Urteil Krankenkasse haftet für falsche Versprechungen

Der Mitarbeiter einer Krankenkasse hatte einer krebskranken Frau versprochen, ihre Medikamentenkosten würden übernommen. Die Auskunft war falsch - zahlen muss die Kasse jetzt trotzdem, entschied ein Gericht.

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Die Tricks der Krankenversicherer
Mit günstigen Preisen lockenWer sich im Internet für Krankenversicherung interessiert, findet ganz schnell auch Anzeigen, in denen eine private Krankenversicherung für 49 Euro im Monat versprochen wird. Experten raten ab: In nur ganz wenigen Fällen kommen solche Beiträge überhaupt zustande. Wer so wirbt, hat meist nur ein Ziel: Die Daten des Interessenten einsammeln. Quelle: dpa
Adressen weiter verkaufenIm Internet sind viele professionelle Adressenhändler unterwegs. Wer seine Daten in einem scheinbar unabhängigen Portal für einen kostenlosen Vergleich eingibt, muss damit rechnen, dass er später mit Emails oder Anrufen bombardiert wird. Denn die Adressensammler verkaufen die Kontaktdaten an interessierte Vermittler weiter, die genau wissen, wie sie einen Versicherungsvertrag am besten verkaufen. Quelle: gms
Gierige Vermittler rausschickenNur wer eine private Krankenversicherung tatsächlich auch verkauft, verdient in der Vermittlerbranche Geld damit. Denn nur dann kassiert er Provision. Das Prinzip dabei: Je höher der Monatsbeitrag des Kunden, umso besser die Provision des Verkäufers. Nach den neuen Regeln wird der Monatsbeitrag hier in der Spitze mit dem Faktor neun multipliziert. Früher ging es bis zum Faktor 15 hoch. Quelle: dpa
Hohen Eigenanteil aufbrummenDas Prinzip in der privaten Krankenversicherung: Je mehr der Kunde im Falle einer Krankheit selbst bezahlt, umso niedriger wird sein Monatsbeitrag. Wer also einen Selbstbehalt von mehreren hundert bis zu 1000 Euro vereinbart, hat die Chance auf Prämien von weniger als 200 Euro. Quelle: dpa
Rechnungen nur teilweise zahlenJeder Versicherer hat seine eigenen Bedingungen. Daraus ergibt sich, was er im Zweifel bezahlt und was nicht. Für den Kunden ist das von vornherein schwer ersichtlich, deshalb haben die Analysten von Franke & Bornberg einen Index mit typischen Krankheiten gebildet und so das Leistungsniveau von unterschiedlichen Tarifen simuliert. Oft liegt das Erstattungsniveau der Billigtarife dabei nur zwischen 50 und 70 Prozent. Quelle: dpa
Teure Krankheiten ausschließenDie private Krankenversicherung (PKV) wirbt gerne damit, dass sie deutlich mehr leistet als die gesetzliche Krankenversicherung. In Billigtarifen wird jedoch die Leistung für bestimmte Krankheiten von vornherein ausgeschlossen. Dazu zählen etwa Behandlungen durch Psychologen, Wahlleistungen im Krankenhaus, Zahnleistungen oder die freie Arztwahl. Quelle: dpa
Prämien schnell erhöhenViele Krankenversicherer lockten Kunden in Billigtarife und hoffen, dass sie bald in höherwertige und teurere Tarife wechseln. Diese Rechnung ist in vielen Fällen jedoch nicht aufgegangen. Im Gegenteil: Viele Kunden in Einsteigertarifen zahlen sogar gar nichts mehr. Die Kosten tragen alle Versicherten im jeweiligen Kollektiv. Die Folge sind satte, zweistellige Prämienerhöhungen. Quelle: dpa

Wenn ein Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse einem Kunden falsche Versprechungen macht, muss die Versicherung dafür einstehen. „Grundsätzlich darf nämlich der Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen“, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 105/12). Damit gaben die Richter einer krebskranken Frau Recht, die sich auch mit Naturkundeheilmitteln behandeln ließ. Ein Mitarbeiter hatte ihr zugesagt, dass sie die Kosten dafür geltend machen könne. Für diese falsche Auskunft müsse die Versicherung die Amtspflicht übernehmen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Angestellte anfangs die Rechnungen der Kundin aus seiner eigenen Tasche bezahlt. Als er das nicht mehr konnte, vertröstete er die Frau, bis diese schließlich vor Gericht zog. Die Kasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da die Behandlungen weder medizinisch erforderlich noch erstattungsfähig seien. Zudem sei die Zusage des Mitarbeiters derart lebensfremd gewesen, dass die Kundin ihm nicht hätte vertrauen dürfen.

Diese Argumentation wies das Oberlandesgericht zurück. Die Versicherung müsse dafür sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter gesetzeskonform verhielten. Die Regelungen im Gesundheitssystem seien außerdem so komplex, dass die Kunden nicht alle Details kennen könnten. Wenn sie, wie die Klägerin, auf Nachfrage eine Kostenzusage erhielten, gebe es keinen Grund, die Verlässlichkeit infrage zu stellen. Die Kasse muss der Frau nun 2500 Euro erstatten.

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