
Das Kleingedruckte ist seit jeher als Ort für allerlei Kuriositäten und Übervorteilungsversuche berüchtigt. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen sind keine Ausnahme. Nur langsam werden die Verträge kundenfreundlicher – häufig durch Klagen von Verbraucherschutzorganisationen.
Der Fall, der jüngst vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein verhandelt wurde, zeigt, wie gierig so mancher Mobilfunkanbieter ist. Kunden, die den Tarif „Vario 50/Vario 50 SMS T-Mobile“ bei Mobilcom-Debitel abgeschlossen hatten, sollten eine sogenannte „Nichtnutzergebühr“ zahlen. Die 4,95 Euro pro Monat wurden fällig, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Monaten keinen Anruf getätigt oder keine SMS versendet hatten. Und das, obwohl die Kunden monatlich ohnehin eine Grundgebühr von 14,95 Euro zahlten und dadurch ein Recht auf wahlweise 50 Inklusivminuten oder 50 Inklusiv-SMS hatten.
„Eine Nichtnutzergebühr ist absurd“, sagt Bianca Skutnik, Rechtsexpertin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), der gegen die Vertragsklausel geklagt hatte. „Der Kunde hat bereits für die Leistung gezahlt, nimmt diese aber nicht in Anspruch und wird dafür zusätzlich bestraft.“
So sieht es auch das Oberlandesgericht. Ein Entgelt dürfe nur verlangen, wer für den Kunden eine Leistung erbringt. Bei der „Nichtnutzergebühr“ gebe es jedoch keine Gegenleistung. Mobilcom-Debitel wurde deshalb aufgefordert, die Klausel zur Strafzahlung zu streichen (Az: 2 U 12/11, vom 3. Juli 2012).
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, denn das beklagte Unternehmen kann noch Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. „Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung ist es aber sehr wahrscheinlich, dass sich der BGH dem OLG anschließen und zugunsten der Verbraucher entscheiden würde“, sagt Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins. Bis dahin sind betroffene Kunden aber noch auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen. „Die Kunden sollten auf jeden Fall Widerspruch gegen die Gebühren einlegen und sich dabei auf das Urteil des OLG beziehen“, so die Berliner Anwältin.
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