Talkline und dafür werde eine Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro fällig, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurücksendet.

Auch in diesem Punkt gaben die Richter den Verbraucherschützern Recht. Der Begriff „Pfandgebühr“ sei schon in sich widersprüchlich, da ein Pfand eine Sicherheit sei, eine Gebühr dagegen ein Entgelt. Noch dazu sei eine gebrauchte SIM-Karte wirtschaftlich wertlos. Der Betrag von 9,97 Euro sei also kein Ersatz für einen Schaden, der dem Unternehmen entstanden sei. Außerdem sei für den Kunden nicht klar, ob er die Gebühr nach verspäteter Rückgabe der Karte noch zurückbekomme. Insgesamt sei die Gebühr also intransparent und unzulässig.

Auch wer eine Prepaid-Karte kauft, schließt mit dem Mobilfunkanbieter einen Vertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen – selbst, wenn er keine festen monatlichen Zahlungen leistet. Für die Kunden lauern auch in solchen Verträgen einige Fallstricke. Zuletzt hat das OLG Schleswig-Holstein in einem Verfahren gegen das Mobilfunkunternehmen Klarmobil entschieden, dass es bei der Kündigung einer Prepaid-Karte keine Gebühr für die Auszahlung des Restguthabens verlangen darf (Az: 2 U 2/11, vom 27. März 2012).

Anzeige

Tool: Immobilienscout24

Immobilien-Wertfinder

Was Mieten und Kaufen in Ihrer Region kostet.

weitere Fotostrecken

Blogs

Die erstaunliche US-Stärke rettet die Hausse
Die erstaunliche US-Stärke rettet die Hausse

Die robuste Verfassung des amerikanischen Aktienmarkts hilft europäischen Aktien wieder aus dem Tief – zunächst...

    Folgen Sie uns im Social Web

Deutsche Unternehmerbörse - www.dub.de
DAS PORTAL FÜR FIRMENVERKÄUFE
– Provisionsfrei, unabhängig, neutral –
Angebote Gesuche




.