Urteil zum Steuersparen Die Toilette gehört nicht zum Arbeitszimmer

Um das häusliche Arbeitszimmer gibt es zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern viel Streit. Doch wie sieht es mit den Aufwendunegn für Nebenräume wie dem Bad aus? Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit.

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Wer den heimischen Schreibtisch von der Steuer absetzen will, hat es oft schwer. Quelle: dpa

Frankfurt Wer es schafft, dass seine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt werden, kann beinahe schon von Glück sprechen. Denn an diesen Steuervorteil knüpft die Finanzverwaltung einige strenge Voraussetzungen. Möchte ein Steuerzahler dann auch noch die Aufwendungen für Nebenräume wie Bad, Küche und Flur anteilig absetzen, ist ihm die Absage des Finanzamts gewiss. Diese Auslegung des Steuerrechts hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil (Az.: X R 26/13) bestätigt.

„Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar“, so die obersten Finanzrichter.

Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die ihr häusliches Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die Aufwendungen für dieses Zimmer erkannte das Finanzamt als Betriebsausgaben an. Die hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume wollte das Amt aber nicht berücksichtigen. Dies bestätigte der BFH, da er bereits im Juli 2015 entschieden hatte, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (Az.: GrS 1/14).

Daran knüpften die Richter auch in Bezug auf die Nebenräume an. Die Nutzungsvoraussetzungen seien individuell für jeden Raum zu prüfen. „Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich“, so das Ergebnis.

Grundsätzlich gilt für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – das betrifft zum Beispiel häufig Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein zehn Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben. Auch an die Einrichtung des Raums stellt der Fiskus bestimmte Ansprüche: Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein - mit Stuhl und Schreibtisch.

Um das Arbeitszimmer gibt es immer wieder Streit. Im Januar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum steuerlich nicht anerkannt wird (Az.: GrS 1/14). Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert.

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