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Urteil: Beamte bekommen kein Geld für potenzsteigernde Mittel

Quelle: Handelsblatt Online

Beamte bekommen keine Beihilfe vom Staat für potenzsteigernde Mittel, auch wenn diese ärztlich verordnet sind.

Viagra-Tablette des US-Pharmakonzerns Pfizer. Quelle: dpa.
Viagra-Tablette des US-Pharmakonzerns Pfizer. Quelle: dpa.

HB BERLIN. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig veröffentlichte am Freitag eine Entscheidung, nach der Medikamente wie Viagra nicht beihilfefähig sind.

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Dies sei auch dann der Fall, wenn der Beamte wegen einer schweren Erkrankung - etwa der krebsbedingten Entfernung der Prostata - ein ärztliches Rezept für die Potenzmittel bekommen habe (Az: BVerwG 2 C 24.07 und 2C 108.07).

Die Beihilfe ist ein Zuschuss, den der Staat unter anderem bei den Kosten für die Behandlung von Krankheiten bei Beamten gewährt.

Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht damit, dass Potenzmittel nicht zu den Arzneimitteln zu rechnen seien. Sie dienten nicht dazu, einen vom Willen und Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beenden.

5 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 31.05.2008, 01:39 UhrChlistalla

    beiträge auf diesem Niveau müssen nicht kommentiert werden!

  • 31.05.2008, 00:28 UhrOttohanns

    eine gute Entscheidung. Das sind Dinge die jeder selbst finanzieren muß, ist doch klar. Das gilt für Alle, nicht nur beamte. ich hätte kein Verständnis dafür, wenn von meinen beiträgen meinen Nachbarn oder sonst Jemandem Viagra bezahlt würde.

  • 30.05.2008, 22:49 UhrKlever

    Ja, bitte in die GKV, da weiss man(n) wo mann dran ist. beamte im mittleren und die ersten besoldungsstufen im gehobenen Dienst zahlen gleiche beiträge wie die höchsten beamtenstufen, dürfen aber deshalb auch prozentual vielhöhrere Eigenanteile zahlen... mit Familie ist das sozial ungerecht, und die beihilfe zahlt erst nach 3 Monaten und mehr.
    Der Staat hat auch eine Fürsorgepflicht, aber das interessiert ja jemanden nicht, der sein Salär selbst festsetzt und jedes Jahr im Schnitt um 10 % erhöhen will !!! etc. etc.

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