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Urteil: Bundesfinanzhof hält Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat das deutsche Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Vor allem Mittelständler sind betroffen. Jetzt muss das Gesetz beim Verfassungsgericht in Karlsruhe auf den Prüfstand.

Kein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.

Bild: Sargträger tragen einen Sarg

Bild: dpa

Der Bundesfinanzhof hält das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig. Betriebsvermögen könne in der Regel steuerfrei vererbt und verschenkt werden - dies sei eine „verfassungswidrige Überprivilegierung“ zum Nachteil der übrigen „Steuerpflichtigen, die die Begünstigungen nicht beanspruchen könnten“, erklärten die höchsten Steuerrichter am Mittwoch in München.

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Sie legten das Anfang 2009 in Kraft getretene Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) hatte schon bei der Verabschiedung des Gesetzes eingeräumt, dass viele Klagen gegen die Reform zu erwarten seien. Der Bundesfinanzhof kam jetzt zu dem Ergebnis, die Begünstigung von Betriebs-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sei „im Kern verfassungswidrig“. Sie führe „zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung“.

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Die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit familienfremden Dritten bei der Erbschaftsteuer-Reform 2009 erklärte der Bundesfinanzhof dagegen für rechtens. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Die Revisionsklage eines Mannes, der seinen kinderlosen Onkel gepflegt hatte und nach dessen Tod für eine Erbschaft von 51.000 Euro denselben Steuersatz wie nicht verwandte Dritte bezahlen musste, wurde trotzdem nicht abgewiesen: Das Gesetz insgesamt verstoße gegen das Grundgesetz und benachteilige ihn, erklärte der Bundesgerichtshof.

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Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung und Arbeitsplätze gefährde, erklärten die Richter. Das Gesetz verschone Betriebsvermögen in der Regel ohne Rücksicht auf die Höhe oder die Leistungsfähigkeit des Erben. „Durch rechtliche Gestaltungen“ könne auch nicht betriebsnotwendiges Vermögen in unbegrenzter Höhe zu begünstigtem Betriebsvermögen gemacht werden: Sogar eine sogenannte „Cash-GmbH“, deren Vermögen ausschließlich aus Bankguthaben bestehe, könne laut diesem Gesetz steuerfrei verschenkt oder vererbt werden.

Schon das vorherige Gesetz hatte Immobilien und Betriebsvermögen zu niedrig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hatte es 2006 deshalb für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis 2009 gefordert. Die Erbschaftsteuer fließt den Ländern zu.

1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 10.10.2012, 17:14 Uhrmathias

    WAnn stellen diese Hofnarren fest, das Steuer auf Steur
    auch Verfassungswiedrig ist???

    Der Staat steht im Verwandschaftsgrad nicht näher als Neffe/Nichte

    Die gesamte Erbfolge MUSS Steuerfrei sein.

    Die Erben sind RECHTSNACHFOLGER des bereits versteuertem Kapital !!

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