Unterhalt

Was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen

Anke Henrich
Anke Henrich Freie Autorin, Mittelstands-Expertin

Infos vom Finanzamt, Ansprüche an die Großeltern oder der Geldwert der Bleibe bei der neuen Freundin: Streiten sich Ex-Partner um den Kindsunterhalt, gibt es immer wieder juristische Überraschungen. Der Rechtsanwalt J. Christoph Berndt kennt sich damit aus.

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Spielende Kinder auf einem Hüpfkissen Quelle: dpa

WirtschaftsWoche: Herr Berndt, wie hoch ist der Mindestunterhalt, den ein Unterhaltsverpflichteter überhaupt zahlen muss?

J. Christoph Berndt: Es gibt klare Untergrenzen: Kindern bis zum 6. Lebensjahr stehen 240 Euro zu; 6- bis 11 Jährigen 289 Euro  und 12- bis 18-Jährigen 355 Euro. So gibt es die „Düsseldorfer Tabelle“ allen Eltern vor. Hierbei ist bereits die Hälfte des staatlichen Kindergeldes berücksichtigt.

J. Christoph Berndt. Quelle: PR

Gibt es auch Obergrenzen für sehr gut situierte Eltern?

Auch die gibt es faktisch. Keiner kann im Namen seines Kindes - denn nur das hat den Anspruch auf Unterhalt - vom anderen Elternteil unbegrenzt Geld fordern. Die Höchstsätze liegen in den drei Altersgruppen bei 441, 520 und 625 Euro. Der jeweilige Höchstsatz stellt eine sogenannte relative Sättigungsgrenze dar. Ein höherer Unterhaltsbedarf wäre durch beziehungsweise für das Kind im Einzelnen darzulegen.

Der angemessene Bedarf eines studierenden oder in Ausbildung befindlichen Volljährigen mit eigenem Hausstand liegt pauschal bei 735 Euro abzüglich Kindergeld. Das entspricht ungefähr dem Bafögsatz.

Zur Person

Das ist nicht viel, wenn ein Kind beispielsweise auf eine Privatschule geht.

In diesem oder anderen Fällen für höhere Unterhaltswünsche muss der betreuende Elternteil belegen, welche Ausgaben er für das Kind konkret hat. Können sich die Eltern nicht einigen, muss notfalls ein Richter klären, ob diese Kosten für den Lebensstandard des Kindes berechtigt sind und wie sich beide Elternteile daran beteiligen müssen.

Was der Ex über den Unterhalt wissen sollte

Nun nennt aber nicht jeder Unterhaltspflichtige freiwillig sein Einkommen. Welche Offenlegungspflichten hat er? 

Alle zwei Jahre muss er routinemäßig und vollständig auf Aufforderung sein laufendes Einkommen plus sein komplettes Vermögen offenlegen. Wenn er das nicht macht, kann im gerichtlichen Verfahren auch das Finanzamt angefragt werden, das dann Auskunft über alle dort bekannten Summen gibt.

Gehören denn zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch regelmäßige Zuwendungen beispielsweise Zuschuss von den Eltern oder kostenloses Wohnen des Kindsvaters im Haus seiner Freundin? 

Das ist juristisch gesehen eine große Spielwiese, da diese Zuwendungen in der Regel nicht mit der Absicht gemacht werden, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers zu erhöhen. Auch solche Zuwendungen müssen jedoch komplett angegeben werden. Sie sind aber nicht automatisch relevant für die Unterhaltsberechnung. Ohne gütliche Einigung muss am Ende das Gericht entscheiden.

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