Bild: dpaKein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.Bild: Sargträger tragen einen Sarg
Bild: dpaFehlerhaftes Testament
Der letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt.Bild: Ein handschriftlich verfasstes Testament
Bild: dpaErbschaftssteuer nicht eingeplant
Nächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden.Bild: Erbschaftsteuererklärung
Bild: dpaLangfristige Bindung
Das Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor.Bild: Ein handschriftlich verfasstes Testament
Bild: dpaTeurer Erbschein
Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beim Nachlassgericht erstellt werden. Dieser Erbschein ist deutlich teurer als ein Testament beim Notar. Wer einen Nachlass über 200.000 Euro regelt, zahlt beim Notar 424 Euro für ein Testament. Der Erbschein kostet mindestens 714 Euro, die mit einer notariellen Urkunde gespart werden können.Bild: Geldnoten
Bild: dpaStreitanfällige Erbengemeinschaften
Fällt ein Vermögen an mehrere Erben, kommt es zu einer der unbeliebten Erbengemeinschaft. Diese ist oft unpraktikabel. Wenn beispielsweise die Eltern und die Ehefrau eines Verstorbenen zu gleichen Teilen erben, weil es kein Testament gab, dann entsteht eine solche Gemeinschaft. Die drei müssen sich dann einigen, was mit ihrem Erbe geschieht. Unterschiedliche Interessen führen dabei ob zu Streit, vor allem wenn es um Sachwerte wie Immobilien geht.Bild: Altbau in München
Bild: dpaFachliche Vorbereitung
Reiche Erben brauchen zwangsläufig Fachwissen über Finanzfragen, ansonsten gefährden sie durch falsche Entscheidungen die Vermögenssubstanz – und damit mitunter auch die Erfüllung des letzten Willens. Deshalb sollten reiche Familien darauf drängen, dass ihre Nachkommen entsprechend ausgebildet sind.Bild: European Business School in Oestrich-Winkel
Bild: ReutersEmotional überfordert
Wenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden.Bild: Lenkrad eines Ferraris
Bild: dpaFehlende Kommunikation
Vor allem wenn es um viel Geld geht, sollten Familien sich zu Lebzeiten des Erblassers an einen Tisch setzen und über die Nachlassplanung reden. Denn fehlende Kommunikation schürt Streitpotenzial. Nicht selten landen die Erben vor Gericht. Offene Gespräche können hier entgegenwirken.Bild: Die Statue der Justizia
Bild: dpaErbschaft mit Auslandsbezug
Verteilt sich die Erbschaft über mehrere Länder wird es oft schwierig. Vor allem wenn im Testament die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen nicht bedacht wurden. Für die Erben bedeutet das einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand, denn sie müssen sich mit den Behörden in mehreren Ländern rumschlagen. Nebeneffekt: Die Abwicklung ist oft teuer.Bild: Eine Villa auf Mallorca
Kein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.
Bild: Sargträger tragen einen Sarg
Der Bundesfinanzhof hält das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig. Betriebsvermögen könne in der Regel steuerfrei vererbt und verschenkt werden - dies sei eine „verfassungswidrige Überprivilegierung“ zum Nachteil der übrigen „Steuerpflichtigen, die die Begünstigungen nicht beanspruchen könnten“, erklärten die höchsten Steuerrichter am Mittwoch in München.
Sie legten das Anfang 2009 in Kraft getretene Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) hatte schon bei der Verabschiedung des Gesetzes eingeräumt, dass viele Klagen gegen die Reform zu erwarten seien. Der Bundesfinanzhof kam jetzt zu dem Ergebnis, die Begünstigung von Betriebs-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sei „im Kern verfassungswidrig“. Sie führe „zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung“.
Die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit familienfremden Dritten bei der Erbschaftsteuer-Reform 2009 erklärte der Bundesfinanzhof dagegen für rechtens. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Die Revisionsklage eines Mannes, der seinen kinderlosen Onkel gepflegt hatte und nach dessen Tod für eine Erbschaft von 51.000 Euro denselben Steuersatz wie nicht verwandte Dritte bezahlen musste, wurde trotzdem nicht abgewiesen: Das Gesetz insgesamt verstoße gegen das Grundgesetz und benachteilige ihn, erklärte der Bundesgerichtshof.
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung und Arbeitsplätze gefährde, erklärten die Richter. Das Gesetz verschone Betriebsvermögen in der Regel ohne Rücksicht auf die Höhe oder die Leistungsfähigkeit des Erben. „Durch rechtliche Gestaltungen“ könne auch nicht betriebsnotwendiges Vermögen in unbegrenzter Höhe zu begünstigtem Betriebsvermögen gemacht werden: Sogar eine sogenannte „Cash-GmbH“, deren Vermögen ausschließlich aus Bankguthaben bestehe, könne laut diesem Gesetz steuerfrei verschenkt oder vererbt werden.
Schon das vorherige Gesetz hatte Immobilien und Betriebsvermögen zu niedrig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hatte es 2006 deshalb für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis 2009 gefordert. Die Erbschaftsteuer fließt den Ländern zu.
























