Auch Prepaid-Kunden haben Rechte
Bild: obsPünktlich zum Urlaubsstart am 1. Juli wird es für Verbraucher günstiger, in anderen EU-Ländern mit dem Handy zu telefonieren, SMS zu verschicken oder im Internet zu surfen. Die sogenannten Roaming-Gebühren werden stufenweise sinken. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Bild: gms„Wir sind gut angekommen, alles ist in Ordnung.“ Ruft ein Handybesitzer aus dem Ausland an, darf das ab Juli maximal 29 Cent pro Minute kosten – momentan liegt die Obergrenze bei 35 Cent. Ab dem 1. Juli 2013 wird es sogar noch günstiger; dann kostet die Minute noch 24 Cent. Im Sommer 2014 sinkt der Preis für die Anrufe in die Heimat auf maximal 19 Cent pro Gesprächsminute.
Bild: gmsAuch wer im Urlaub selber nicht telefoniert, dafür aber Anrufe von Freunden oder Kollegen bekommt, durfte sich bisher auf die kommende Rechnung freuen. Wer eine Prepaid-Karte nutzt, steht auch gern mal ohne Guthaben da, wenn zu viele Anrufe aus der Heimat kommen. Bisher zahlt der Angerufene bei ankommenden Anrufen pro Minute elf Cent, ab Juli sind es nur noch acht. Im Sommer 2014 kostet der Kontrollanruf von Mutti dann nur noch fünf Cent.
Bild: dpaDer Preis für eine SMS an die Daheimgebliebenen sinkt von elf auf neun Cent – das Ganze natürlich ohne Mehrwertsteuer. "Damit wird vielen Verbrauchern bei EU-Auslandsreisen eine böse Überraschung auf der Handyrechnung erspart bleiben", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU).
Bild: obsWer im Urlaub das mobile Internet nutzen möchte, um seine E-Mails, den Wetterbericht oder Tourismusinformationen abzurufen, muss künftig nicht mehr als 70 Cent pro Megabyte bezahlen, bis 2014 soll der Preis auf 20 Cent sinken. Bis dato drohte sonst die böse Überraschung bei der nächsten Rechnung. Viele Handyprovider haben günstige Auslandstarife für das Surfen im Web. Smartphones wählen sich aber auch selbstständig ins Netz ein, wenn kein solcher Tarif abgeschlossen wurde. Und dann kann’s teuer werden.
Bild: dapdAußerdem dürfen sich die Handybesitzer jetzt ihren Mobilfunkanbieter im Ausland aussuchen und können somit den günstigsten Roaming-Dienst wählen. Vodafone, E-Plus und Co. müssen ihre Netze für die ausländische Konkurrenz öffnen, damit der Urlauber auch unter seiner Nummer erreichbar bleibt.
Pünktlich zum Urlaubsstart am 1. Juli wird es für Verbraucher günstiger, in anderen EU-Ländern mit dem Handy zu telefonieren, SMS zu verschicken oder im Internet zu surfen. Die sogenannten Roaming-Gebühren werden stufenweise sinken. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Sobald das Urteil rechtskräftig ist, können die Kunden ihre zu viel gezahlten Gebühren zurückverlangen, „denn dann besteht mangels wirksamer Klausel für das Unternehmen kein Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen der Gebühr“, sagt Verbraucherschützerin Skutnik. Die Rückforderungsansprüche können drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, erst danach sind die verjährt. „Es wäre schön, wenn das Unternehmen freiwillig auf die Kunden zugehen würde“, sagt Skutnik. Davon könne man aber nicht ausgehen, so dass der Verbraucher selbst aktiv werden muss.
Ein Recht zu dieser sogenannten bereicherungsrechtlichen Rückforderung haben nicht nur die unmittelbar betroffenen Vertragskunden des verklagten Unternehmens, sondern auch Kunden anderer Unternehmen, die entsprechende Gebühren zahlen müssen.
Die Nichtnutzungsgebühr war jedoch nicht das Einzige, das die Verbraucherschützer im Rahmen des Verfahrens vor dem OLG bemängelten. Sie kritisierten auch eine Pfandgebühr, die Mobilcom-Debitel unter der Marke „Talkline“ von seinen Kunden für SIM-Karten verlangte. Die Karte bleibe Eigentum der Talkline und dafür werde eine Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro fällig, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurücksendet.
Auch in diesem Punkt gaben die Richter den Verbraucherschützern Recht. Der Begriff „Pfandgebühr“ sei schon in sich widersprüchlich, da ein Pfand eine Sicherheit sei, eine Gebühr dagegen ein Entgelt. Noch dazu sei eine gebrauchte SIM-Karte wirtschaftlich wertlos. Der Betrag von 9,97 Euro sei also kein Ersatz für einen Schaden, der dem Unternehmen entstanden sei. Außerdem sei für den Kunden nicht klar, ob er die Gebühr nach verspäteter Rückgabe der Karte noch zurückbekomme. Insgesamt sei die Gebühr also intransparent und unzulässig.
Auch wer eine Prepaid-Karte kauft, schließt mit dem Mobilfunkanbieter einen Vertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen – selbst, wenn er keine festen monatlichen Zahlungen leistet. Für die Kunden lauern auch in solchen Verträgen einige Fallstricke. Zuletzt hat das OLG Schleswig-Holstein in einem Verfahren gegen das Mobilfunkunternehmen Klarmobil entschieden, dass es bei der Kündigung einer Prepaid-Karte keine Gebühr für die Auszahlung des Restguthabens verlangen darf (Az: 2 U 2/11, vom 27. März 2012).
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