Wenn ein Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse einem Kunden falsche Versprechungen macht, muss die Versicherung dafür einstehen. „Grundsätzlich darf nämlich der Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen“, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 105/12). Damit gaben die Richter einer krebskranken Frau Recht, die sich auch mit Naturkundeheilmitteln behandeln ließ. Ein Mitarbeiter hatte ihr zugesagt, dass sie die Kosten dafür geltend machen könne. Für diese falsche Auskunft müsse die Versicherung die Amtspflicht übernehmen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Angestellte anfangs die Rechnungen der Kundin aus seiner eigenen Tasche bezahlt. Als er das nicht mehr konnte, vertröstete er die Frau, bis diese schließlich vor Gericht zog. Die Kasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da die Behandlungen weder medizinisch erforderlich noch erstattungsfähig seien. Zudem sei die Zusage des Mitarbeiters derart lebensfremd gewesen, dass die Kundin ihm nicht hätte vertrauen dürfen.
Diese Argumentation wies das Oberlandesgericht zurück. Die Versicherung müsse dafür sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter gesetzeskonform verhielten. Die Regelungen im Gesundheitssystem seien außerdem so komplex, dass die Kunden nicht alle Details kennen könnten. Wenn sie, wie die Klägerin, auf Nachfrage eine Kostenzusage erhielten, gebe es keinen Grund, die Verlässlichkeit infrage zu stellen. Die Kasse muss der Frau nun 2500 Euro erstatten.