Überstunden, Praktikanten, Strafen Die wichtigsten Antworten zum Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz ist endgültig verabschiedet. Arbeitsrechtler Roland Klein von der Kanzlei Luther hat Antworten auf die drängendsten Fragen von Unternehmen und Arbeitnehmern zusammengestellt.

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Wie hoch ist der Mindestlohn?
Nach dem Entwurf zum Mindestlohngesetz (MiLoG) soll ab dem 1. Januar 2015 ein bundesweit verbindlicher branchenunabhängiger Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt werden. Stück- und Akkordlöhne sollen zulässig bleiben, sofern gewährleistet ist, dass der Mitarbeiter damit den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht. Das Gesetz differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit.

Bereitschaftsdienste
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat insoweit zum – bereits heute geltenden – Mindestentgelt in der Pflegebranche entschieden, dass Arbeitsleistungen im Bereitschaftsdienst mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten seien wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht soll Anfang September 2014 über die Revision entscheiden. Es dürfte aber klar sein, dass ähnliche Streitigkeiten auch im Rahmen des MiLoG drohen.

Erhöhungen
Über eine Erhöhung wird frühestens zum 1. Januar 2017 von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung entschieden, danach alle zwei Jahre. Eine ehrenamtliche Mindestlohnkommission wird hierzu jeweils einen Vorschlag erarbeiten.

Roland Klein Quelle: PR

Fälligkeitsdatum
Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

Arbeitgeberleistungen und Lohnbestandteile
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass für die Auslegung des Begriffs Mindestlohn auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Entsenderichtlinie zurückgegriffen werden könne. Alle Zahlungen sind demnach laut EuGH anrechenbar, wenn sie das „Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern“. Zahlungen, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden, fallen demnach unter den Mindestlohn.

Überstunden, Nachtarbeit oder Qualitätsprämien
Zahlungen, die für zusätzliche Leistungen erfolgen, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz: etwa Zuschläge für Überstunden und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Überstundenzuschläge, Schichtzulagen, Gefahrenzulagen oder auch Akkord- oder Qualitätsprämien. Arbeitgeber dürfen sie nicht einbeziehen, wenn sie die Zahlung des Mindestlohnes nachweisen wollen.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
Typische Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind dagegen nur berücksichtigungsfähig, wenn dem Arbeitnehmer der auf die Beschäftigungszeit entfallende anteilige Betrag in dem maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt worden ist. Ein einmal im Juni jährlich gezahltes Urlaubsgeld kann demnach nicht auf die übrigen elf  Monate umgelegt werden.

Auslagenersatz
Zahlungen, die als Kompensation für eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen, zählen ebenso wenig zum Mindestlohn.

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