Verkehrsrecht Diese Urteile sollten Autofahrer kennen

Ein Tempolimit auf der Autobahn muss eine rechtliche Grundlage haben. Ohne sie sind Geschwindigkeitsbegrenzungen gerichtlich anfechtbar. Einige Urteile für Autofahrer im Überblick.

Zu Unrecht Tempo 80Ein Tempolimit aufgrund einer Brückensanierung muss nach Abschluss der Arbeiten aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h auf einer Rheinbrücke beendet. Die Brücke war im Jahr 2013 fertig saniert, das Tempolimit stehen geblieben. Mit dem Ende der Sanierungsarbeiten sei der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen, so die Richter. Eventuelle geplante weitere Sanierungsarbeiten rechtfertigten keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff. Blitzer hatten die Einhaltung des Tempolimits dort überprüft, geklagt hatte ein Autofahrer, der erwischt worden war. (AZ: 6 K 2251/13). Quelle: dpa/dpaweb
Umdrehen während der FahrtWer sich während der Fahrt nach hinten umdreht, beispielsweise um streitende Geschwister voneinander zu trennen, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Unfall, weil der Fahrer seinen Blick nicht auf der Straße, sondern auf der Rückbank hatte, muss die Versicherung nicht für die Schäden aufkommen (Az.: OLG Saarland, 5 U 396/03-1/04). Das heißt aber nicht, dass der Fahrer nur stur geradeaus blicken darf. Das Wechseln einer CD oder des Radiosenders während der Fahrt ist erlaubt - solange der Fahrer den Verkehr nicht aus den Augen lässt (Az.: OLG Hamm 13 U 118/00). Quelle: dpa/dpaweb
Das Smartphone als NaviWährend der Fahrt muss das Handy in Ruhe gelassen werden - auch Telefonieren an einer roten Ampel wird mit einem Punkt in Flensburg und Bußgeld bestraft. Telefonieren dürfen Autofahrer nur, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Das Mobiltelefon darf allerdings als Navigationsgerät benutzt werden. Nur darf der Fahrer das Smartphone während der Fahrt nicht in die Hand nehmen - sonst ist nicht klar, ob das Gerät als Telefon oder als Navi benutzt werden soll (Az.: OLG Köln 81 Ss OWi 49/08). Quelle: Reuters
Laute MusikPrinzipiell gibt es gegen laute Musik im Auto nichts zu sagen. Außer, die Musik ist so laut, dass sie die Umgebungsgeräusche für den Fahrer völlig überdeckt werden. Hört der weder Hupen noch Martinshörner, liegt eine Beeinträchtigung vor. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Fahrer Kopfhörer aufhat oder noch seine Umgebung mitbeschallt. Wer zu laut Musik hört, muss mit einem Bußgeld von zehn bis 20 Euro rechnen (StVO § 23 Abs. 1 S. 1). Quelle: Fotolia
Nicht sichtbare VerkehrszeichenWer zu schnell fährt oder im Halteverbot parkt und erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Aber nur, wenn das Hinweisschild, beispielsweise das Halteverbotszeichen, auch sichtbar ist. Sind Verkehrszeichen durch Baumbewuchs nicht mehr erkennbar, haben sie auch keine Rechtswirkung mehr. Wer das zugewucherte Zeichen nicht gesehen hat, kann nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt werden (Az.: OLG Hamm III- 3 RBs 336/09). Ähnlich sieht es auch mit zugeschneiten Schildern aus. Allerdings gibt es hier einen Unterschied: Wer im Halteverbot parkt und sich darauf beruft, das Schild nicht habe erkennen können, kann Pech haben. Schnee von einem Schild zu wischen ist dem Autofahrer nämlich zuzumuten, die Schilder erst freizuschneiden dagegen nicht. Quelle: dapd
EinparkhilfenWer beim Einparken ein anderes Auto beschädigt, haftet auch dafür - selbst, wenn das Auto über eine Einparkhilfe verfügt. Der Fahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass die ihn die elektronische Hilfe zuverlässig vor Hindernissen warnt (Az.: AG München 275 C 15658/07). Quelle: dpa
SpritzwasserSo unangenehm es für Fußgänger und Radfahrer ist, von vorbeifahrenden Auto nass gespritzt zu werden, die Möglichkeit zur Klage haben sie nicht. Die Alternative wäre nämlich, dass Autofahrer nach starken Regenfällen innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Das hielt das Landgericht Itzehoe in Schleswig-Holstein für unverhältnismäßig und urteilte, dass Fußgänger sich bei Regen darauf einstellen müssten, nass gespritzt zu werden beziehungsweise sich mit geeigneter Regenkleidung davor schützen sollten (Az.: LG Itzehoe,1 S 186/10). Quelle: dpa
Tachostand bei VersicherungsfällenWer seiner Versicherung einen Schaden oder gar den Diebstahl seines Fahrzeugs meldet, sollte den genauen Kilometerstand kennen. Weicht der angegebene Kilometerstand vom tatsächlichen mehr als zehn Prozent ab, handelt es sich um eine Falschangabe und die Versicherung muss nicht zahlen (LG Coburg; Az 14 O 122/07). Quelle: dpa
BadelatschenDass Autofahrer am Steuer keine Flipflops, High Heels oder Sandalen tragen dürfen, ist ein Gerücht - wer möchte, kann sogar barfuß fahren. Kommt es allerdings zu einem Unfall und der Fahrer trug keine festen Schuhe, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten (Az: OLG Bamberg 2 Ss OWi 577/06). Kommt es bei dem Unfall auch noch zu einem Personenschaden, wird also jemand verletzt, droht neben einem Bußgeld auch noch eine strafrechtliche Verfolgung. Quelle: dpa
Führerschein behaltenWer durch ein Fahrverbot seinen Job verlieren könnte, kann statt des Führerscheinentzuges auch eine höhere Geldstrafe bekommen. Voraussetzung ist, dass er ein Schreiben vom Chef vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass bei einem Fahrverbot die Kündigung droht. Das wäre beispielsweise bei Fern- oder Busfahrern der Fall (Az.: OLG Bamberg 3 Ss OWi 2/2011 ). Quelle: dpa
Knutschen während der FahrtMit einem besonders abstrusen Fall von grober Fahrlässigkeit am Steuer musste sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigen. Die Richter urteilten, dass gegen Küssen an sich zwar nichts einzuwenden ist, gegen unablässiges Küssen am Steuer dagegen schon. Sich derart ablenken zu lassen sei mit Alkohol am Steuer zu vergleichen und bedeute Lebensgefahr für den Verkehrsteilnehmer (Az.: LG Saarbrücken, 5 O 17/11). Quelle: dpa
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