Verfahren zu Handwerkerleistungen Neue Hoffnung auf Steuervorteile

Streitigkeiten um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen landen oft vor Gericht. Davon können auch Unbeteiligte profitieren.

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Wer Handwerkerkosten in seiner Steuerklärung angibt, kann die Steuerlast senken. Quelle: dpa

Cottbus Ob haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung: Beide Steuerermäßigungen können Sie parallel beanspruchen. Bei Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich 20 Prozent des Rechnungsbetrags an, höchstens 1.200 Euro jährlich. Dieser Anteil der Aufwendungen verringert direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Den Steuerbonus gibt es allerdings nur für die Arbeitskosten in der Rechnung, nicht für das Material – viele Handwerkerfirmen weisen den Betrag deshalb inzwischen mit einem Hinweis auf die Steuervergünstigung separat aus. Außerdem müssen die Leistungen in Ihrem Haushalt erbracht worden sein.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird der räumliche Bereich des Haushalts durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Demnach gibt es bei Ausgaben für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge oder Straßenreinigungsgebühren keinen Steuervorteil.

Der Bundesfinanzhof hatte dazu allerdings bereits vor einiger Zeit erklärt, dass der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen ist, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Damit könnten theoretisch auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein.

Die Leistungen müssen aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und dem Haushalt dienen.

In der Folge kamen verschiedene Finanzgerichte bei festgesetzten Ausbaubeiträgen zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Darauf hatte die Finanzverwaltung reagiert und zumindest für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze den Steuerbonus gewährt.

Zu derartigen Aufwendungen zählen beispielsweise Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz. Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Basis erbracht werden, wollen die Finanzämter jedoch weiterhin nicht begünstigen.

In diesem Zusammenhang können Betroffene den Ausgang zweier Revisionsverfahren abwarten. Zum einen ist ein Verfahren des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zur Revision beim Bundesfinanzhof. Das Gericht hatte entschieden, dass es gleichgültig ist, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird, wenn der räumliche Zusammenhang zum Haushalt aber fehlt (Az.: 3 K 3130/17).

Im vorliegenden Fall dreht es sich um Wasser-, Strom- und Gasleitungen: Hier gibt es jeweils die Hauptleitungen für die gesamte Straße und, davon abzweigend, die jeweiligen Hausanschlüsse.

Ab der Abzweigung von der Hauptleitung seien die Hausanschlüsse haushaltsbezogen, selbst wenn sie außerhalb des Grundstücks verlaufen. Für die Hauptleitung gelte dies aber nicht, weil sie mehreren verschiedenen Haushalten dient. Auch die Verkehrsanbindung bewertete das Gericht ähnlich: Die Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der Straße gilt als haushaltsbezogen, die Straße selbst aber nicht. Das Revisionsverfahren wird übrigens vom Bund der Steuerzahler unterstützt (Az.: VI R 50/17).

Auch ein Verfahren des Finanzgerichts Sachsen ist zwischenzeitlich vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 18/16). Das Finanzgericht Sachsen war in einem Urteil zu der Ansicht gelangt, dass nicht nur der Hausanschluss, sondern die gesamte Mischwasserleitung als haushaltsbezogen anzusehen ist (Az.: 8 K 194/15).

Im entschiedenen Verfahren hatte der Abwasserzweckverband das Grundstück an die zentrale Kläranlage angeschlossen. Dazu musste der bestehende öffentliche Mischwasserkanal längs der gesamten Straße teils erneuert, teils neu verlegt werden. Die Richter hatten den Haushaltsbezug bejaht, weil die Herstellung der Mischwasserleitung nicht isoliert, sondern nur als Teil der gesamten Arbeiten, die für den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage notwendig waren, anzusehen sei.

Praxistipp:

Wenn Ihr Finanzamt eine Steuerermäßigung für Leistungen der öffentlichen Hand ablehnt, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Beantragen Sie außerdem mit Hinweis auf die anhängigen Revisionen das Ruhen des Verfahrens.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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