Urteil Bundesarbeitsgericht Krank ist nicht immer krank genug

Das Bundesarbeitsgericht hat darüber entschieden, ob Arbeitgeber kranke Beschäftigte zu Personalgesprächen verpflichten dürfen. Geklagt hatte ein Berliner Krankenpfleger, der abgemahnt wurde, weil er während seiner Krankheit nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war.

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Das Bundesarbeitsgericht entscheidet darüber, ob Arbeitgeber krankgeschriebene Beschäftigte zu Personalgesprächen verpflichten dürfen. Quelle: dpa

Trotz Krankenschein sollte ein Arbeitnehmer aus Berlin zum Personalgespräch erscheinen. Das geht zu weit, meinte ein Berliner Krankenpfleger und klagte. Er wurde abgemahnt, weil er während seiner Krankheit zu drei terminierten Personalgesprächen nicht erschienen war.

„Krank ist krank“ heißt es umgangssprachlich und meint, der Betreffende bleibt der Arbeit fern. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber krankgeschriebene Mitarbeiter zum Personalgespräch zitiert? Müssen Beschäftigte dem dann trotz Krankenschein (bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Folge leisten? Darüber hat an diesem Mittwoch erstmals der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschieden.

Zumeist keine Pflicht zum Personalgespräch

Die Richter in Erfurt gaben dem Kläger zumindest teilweise Recht. Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt (10 AZR 596/15). Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.

Krank zum Personalgespräch?

Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Weil der erkrankte Pfleger nicht zu Gesprächen mit seinem Arbeitgeber über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten nach einer erneuten Ausfallzeit sprechen wollte, hatte er eine Abmahnung erhalten. Diese Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam. Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab.

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