Überwachung von Mitarbeitern Darf ich meine Angestellen überwachen?

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Wann eine Überwachung möglich ist

Eine verdeckte Kameraüberwachung beispielsweise ist nur eingeschränkt möglich, weil sie in die Rechte der Beobachteten eingreift. Der Arbeitsgeber darf diese Methode daher nur dann anwenden, wenn ein konkreter Verdacht auf strafbares Verhalten eines Mitarbeiters besteht. Handelt es sich dabei jedoch um öffentliche Räume, ist auch dann eine Überwachung verboten. Das heimliche Beobachten von Mitarbeitern zur Überprüfung ihrer Arbeitsleistungen ist sogar von vorneherein unzulässig. "'Im Vordergrund steht dabei der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Grundrechte der Angestellten", erklärt Oliver Wasiela. 

Anders sieht es mit der offenen Kameraüberwachung aus. Sie ist zulässig, solange sie einen legitimen Zweck verfolgt, die Mitarbeiter also nicht unter Beobachtungsdruck setzt. Außerdem muss ein sichtbarer Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgen. "Allerdings muss auch hier darauf geachtet werden, dass lediglich öffentliche Räume überwacht werden", betont Oliver Wasiela. "Toiletten, Pausenräume der Mitarbeiter oder Umkleidekabinen dürfen nicht gefilmt werden." Außerdem sei es notwendig, mit Schildern auf die Überwachung hinzuweisen. 

Nach Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar ist die Überwachung von Mitarbeitern bereits gängige Praxis in deutschen Unternehmen. Eine Befragung der Deutschen Gesellschaft für Personalführung (.pdf) zu diesem Thema beweist seine These: Die Mehrheit der befragten Personalmanager (62 Prozent) beobachtet, dass Mitarbeiter in deutschen Unter- nehmen heute stärker überwacht wer- den als vor zehn Jahren. Während gut die Hälfte der Befragten die Ursache für diese Veränderung im Fortschritt der Überwachungstechnik sieht, hält jeder zehnte Befragungsteilnehmer andere Entwicklungen für ursächlich – insbesondere einen zunehmenden Leistungs- und Kostendruck. Den sieht auch Oliver Wasiela kritisch. 

"Hier kommt der Grundgedanke des Arbeitsrechts in Spiel", erklärt der Anwalt. "Laut Arbeitsrecht ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, konkrete Leistungen zu erbringen, sondern seine Arbeitszeit zu absolvieren." Eine Überwachung der Mitarbeiterleistungen mithilfe von ID-Armbändern oder Überwachungskameras hält er daher für rechtswidrig. 

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