Tücken beim Nachlass Was Erben unbedingt wissen sollten

Erben ist risikolos? Weit gefehlt. Viele Erben erwarten einen gepflegten Geldsegen und wissen vorher kaum, was sie stattdessen tatsächlich erwartet. Anwalt und Autor Joerg Andres, der als Nachlasspfleger selbst auf der Suche nach unbekannten Erben ist, beantwortet die wichtigsten Fragen.

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Quelle: Fotolia

WirtschaftsWoche: Herr Andres, was bedeutet es, wenn jemand im Testament als Erbe, Alleinerbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wird?

Andres: Solche Bezeichnungen sind zunächst einmal nur ein Indiz. Wenn jemand im Testament, in einem Erbvertrag oder in einer ersten Benachrichtigung des Nachlassgerichts so bezeichnet wird, heißt das nicht unbedingt, dass er das auch zwangsläufig geworden ist. Es kommt gar nicht selten vor, dass in einem Testament gewählte Bezeichnungen wie „Erbe“ oder „Vermächtnisnehmer“ falsch verwendet werden. Beispiel: Wird jemand als Erbe bezeichnet, bekommt aber nur Gegenstände mit einem Bruchteil des Vermögens zugesprochen, wird er tatsächlich oft nur Vermächtnisnehmer.

Joerg Andres Quelle: Emil Zander

Was genau sind die Unterschiede?

Auf einen oder mehrere Erben geht prinzipiell der gesamte Nachlass des Verstorbenen über. Der Erbe übernimmt auch alle Verbindlichkeiten. Ausnahmen gibt es bei unvererblichen Vermögensrechten, etwa einem Nießbrauchsrecht. Ein Alleinerbe ist Erbe des gesamten Vermögens des Erblassers. Ein Vermächtnisnehmer hat auf Grund eines Testaments lediglich Anspruch auf die Herausgabe eines zugewendeten Gegenstands. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den Erben.

Deutsche haben keine Angst, Schulden zu erben
Die Deutschen machen sich keine oder wenig Sorgen darum, ob an ein Erbe Schulden gekoppelt sind: Nur 69 Prozent, die eine Erbschaft vergeben wollen, halten einen schuldenfreien Nachlass aktuell für "besonders wichtig", unter den potentiellen Erbnehmern sind es 63 Prozent. Laut der aktuellen Erbschaftsstudie der Postbank vererben auch nur 26 Prozent der Deutschen tatsächlich Schulden weiter. Ein Grund, die Erbschaft auszuschlagen, sind Schulden für die Deutschen jedoch nicht. Nur jeder 14. hat schon einmal eine Erbschaft abgelehnt - meist weil die Schulden den Wert des Nachlasses überstiegen. Auffällige Unterschiede gibt es nach Berufsgruppen: So lehnten 12 Prozent der Beamten Nachlässe ab, bei Angestellten waren es nur sieben Prozent und unter Selbständigen und Freiberuflern sogar nur vier Prozent. Dass die Deutschen auch Erbschaften mit Schulden nicht oder nur selten ablehnen, mag daran liegen, dass immer mehr Immobilien vererbt werden und viele eine laufende Hypothekenfinanzierung weniger dramatisch finden, als einen noch nicht abbezahlten Konsumentenkredit. Quelle: Fotolia
Zwei von drei aller ab 50-Jährigen in Deutschland (66 Prozent) planen aktuell die Vergabe eines Erbes. Unter denen ab 65 Jahren sind es sogar drei von vier (74 Prozent). Umgerechnet sind das also allein fast 13 Millionen der ab 65-Jährigen, die ihren Nachlass planen. Quelle: dpa
Die Deutschen lernen aus Fehlern bei bisherigen Erbschaften. Nur in jedem vierten Erbfall war bislang die Verteilung der Erbschaft mit allen Beteiligten und dem Erb-Geber abgesprochen (28 Prozent). Für Drei Viertel aller angehenden Erben ist das allerdings "ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Starker Wunsch nach Transparenz: Bei bisherigen Erbschaften waren mit dem Nachlass verbundene Kosten in nur vier von zehn Fällen (27 Prozent) für die Erben transparent. Künftigen Erben ist das aber zu 83 Prozent „ganz besonders“ oder „ziemlich wichtig“. Streit ums Erbe gab es bei bisherigen Erbfällen zu 15 Prozent, das entspricht jeder siebten Erbschaft. Das zu vermeiden, ist aber drei Vierteln aller angehenden Erben und sogar 82 Prozent der Erb-Geber „ganz besonders oder ziemlich wichtig“. Quelle: dpa
Immobilien-Erbschaften nehmen drastisch zu: Sie sind künftig in zwei von drei Erbschaften enthalten. Bislang waren lediglich in jeder zweiten Erbschaft eine oder mehrere Immobilien enthalten (53 Prozent). Dagegen planen heute 64 Prozent der Deutschen, die etwas vererben wollen, auch Immobilien zu übertragen. Quelle: dpa
Geerbte Eigenheime werden künftig fast nur halb so oft von den Erben selbst bezogen wie bislang. Bisher wurden vom Erbschaftsgeber zuvor selbst bewohnte Immobilien zu 47 Prozent auch von den Erben bezogen. Künftige Erben planen das aber nur noch zu 29 Prozent. Dagegen wurden geerbte Eigenheime bislang zu 37 Prozent verkauft. Dies planen aber nur noch 30 Prozent der angehenden Erben. Sie wollen zu 19 Prozent vermieten. Bislang waren das lediglich 14 Prozent der Erbschaftsfälle. Quelle: dpa
Frauen, die Erbschaften erwarten, sind sie weit stärker an „klaren Verhältnissen“ interessiert als Männer. Jeder zweiten angehenden Erbin ist es „ganz besonders wichtig“, dass die Verteilung des Erbes mit allen Beteiligten vor dem Erbfall abgesprochen wird. Unter männlichen angehenden Erben sagt das nur jeder dritte. Quelle: REUTERS

Wenn Erben auch Verbindlichkeiten übernehmen, gehen Sie ein großes Risiko ein. Wie können Sie dieses begrenzen?

Das ist in der Praxis ein großes Problem. Erblasser haben ihre zukünftigen Erben in aller Regel nicht umfassend über die im Nachlass befindlichen Chancen und Risiken informiert. Erben müssen sich also selbst den Überblick verschaffen, um Risiken erkennen zu können. Das ist oft aber nahezu unmöglich, weil sie keine Detailkenntnis von zum Beispiel Schulden des Erblassers haben und ohne Erbschein ohnehin keinen Zugang zu den zuletzt vom Erblasser genutzten Räumen und darin befindlichen Unterlagen bekommen. Trotzdem sollten sie versuchen, innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist einen möglichst lückenlosen Überblick über den Nachlass und dessen Zusammensetzung zu bekommen.

Erben müssen haften

Was passiert, wenn eingesetzte Erben gar nichts unternehmen?

Dann werden sie in der Regel Erben. Auch wenn Erben das nicht wissen, tritt diese Folge ein, und zwar auch dann, wenn sie vom Erbfall keine Kenntnis haben. Nur wenn sie nach erlangter Kenntnis vom Erbfall innerhalb der gesetzlichen sechs Wochen Frist das Erbe aktiv ausschlagen, passiert das nicht. Die Ausschlagung wirkt dann auf den Todeszeitpunkt zurück.
Nach Eintritt des Erbfalls ist eine spätere Anfechtung von Annahme oder Ausschlagung zwar denkbar, in der Praxis aber schwierig und nur mit kompetenter Beratung anzugehen.

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Wie schlage ich ein Erbe aus?

Dafür müssen Erben innerhalb der genannten sechs Wochen eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Alternativ wäre für die Erklärung eine öffentlich beglaubigte Form möglich, also zum Beispiel eine notarielle Urkunde. Die Beurkundungsgebühr ist in beiden Fällen gleich. Beim Notar kommen aber noch die Mehrwertsteuer und ein paar Auslagen drauf.

Angenommen, ich nehme das Erbe an. Ist meine Haftung dann auf Verbindlichkeiten beschränkt, die zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden sind?

Nein. So können zum Beispiel nach gesetzlicher Erbfolge vorgesehene Erben ihren Pflichtteil einfordern. Diese haben dann einen Anspruch gegen den Erben, der ihnen die Summe bar zahlen muss. Auch die Kosten des Begräbnisses müssen die Erben tragen. Die Haftung der Erben beschränkt sich auch nicht nur auf das geerbte Vermögen. Erben haften grundsätzlich genauso mit ihrem eigenen Vermögen, wenn das ererbte Vermögen nicht reicht.

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Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Wissen Erben nicht genau, wie der Nachlass sich zusammensetzt, gehen sie also unter Umständen ein unkalkulierbares Risiko ein?

Es gibt schon Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz vor. Die Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass des Verstorbenen. Sollen diese Optionen genutzt werden, sollten Erben einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten.

Wie weisen sich Erben gegenüber Banken und Behörden aus?

Dafür können Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Gibt es Auseinandersetzungen um das Erbe, kann die Ausstellung eines Erbscheins aber lange dauern. Bei Banken und Sparkassen ist ein Erbschein nicht unbedingt nötig. Hier reicht es in der Regel, eine beglaubigte Abschrift des Testaments vorzulegen. Soll aber zum Beispiel für eine Immobilie eine Eintragung im Grundbuch korrigiert werden, ist ein Erbschein in der Regel nötig. Soll der Erbschein nur dafür genutzt werden, kann er aber relativ kostengünstig beantragt werden.

In Familien mit mehreren Kindern werden diese oft gemeinsam als Erben eingesetzt. Welche Folgen hat das?

Die Kinder werden dann, eventuell mit weiteren Erben, zu einer Erbengemeinschaft. Die Miterben können prinzipiell nur gemeinschaftlich entscheiden, was mit den einzelnen Gegenständen passieren soll. Der Nachlass geht ungeteilt auf die Gemeinschaft über und jeder Miterbe ist gemäß der ihm zustehenden Erbquote daran beteiligt. Sind bestimmte Entscheidungen zu treffen, müssen die Miterben diese entweder einstimmig oder mit einfacher Mehrheit treffen. Einstimmigkeit ist nötig, wenn die Entscheidung zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtumstände führt. Für weniger wichtige Entscheidungen, etwa den Einzug von Forderungen, reicht ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit bemisst sich dabei nach den Erbquoten. Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt erst, wenn diese sich auf einen Teilungsplan geeinigt hat. Und das kann dauern.

Manchmal taucht plötzlich unversteuertes Auslandsvermögen des Verstorbenen auf. Welche Folgen hat das für Erben?

Sind Vermögen oder Erträge daraus noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, zu handeln. Er muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine ordnungsgemäße Nacherklärung abgeben. Sonst kann er selbst in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten. Sind sich hier zum Beispiel in einer Erbengemeinschaft nicht alle einig, wie zu verfahren ist, kann das problematisch sein. Reicht dann nur einer von ihnen die Nacherklärung ein, müssen die anderen sogar mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

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