Die gängige Praxis der Steuerprüfung in Unternehmen verstößt nicht gegen das Grundgesetz - das stellt das Bundesverfassungsgericht klar. Die Verfassungsklage einer inzwischen aufgelösten Binnenschiffreederei wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen, wie am Freitag in Karlsruhe mitgeteilt wurde.
Die Beschwerde richtete sich gegen Ausnahmen bei der Verjährung im Steuerrecht. Dabei geht es um die Fristen, innerhalb derer das Finanzamt Steuerbescheide erlassen oder nachträglich abändern kann. Hat ein Betrieb die Steuerprüfer im Haus, hemmt das den Ablauf der Frist. In dem Fall dauerte die Prüfung von 1980 bis 1989 und wurde 1995 fortgesetzt. 1997 änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 1974 bis 1978 ab. Dagegen wehrte sich das Unternehmen: Aus seiner Sicht schadet die lange Dauer der Prozedur dem Rechtsfrieden.
Für die Richter wäre die Praxis tatsächlich bedenklich, wenn das Finanzamt „nach eigenem Gutdünken“ die Sache beliebig in die Länge ziehen könnte. Sie verweisen aber auf eine Sonderregelung: Zum Abschluss findet normalerweise eine Besprechung der Ergebnisse statt. Das Unternehmen kann darauf aber verzichten - dann ist die „letzte Ermittlungshandlung“ für die Frist ausschlaggebend. Damit habe der Steuerpflichtige es quasi selbst in der Hand.