Tool der Woche So viel Geld bleibt beim Wechsel in Teilzeit

Anspruch auf eine Teilzeit-Stelle haben längst nicht nur Eltern kleiner Kinder. Doch beim Wechsel aus der Vollzeit ist einiges zu beachten. Vorteil: Bei halber Arbeitszeit gibt es netto mehr als die Hälfte des Gehalts.

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Teilzeit kann auch mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbart werden. Quelle: dpa

Frankfurt Wer in Deutschland eine Vollzeitstelle hat, arbeitet dort im Schnitt mehr als 41 Stunden pro Woche. Doch dieses klassische Erwerbsmodell lässt sich mit dem Privatleben oft nicht vereinbaren. Die Familie ist für deutsche Arbeitnehmer der wichtigste Grund, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Und das vor allem für Frauen. Weitere Gründe sind Aus- und Fortbildungen, Krankheit oder schlicht der Mangel an einem Vollzeitangebot. Eine kürzere Arbeitszeit führt in der Regel auch zu einem geringeren Gehalt. Doch netto – also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben – bleibt meist mehr übrig als das neue Bruttogehalt ahnen lässt.

Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, wenn er schon mindestens sechs Monate in einem Unternehmen arbeitet und die Firma mehr als 15 Mitarbeiter hat. Das gilt auch für Arbeitnehmer in leitender Position. Für Mütter und Väter in Elternzeit ist das im Bundeselterngeldgesetz (BEEG) geregelt, für alle anderen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Laut Statistischem Bundesamt arbeiten Teilzeitbeschäftigte im Schnitt 19 Stunden pro Woche. Im Jahr 2015 entfiel mit rund 79 Prozent die Mehrheit der Teilzeitjobs auf Frauen.

Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss währenddessen nicht komplett zuhause bleiben. Möglich ist auch, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden zu reduzieren. Einen Antrag auf eine solche Verkürzung müssen Eltern mindestens sieben Wochen im Voraus schriftlich bei ihrem Arbeitgeber stellen. Ist der Chef damit nicht einverstanden, muss er laut Bundeselterngeldgesetz (§15 Absatz 7) „dringende betrieblichen Gründe“ nennen, die dem entgegenstehen. Nach der Elternzeit dürfen Mütter und Väter dann laut Gesetz wieder zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Wer außerhalb der Elternzeit seine Arbeitszeit verkürzen möchte, ist etwas stärker auf das Wohlwollen seines Arbeitgebers angewiesen. Denn laut TzBfG (§8 Absatz 4) können Chefs dem Wunsch schon mit Verweis auf „betriebliche Gründe“ eine Absage erteilen – anders als bei Eltern müssen diese also nicht „dringend“ sein. Laut Gesetz liegt ein solcher betrieblicher Grund insbesondere vor, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Bevor Arbeitnehmer tatsächlich um eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit bitten, sollten sie prüfen, welche Folgen das für ihr monatliches Einkommen hat. Mit dem Teilzeitrechner auf Handelsblatt.com können verschiedene Varianten berechnet werden. Ein Beispiel: Ein Angestellter arbeitet bisher 40 Stunden pro Woche und erhält dafür ein Bruttogehalt von 4000 Euro. Mit Steuerklasse I, gesetzlicher Krankenversicherung, den üblichen Sozialabgaben inklusive Kirchensteuer und ohne Kinderfreibetrag bekommt er ein Nettogehalt von 2356 Euro. Halbiert er seine Arbeitszeit auf 20 Stunden und wird dafür brutto mit 2000 Euro entlohnt, bleibt ein neues Nettoeinkommen von 1366 Euro.


Steuerklassen prüfen

In diesem Beispiel bekommt der Arbeitnehmer also 50 Prozent weniger brutto, muss aber netto nur auf 42 Prozent seines früheren Gehalts verzichten. Dieser Effekt entsteht durch die Steuerprogression, denn die Steuerlast steigt nicht linear mit dem Einkommen. Stattdessen gibt es in Deutschland je nach Einkommensklasse unterschiedliche Steuersätze. So sind 2017 die ersten 8.820 Euro des Jahreseinkommens steuerfrei, für das Einkommen zwischen 8.821 und 13.769 werden 14 Prozent Steuern fällig, ab 13.770 Euro sind es 24 Prozent und der Spitzensteuersatz für Einkommen oberhalb von 256.304 Euro liegt bei 45 Prozent.

Wer die Höhe seines neuen Gehalts berechnet und mit dem Chef alles geregelt hat, sollte – sofern er in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt – auch noch die bisherigen Lohnsteuerklassen überprüfen. Das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen kann gesteigert werden, wenn der Partner mit dem geringen Einkommen die Steuerklasse V wählt und der andere Steuerklasse III. Auf das Jahres-Nettoeinkommen wirkt sich das unterm Strich aber nicht aus. „Wer die Steuerklassen nicht anpasst, kann sich die zu viel gezahlten Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen“, erklärt Steuer-Expertin Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Arbeitnehmer können also frei entscheiden, ob sie lieber jeden Monat mehr Geld auf dem Konto haben möchten oder auf eine Rückzahlung im Zuge der gemeinsamen Steuererklärung warten.

Beachten sollten sie bei der Wahl der Steuerklassen aber, dass Lohnersatzleistungen wie Elterngeld und Arbeitslosengeld auch auf Grundlage des letzten Nettoeinkommens berechnet werden. Wer künftig in Elternzeit gehen möchte oder eine Arbeitslosigkeit befürchtet, sollte besser nicht in die ungünstige Steuerklasse V wechseln. „Für Lohnersatzleistungen spielt es nämlich keine Rolle, aus welchem Grund das monatliche Nettogehalt geringer war“, erklärt Klocke. Letztlich sollte der Steuerklassenwechsel also gut überlegt sein.

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